Gegen drohende Versetzung wehren

Begonnen von Magnus84, 28.11.2019 18:04

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Magnus84

Hallo,
ich arbeite im Öffentlichen Dienst in der Eifel bei Bitburg.
Ich habe einen Arbeitsvertrag (TÖVD Bund) wo drin steht das eine Versetzung an einen andere Betriebsstelle möglich ist, sowie eine andere Tätigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit.

Eine andere Niederlassung ist jedoch mindestens 1,5 Stunden (ein Weg) weit entfernt.
Ich habe ein Haus, Landwirtschaft und eine Pflegebedürftige Person zu bereuen.

Meine frage ist jetzt, kann man mich einfach so versetzen oder kann ich mich auf die nicht Zumutbarkeit berufen,
aufgrund von den 3 Stunden Fahrzeit oder tut dies nichts zur Sache?
Wie Wird das Haus und die Pflegebedürftige Person dabei Berücksichtigt?

Danke für eure Hilfe schon mal.

Spid

§4 Abs. 1 Satz 1 TVÖD lautet: ,,Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden." Mithin hätte es der Ermächtigung im Arbeitsvertrag nicht bedurft. Wer nicht versetzt werden möchte, muß das halt im Arbeitsvertrag vereinbaren, ansonsten ist man beim AG Bund nunmal bundesweit versetzbar. Da der AG den TB vorher zu hören hat, muß er die durch diesen vorgebrachten Belange in seiner Ermessensentscheidung würdigen, ich habe aber nichts gelesen, was den AG in seinem Ermessen grundsätzlich einschränkte. Er müßte dies lediglich berücksichtigen, wenn er die Auswahl aus mindestens zwei gleichartigen Beschäftigten für die Versetzung zu treffen hat.

Laemat

in deinem Arbeitsvertrag sollte aber ein Dienstort stehen.

Spid

Und das wäre inwiefern erheblich?

WasDennNun

Das man arbeitslos ist, wenn der Dienstort aufgelöst wird  ;D ::) ;D

Laemat

Das ist insoweit relevant, weil zu dem Dienstort steht (zumindest in meinem Arbeitsvertrag), dass ich nur innerhalb dieses Geschäftsbereiches versetzt werden kann. (der ist deutlich kleiner als die BRD)

Spid

Und in meinem Arbeitsvertrag steht, daß ich selbst den Ort meiner ersten Tätigkeitsstätte festlege. Was hat das mit dem Problem des TE zu tun?

sbr

Zitat von: Laemat in 29.11.2019 07:51
in deinem Arbeitsvertrag sollte aber ein Dienstort stehen.

Also in unserem Geschäftsbereich werden im AV keine Dienstorte vereinbart. Damit würde sich der AG selber in seinem Direktionsrecht beschneiden.

Wenn ich mich recht erinnere ist auch die AV-Vorlage aus dem BMI ohne Dienstort.

Spid

Da der AG den TB aufgrund von §4 Abs. 1 TVÖD aus dienstlichen Gründen jederzeit versetzen kann, wäre die Vereinbarung eines Dienstortes grundsätzlich unschädlich.

Magnus84

tut mir leid, eure Antworten gehen leider an meinen fragen komplett vorbei.
Ich Vertrag steht "im Rahmen der Zumutbarkeit", sind 3 Stunden zumutbar, oder kann ein Umzug und Hausverkauf verlangt werden.
Des weiten wie ist es wenn man eine Pflegebedürftige Person hat?

Lars73

Der erste Beitrag von Spid enthält die Aussagen. Keiner der genannten Gründe steht grundsätzlich einer Versetzung entgegen.

Im Kern kommt es darauf an weshalb du versetzt werden sollst und welche personellen und räumlichen Alternativen bestehen. Daneben spielt auch ein Stück die Entgeltgruppe eine Rolle.

RsQ

Mal nur zu diesem Teilaspekt:

Zitat von: Magnus84 in 29.11.2019 17:59
Ich Vertrag steht "im Rahmen der Zumutbarkeit", sind 3 Stunden zumutbar

Ich weiß nicht, ob es da eine allgemeingültige Definition gibt - aber die Arbeitsagentur hält m.W. bspw. 2h pro Richtung für zumutbar. Und die genannten 1,5h hat man ja bspw. im ÖPNV einer Großstadt schnell zusammen, ohne dass einem irre lang vorkommt. 1,5h Autobahn sind sicher etwas anderes.


Spid

Zitat von: Magnus84 in 29.11.2019 17:59
tut mir leid, eure Antworten gehen leider an meinen fragen komplett vorbei.
Ich Vertrag steht "im Rahmen der Zumutbarkeit", sind 3 Stunden zumutbar, oder kann ein Umzug und Hausverkauf verlangt werden.
Des weiten wie ist es wenn man eine Pflegebedürftige Person hat?

Inwiefern paßt diese neuerliche Behauptung zur Sachverhaltsschilderung:
Zitat von: Magnus84 in 28.11.2019 18:04
Ich habe einen Arbeitsvertrag (TÖVD Bund) wo drin steht das eine Versetzung an einen andere Betriebsstelle möglich ist, sowie eine andere Tätigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit.
Dort bezieht sich dies nur auf die andere Tätigkeit.

Das wird aber regelmäßig ohnehin keine Rolle spielen, weil es erstens nur bei expliziter Formulierung eine Einschränkung der tariflichen Regelung ist und ansonsten lediglich eine eigene, von der tariflichen Ermächtigung des AG unabhängige Ermächtigung darstellt und zweitens keine Sachverhalte vorgetragen worden, die eine Unzumutbarkeit auch nur vermuten ließen.

Im übrigen wird weder ein Verkauf des Hauses noch ein Umzug verlangt. Wie Du Dein Privatleben auf die Reihe bekommst, bleibt Dir überlassen. Deshalb heißt es auch Privatleben.

Wenn Du nicht versetzungswillig bist, kannst Du ja kündigen. Mir erschließt sich nicht, wieso man in dem Fall überhaupt einen Arbeitsvertrag schließt, der gleich zwei Versetzungsklauseln enthält: die im Arbeitsvertrag selbst und durch Verweis die tarifliche. Da kann man ja nur den Kopf schütteln...

Magnus84

Also im § 140 Absatz 4 SGB II, steht das Pendelzeiten bis 2,5 Stunden zumutbar sind.

Im Vertrag steht:
"Aus dienstlichen / betrieblichen Gründen können sie in unser Behörde versetzt und Abgeordnet werden.
Bzw. auch an anderen Standorten eingesetzt werden, und oder bei Betrieblichen Belangen mit anderen zumutbaren Aufgaben betreut werden"

Greift dann § 140 Absatz 4 SGB II, auch für mich?

RsQ

Zitat von: Magnus84 in 29.11.2019 18:55
Also im § 140 Absatz 4 SGB II, steht das Pendelzeiten bis 2,5 Stunden zumutbar sind.
Pro Richtung - oder insgesamt (hin/rück)?