Neue Stellenbeschreibung

Begonnen von Dust, 12.11.2019 17:25

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Spid

Auch der AG entscheidet nicht über Deine Höhergruppierung. Der AG äußert hinsichtlich Deiner Eingruppierung nur eine Rechtsmeinung, der keine höhere Bedeutung zukommt als Deiner eigenen. Die Eingruppierung von TB ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen.

Dust

Hallo,

ich muss nochmal nachfragen. Die Stellenbeschreibung hat ja eine neue Aufgabe dazu bekommen, diese macht allerdings nur 3 % der Zeitanteile aus. Bleibt es trotzdem bei einer inhaltlichen Änderungen? Die Zeitanteile haben sich generell verschoben. Von 70% ,27% und 3% jetzt auf 52%,  42%, 3%,3%. Spricht man hier von einem neuen Eingruppierungsvorgang oder hat es keine Auswirkungen.

Vielen Dank und noch einen schönen Abend.

Spid

Jede Veränderung der auszuübenden Tätigkeit führt zu einem Eingruppierungsvorgang, weil es sich nicht mehr um eine unverändert auszuübende Tätigkeit handelt. Hätten die Tarifparteien die notwendige Änderung für eine dann nicht mehr unverändert auszuübende Tätigkeit näher qualifizieren wollen, hätten sie es getan. Da sie dies nicht getan haben, führt jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit gleich welcher Natur und gleich welchen Umfangs zum Ende der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Abweichende Rechtsmeinungen haben bislang nicht darlegen können, warum die Tarifparteien mit ,,unverändert" etwas anderes hätten meinen wollen als eben unverändert.

Dust

Okay, also hab ich damit den Anspruch auf die E9c, da ja die Ausschlussfrist aufgehoben ist mit der Änderung?? Danke Spid

Spid

Der Bestandsschutz ist aufgehoben, nicht die Ausschlußfrist.

Dust

Ja oder so, aber auf jedem Fall ergibt sich der Anspruch.

Dust

Hallo,

also ich muss das Thema nochmal aufgreifen, weil vor kurzem die Rückmeldung kam, das es sich um keine maßgebliche Änderung handelt und es somit bei der E 9b bleibt. :-[ Also die Änderung macht nur 3 Prozent aus, und ist daher nicht maßgeblich. Die Stelle ist also weiterhin mit E9c bewertet, ich bekomme aber weiterhin die E9b aufgrund des nicht gestellten Antrags von 2017.

Ist das so korrekt?

Spid

Nein. Die Tarifvertragsparteien haben Bestandsschutz für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit vereinbart - nicht für weitestgehend unverändert auszuübende Tätigkeit, nicht für nur geringfügig verändert auszuübende Tätigkeit, sondern für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

Lars73

Das ist nach meinen wissen bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Ggf. müsste man es bis zum BAG tragen. Grundsätzlich kennt die tarifliche Regelung keine Bagatellgrenze für die Aufgabenänderung.

Wobei hier ja nicht nur die 3% sondern auch die Verschiebung der Zeitanteile von 70% und  27% zu 52% und 43% zu beachten sind. Spätestens dort wird man kaum mehr von einer nicht relevanten Änderung sprechen können. (Natürlich auch Abhängig was es für Arbeitsvorgänge sind.)

Dust

Oh man, das hab ich auch versucht zu erklären. Nur es wird darauf bestanden, das die Änderung, auch die Änderung der Zeitanteile, nicht maßgeblich ist und es weiterhin bei einer E9c bleibt. Das ist ja auch in Ordnung, nur wollen die mich weiterhin mit der E9b eingruppieren.  Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?

Lars73

Schriftlich die Bezahlung einfordern.
(Wenn es nicht hilft) Klage.

Dust

Na erstmal bekomm ich jetzt die Ablehnung schriftlich. Wo kann ich das mit der maßgeblichen Änderung nachlesen?

Spid

§29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA lautet: ,,Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit." Da steht nichts von maßgeblich, da steht unverändert.

Dust

Und wo kommt denn das maßgeblich her? :( Das muss doch auch irgendwo stehen oder?

TV-Ler

Zitat von: Dust in 14.01.2020 11:14
Und wo kommt denn das maßgeblich her? :( Das muss doch auch irgendwo stehen oder?
Oder!