§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit

Begonnen von Slider26, 23.10.2019 09:19

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Slider26

Guten Morgen,

eine Verständnisfrage:

Für Angestellte (Bereich TVöD Bund), die im Osten arbeiten.

Gilt hier auch, nach 40 Altersjahren und 15 Jahren beim selbigen Dienstherren die Unkündbarkeit?

Spid

TB haben keinen Dienstherrn, §34 TVÖD ist auch für TB im Tarifgebiet West keine eigenständige Rechtsgrundlage für Unkündbarkeit.

Slider26

Gibt es hier eine speziellere Norm, auf die sich Beschäftigte (Bereich OST) beziehen können?


herbert5

Zählen die in Abschnitt (2) § 34 TVöD genannten Fristen (40. Lebensjahr erreicht und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder zum Zeitpunkt des wirksam werdens der Kündigung?

Beispiel: Jemand erreicht in 3 Monaten die Fristen 40. Lebensjahr und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat eine Kündigungsfrist nach Abschnitt (1) von 6 Monaten. Kann nun noch ohne wichtigen Grund gekündigt werden?


sbr

Zumal der §34 auch keine Unkündbarkeit beinhaltet. Er legt lediglich die Hürde höher, da er eine ordentliche Kündigung ausschließt. Eine außerordentliche Kündigung nach §626 Abs. 1 BGB ist nach wie vor möglich.