Kündigungsfristen im TVöD

Begonnen von HerzogIgzorn, 10.09.2019 18:40

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HerzogIgzorn

Zitat von: Fragmon am 11.09.2019 08:17
Wie war die Ausbildung aufgebaut. War das Vollzeit oder nur Wochenendkurse. Hattest du in der Woche vom gearbeitet oder eher gelernt? Anhand der Beantwortung kann man herausfinden, ob es ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis war.
Die Ausbildung war so aufgebaut, dass es Praxis- und Theorieabschnitte gab. In den Praxisabschnitten war ich in einem Amt meiner Kommune eingesetzt und währenddessen einen Tag in der Woche zur Theorie in der Schule. In den reinen Theorieabschnitten war ich jeden Tag komplett in der Schule und gar nicht in irgendeinem Amt tätig. Die Abschnitte erstreckten sich immer über mehrere Monate. Also bspw. ca. drei Monate Praxis (inklusive ein Tag wöchentlich Schule), dann ca. drei Monate nur Schule usw.

Fragmon

Schwieriger Fall. Es ist zu überlegen ob die Arbeitspflicht oder Lernpflicht im Vordergrund stand. Wie erfolgte denn die Vergütung?

Spid

Das ist überhaupt kein schwieriger Fall. Ein Ausbildungsverhältnis kann nur für eine Berufsausbildung begründet werden. Im Sachverhalt geht es um eine Fortbildung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, die jeweils eigenen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

Fragmon

Da muss ich dir widersprechen. Es gibt neben dem BBiG weitere Ausbildungsverhältnisse bspw. spezielle duale Studiengänge an Verwaltungshochschulen an denen man nicht als Student geführt wird.

Weiterhin gibt es die Vertragsfreiheit. Wenn keine Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund steht, dann muss es sich auch nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln.

Spid

Da sie weder gesetzlich noch tariflich als solche definiert sind, sind es auch keine Ausbildungsverhältnisse.

Fragmon

Aber im Umkehrschluss muss es sich nicht um einen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 34 handeln.

Sonst würde ja bei allen dualen Studenten das TzBfG Anwendung finden.

Spid

Nun, sofern auch nur irgendeine Form der Dienstleistung vereinbart worden ist, handelt sich um einen Verbraucher, der einen weisungsgebundenen Dienst im Betrieb des Unternehmers zu erbringen hat. Sofern keine Ausnahmetatbestände (bspw. Ausbildungsverhältnis) vorliegen, handelt es sich mithin um ein Arbeitsverhältnis.

Fragmon


Das Bauchgefühl ist auf deiner Seite, aber
das bedeutet, dass alle duale Studenten einen Anspruch auf eine unbefristete Stelle haben wenn die Formulierung des (Ausbildungs-)Vertrages gegen das TzBfG verstößt (was demnach fast überall der Fall sein dürfte).

Spid

Ich habe weder die gesetzliche Regelung entworfen noch die Verträge gemacht.

dahofa

Zitat von: Fragmon am 11.09.2019 15:07

"dass alle duale Studenten einen Anspruch auf eine unbefristete Stelle haben wenn die Formulierung des (Ausbildungs-)Vertrages gegen das TzBfG verstößt (was demnach fast überall der Fall sein dürfte).

Verstehe ich nicht. Was hat denn das TzBfG mit Ausbildungsverhältnissen zu tun. In meinem Verständnis ist ein duales Studium keine Weiterbildung, sondern eine Ausbildung und damit kein Arbeitsverhältnis.

Fragmon

Es ist nun die Frage, ob ein duales Studium (was nicht unter das BBiG fällt) ein Ausbildungsverhältnis ist. Wenn ja wieso ist das eins und der AL 2 dann keins.


Spid

Es gibt ja keine Legaldefinition für ,,Duales Studium". Sofern es sich um eine Verwendung in dem Wortsinne handelt, daß eine Berufsausbildung und ein Studium parallel absolviert werden, ist aufgrund der Berufsausbildung doch klar, daß es sich um eine solche handelt. Ein grundständiges Studium ist weder Ausbildung noch Fortbildung, es ist - Überraschung - ein Studium. Und eine Aufstiegsfortbildung wie die des TE ist weder Ausbildung noch Studium, es ist eine Fortbildung i.S.d. Kapitel 2 BBiG. Berufsausbildung wird im Ausbildungsverhältnis durchgeführt. Studium und Fortbildung nicht.