Tarifrunde 2019 - KR-Tabelle

Begonnen von Admin, 03.03.2019 17:58

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Tiggi

Zitat von: Spid am 03.11.2019 12:01
2) Wenn ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird, war der TB in KR13 eingruppiert. Eine Versetzung mit Übertragung einer geringwertigeren auszuübenden Tätigkeit war nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Sie konnte nur einvernehmlich erfolgen. War sie einvernehmlich, erfolgte dann eine Herabgruppierung. War sie nicht einvernehmlich, sollte vom AG eine eingruppierungsadäquate Beschäftigung gefordert werden.

Die Eingruppierung sollte in den Fall in KR13 Stufe 4 erfolgen (da bereits zu dem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in KR9c > 3 Jahre bestand). Richtig?
Da die Übertragung einvernehmlich war, muss eine Herabgruppierung in KR12 erfolgen. In welche Stufe in diesem Fall?

Macht in dem Fall ein Antrag auf Höhergruppierung für den Beschäftigten Sinn?

LG

Spid

Ja.
Stufengleich.
Klar, gibt ja mehr Geld.

Lemminator

Hallo hab noch mal eine Frage die mich sehr verwundert .

Folgendes :

Mitarbeiterin war vor 1.10 in KR8 Stufe 5 eingruppiert. Am 1.10 gab es dann den Neuen Lohn nach dem neuen Tarif.
Ab 1.10 hat die  Mitarbeiterin  auf 75 % reduziert und hat  ihre Fachweiterbildung für I & A anerkennen lassen.

Jetzt wurde die Mitarbeitern auf folgende Entgeldgruppe und Stufe eingruppiert :

Kr9 Stufe 3.

Meine frage hier ist, warum wird die Mitarbeiterin hier um 2 Stufen reduziert ? Ist das so korrekt ? auch das die Nachverrechnungen mit Kr9 Stufe 3 gemacht  werden ?

Spid

Welche Bedeutung sollte die ,,Anerkennung" der Fachweiterbildung haben?

Lemminator

Wird bei uns so umgangssprachlich genannt. Wenn man die Fachweiterbildung anerkennen lässt, wird man bei uns in der Klinik höhergruppiert .
Wenn man das nicht macht, bleibt man weiter in der Entgeldgruppe wie jeder der auf Intensiv arbeitet (ohne fachweiterbildung)

Spid

Das ist Unfug. Entweder ändert sich die auszuübende Tätigkeit, dann ist man bei Vorliegen der Voraussetzung in der Person höhergruppiert oder die auszuübende Tätigkeit war bereits die höherwertige Tätigkeit und es wurde lediglich nicht die Voraussetzung in der Person erfüllt. Dann erfolgt die Höhergruppierung im Augenblick des Bestehens der Fachweiterbildung. Jedenfalls ist eine Anerkennung durch den AG völlig unbeachtlich.

Lemminator

Was soll ich dir jetzt sagen . Bei uns ist es so ... man kann es machen muss man aber nicht.

Aber könnten wir auf meine Frage wieder zurück kommen. Stimmt da so , wie der Arbeitgeber eingruppiert hat ?

Spid

Bei tariflichen Regelungen gibt es kein ,,bei uns" - sie besitzen unmittelbare Gültigkeit und sind zwingend. Ohne Klärung des Sachverhalts kann er nicht beantwortet werden. Zudem sind TB aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert, sie werden nicht durch den AG eingruppiert. Dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.

Lemminator

Spid

Es ändert sich aber nichts an der Schilderung . Sie ist nun mal so . Ich schreibe  es ja so wie ist es ! Und nicht anders . Ich persönlich versteh es nicht warum die Stufe so reduziert wurde nach dem man für die fachweiterbildung höhergruppiert wurde.

Spid

Solange der Sachverhalt nicht geklärt ist, ist das wie ,,Zwei Züge fahren aufeinander zu. Einer fährt mit 60km/h, der andere mit 80km/h. Warum hat die Weste des Lokführers ein grünes Futter?"

was_guckst_du

...zugführer 2 verfügt über eine anerkannte Grünfutterträgerausbildung und diese ist mit einem Stundenkilometerzuschlag von 20 km/h hinterlegt? 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Wastelandwarrior

"Anerkennung" meint sicher die Feststellung der Rechtsmeinung der Dienststelle, dass eine absolvierte Fachweiterbildung den Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 4 zu Abshcnitt 1 Teil IV entspricht.

ZitatNr. 4   Bei  den  Fachweiterbildungen  muss  es  sich  entweder  um  eine  Fachweiterbildung  nach  §  1  der  DKG-Empfehlung  zur  pflegerischen  Weiterbildung  vom  29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.

Spid

Die aber die Eingruppierung weder berührt noch dürfte auf den Zeitpunkt der Bildung der Rechtsmeinung abgestellt werden, da es auf die tatsächlichen Umstände ankommt.

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid am 07.11.2019 11:20
Die aber die Eingruppierung weder berührt noch dürfte auf den Zeitpunkt der Bildung der Rechtsmeinung abgestellt werden, da es auf die tatsächlichen Umstände ankommt.
Keine Frage. Aber auch hier: du blendest die praktische Relevanz aus und hebst die Frage auf eine Stufe, der die Frager nicht folgen können. Wozu ? Ich halte dich durchaus dazu in der Lage den Empfängerhorizont bei der Beantwortung zu beachten. So kommt das immer wie der weißbärtige Kung-Fu-Meister in Kill Bill rüber...

Spid

Die ,,Anerkennung" und schon gar nicht ihr Zeitpunkt haben irgendeine praktische Relevanz. Mithin gibt es dahingehend auch nichts auszublenden.