Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle

Begonnen von Admin, 03.03.2019 17:58

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Wastelandwarrior

Die Überleitung wird zweistufig.
1. via Zuordnung zu einer der neuen Gruppen unter Aufhebung der Tarifautomatik.
2. Die Führungsspannen wurden nach unten korrigiert. Daher kann es sein, dass man eine höhere KR-Gruppe hätte, wenn 1. nicht wäre. Zur Wiedereinsetzung der Tarifautomatik in den Fällen wo das so ist, gibt es ein Antragsrecht. (von der Technik her, ungefähr wie bei der Einführung der Entgeltordnung, § 29a TVÜ-Länder)

Loopeas

Zitat von: Wastelandwarrior am 02.09.2019 11:00
Die Überleitung wird zweistufig.
1. via Zuordnung zu einer der neuen Gruppen unter Aufhebung der Tarifautomatik.
2. Die Führungsspannen wurden nach unten korrigiert. Daher kann es sein, dass man eine höhere KR-Gruppe hätte, wenn 1. nicht wäre. Zur Wiedereinsetzung der Tarifautomatik in den Fällen wo das so ist, gibt es ein Antragsrecht. (von der Technik her, ungefähr wie bei der Einführung der Entgeltordnung, § 29a TVÜ-Länder)

Hi, kannst Du oder irgendjemand anderes mir erklären was die Punkte 1 und 2 im Detail bedeuten. Steh gerade auf dem Schlauch. Habe ich noch nie was von gehört. Mich wird es aber betreffen. Vielleicht Spid???

Spid

Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

Loopeas

#108
Danke Spid, das habe ich jetzt verstanden. Ich vermute, das es wie bei Einführung der P Tabelle im TVÖD eine Frist bis Ende des Jahres geben wird um einen Antrag auf Höhergruppierung auf Grund meiner Tätigkeitsmerkmale zu stellen. Bin mal gespannt ob die Eingruppierungsrichtlinien im TVL 1:1 vom TVÖD übernommen wurden.

https://gesundheit-soziales.verdi.de/++file++58749e9e086c2602d82c4af3/download/EGO%20kommunal%202017%20medium.pdf    ...ich beziehe mich auf Seite 11 vom Link

Danke für die Erklärung.


Wastelandwarrior

Zitat von: Spid am 02.09.2019 21:26
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.
Nett wie immer. :) Das kommt darauf an, was man unter "Tarifautomatik" versteht. Im Allgemeinen ist damit eben nicht die Gesamtheit aller tariflichen Regelungen gemeint, sondern die Regelungen des § 12 TV-L. Da die Überleitung im TVÜ-Länder steht, gehört sie nicht dazu. Aber das ist Spitzfindigkeit. Entschuldigung, dass ich es zu kompliziert erklärt habe. Falsch war der Begriff "Überleitung" für die 2. Stufe. Die ist tatsächlich mit 1. abgeschlossen. "Neuregelung" oder etwas anders Untechnisches wäre besser gewesen.

Ich frage mich manchmal, ob Spid Single ist oder nur dienstlich so ist. Perfektionismus immer und überall zu erwarten ist sicher keine besonders soziale Eigenschaft. Aber ich würde in Rechtsfragen jeder Zeit den Rat suchen. Bisschen wie Dr. House... manchmal sogar so lustig. :)

was_guckst_du

#110
...ich bin schon länger der Überzeugung, dass Spid für eine gleichberechtigte Partnerschaft nicht geeignet ist... 8)

...mein "Bild" von Spid ist von Ambivalenz gekennzeichnet... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

#111
Warum sollte "im Allgemeinen" denn nicht die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die zu einer bestimmten Eingruppierung führen, gemeint sein, sondern nur ein Teil davon? Ich erinnere daran, daß in den BAT-Nachfolgeverträgen jeweils lange Zeit eben nicht aufgrund von §12 TVÖD/TV-H/TV-L eingruppiert worden ist. Zumal das referenzierte BAG-Urteil, das die Basis der Tarifautomatik darstellt, meine Auffassung stützt.

Im übrigen bin ich einfach mit einer perfekten Frau verheiratet, das macht es für uns beide einfach.

was_guckst_du

...wenn die perfekte Ehefrau es andersherum genau so sieht, scheint es ja in Ordnung zu gehen...es kommt eben immer darauf an, wie man selbst "perfekt" definiert... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Lemminator

Mich verwirrt das Schreiben der Verdi.
Wir haben auf unserer Station 52 Beschäftigte. Wo soll man Dann eingestuft werden ?? Ist das dann schon P13 /14 ?

Wastelandwarrior

KR 14 oder KR 15. Je nach dem, ob auch Tätigkeiten übertragen wurden, die "besondere Leistungen" sind.

WasDennNun

Zitat von: Lemminator am 03.09.2019 10:03
Mich verwirrt das Schreiben der Verdi.
Made my Day.

Verwirrte Schreiben von Verdi.... ;D ;D ;D

Lemminator

Zitat von: WasDennNun am 03.09.2019 13:45
Zitat von: Lemminator am 03.09.2019 10:03
Mich verwirrt das Schreiben der Verdi.
Made my Day.

Verwirrte Schreiben von Verdi.... ;D ;D ;D

Ja ich blicke das nicht so wirklich auf Seite 11.
Aber vilification kannst du es mir mal genauer erklären ;)

Kuerbis03

Guten Tag zusammen,

ich arbeitete am Stichtag des neuen Tarifvertrages, den 01.01.19, als Stationsleitung einer Station mit 20,3 VK.

Die Eingruppierung erfolgte zum 17.05.2017 in die KR9c Stufe 3 mit Vorweggewährung einer Stufe 4.

Nach dem neuen Tarifvertrag würde die Stelle neu bewertet (über 20VK) entspricht nun einer KR13.

Meine Personalabteilung schrieb mir hierzu, dass ich automatisch in die KR11 (die einer KR9c entsprach)

übergeleitet werden würde. Daraufhin müsse ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen,

der dann im Rahmen des §17 TV-L die neue Stufe der Entgeltgruppe bestimmt. Dies wäre dann KR13 Stufe 2.

Mir ist nicht klar warum die Höhergruppierungsrichtlinien angewandt werden und mir quasi die Erfahrung in der

Position aberkannt wird. Mein Tätigkeitsbereich oder die Stellenbeschreibung haben sich nicht geändert,

somit liegt in meinen Augen keine Höhergruppierung vor, da diese auf der Grundlage einer Übernahme

höherwertiger Tätigkeiten erfolgen müsste. Kann da jemand etwas zu sagen? 

Gruß vom Kuerbis





Spid

Ja. Deine Prämisse ist falsch, siehe §29c TVÜ-L.

Kuerbis03

#119
Vielen Dank Spid für die rasche Antwort und den direkten Verweis! Den Paragraphen hatte ich noch nicht

gefunden! Schade, sollte seitens der Betriebsleitung dort nicht nachgebessert werden, werde ich wohl doch

kündigen müssen, da sich auch meine neue Stelle (KPDL entspricht KR17), die ich zum 01.10.19 in diesem Hause

angetreten habe, an der jetzigen Basis Eingruppierung orientiert.

Würde laut Verwaltung in Stufe 2 landen und nicht wie mündlich zugesichert in Stufe 4. 

Die Differenz beträgt ca. 8,5k Brutto/Anno.

Naja, der Arbeitsmarkt ist ja aktuell für Pflegekräfte ein Paradies. Schade das die Unikliniken und Tarifparteien

dies noch nicht so richtig verstanden haben... ;) Eine stufengleiche Höhergruppierung wie im TVÖD war wohl

nicht mehr drin.