Zuweisung von Aufgaben eines gD (ja eines Beamten :) ) an einen TV-Ler

Begonnen von ichEinfachUnverbeamtet, 19.02.2020 13:21

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ichEinfachUnverbeamtet

Hallo @ community,

eines gleich vorweg: ich weiß, dass gD für Beamte gilt, nicht für Angestellte des TV-L.

Es bahnt sich folgende Situation an, bei der ich Auskunft bräuchte, um mein weiteres Vorgehen ein wenig zu koordinieren/strukturieren.

Ein gD soll demnächst weggehen (vsl. in den nächsten 3 Monaten). Das steht zu 90% fest. Seine Aufgaben bleiben jedoch hier. Ich als einfacher Mitarbeiter (TV-L) muss die Aufgaben übernehmen. Nun meine Fragen dazu:
1.: ich habe keine Ausbildung, die dieses Gebiet abdeckt - muss ich trotzdem alles vom gD machen/übernehmen?
2.: der gD hat knapp 2 Jahre gebraucht, um die Grundlagen zu schaffen - muss ich mir das alles nun innerhalb der 3 Monate "Übergabesfrist" reinprügeln? Ich befürchte, dass ich das nicht kann.
3.: man liest ja oft, dass E8 = A9. Ich weiß, dass das eigentlich nicht zu vergleicht ist. In der Theorie müsste doch aber nun für mich eine neue Tätigkeitsbeschreibung angefertigt und mir die neuen Aufgaben übertragen werden, damit ich überhaupt tätig werden darf ?!? Hier bräuchte ich mal eure Erfahrung: kann ein Personaler !!!sauber!!! nach EGO feststellen, dass die Aufgaben der A9 einer E8 entsprechen?

Vllt hat jemand so ne grundsätzliche Schiene, die ich hier fahren sollte. Man bedenke dabei, dass ich bereits zu 100% beschäftigt bin (sei mal dahingestellt, wie diese 100% nun im öD definiert sind  ;D ). Es müssen also Aufgaben liegen bleiben.

Spid

Es gibt keine Gleichsetzung E8=A9. Besteht überhaupt Grund zur Annahme, daß es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt? Standesbeamte sind schließlich als Beamte zumeist auch gD, als TB aber nur E6/E7.

ichEinfachUnverbeamtet

Zitat von: Spid in 19.02.2020 13:32
Besteht überhaupt Grund zur Annahme, daß es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt?
Nein. Ich sehe nur, dass die Aufgaben von A9er erledigt wird. Alles andere müsste neu für mich "beurteilt" werden im Sinne einer neuen Tätigkeitsbeschreibung.
Sollte in der Tat E5-E8 rauskommen, müsste ich schauen, wie ich den "Bildungsrückstand" aufhole, um die Aufgaben auch nur annähernd korrekt zu erledigen.

Spid

Sofern es sich bei der dann entstehenden Gesamttätigkeit um eine solche derselben Entgeltgruppe wie bisher handelt, kann der AG diese grundsätzlich zur Ausübung übertragen. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist hingegen eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.

ichEinfachUnverbeamtet

Zitat von: Spid in 19.02.2020 13:52
... und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.
Gebe ich diese nicht, wird mir einfach eine Änderungskündigung vorgelegt. Damit hätte ich dann auch nicht so viel gewonnen, richtig? Der §34/2/1 TV-L zieht leider nicht, da Tarifgebiet Ost.

Spid

Eine Änderungskündigung hat dieselben hohen Hürden wie eine normale Kündigung.

Organisator

Zitat von: ichEinfachUnverbeamtet in 19.02.2020 13:21
In der Theorie müsste doch aber nun für mich eine neue Tätigkeitsbeschreibung angefertigt und mir die neuen Aufgaben übertragen werden, damit ich überhaupt tätig werden darf ?!?

Korrekt. So ist es auch in der Praxis
Zitat von: ichEinfachUnverbeamtet in 19.02.2020 13:21
Vllt hat jemand so ne grundsätzliche Schiene, die ich hier fahren sollte.

Ja. Personalgespräch mit dem Chef suchen und mit ihm gemeinsam besprechen, was er mit Dir vor hat und was Du leisten kannst.

WasDennNun

Zitat von: Organisator in 19.02.2020 14:50
Ja. Personalgespräch mit dem Chef suchen und mit ihm gemeinsam besprechen, was er mit Dir vor hat und was Du leisten kannst.
..und willst.