Neue Stellenbeschreibung

Begonnen von Dust, 12.11.2019 17:25

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Kaiser80

Zitat von: nichts_tun am 19.02.2020 21:54

Wie ausgeführt, eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist dir zu raten.

Ja eben NICHT. Oder ich hab was überlesen? Die auszübende Tätigkeit des TE ist doch unverändert.

Lars73

Aber Arbeitsaufnahme in 2019. Besitzstand kann also nicht vorliegen. Wobei offen ist ob die auszuübenden Tätigkeiten tatsächlich völlig die gleichen sind.

Spid

Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

Kaiser80

Dann hab ich dies (Änderung 2019) tatsächlich überlesen. Sorry für die Verwirrung

Dust

Zitat von: Spid am 20.02.2020 08:03
Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

Bin ich eben nicht, da meine Stelle der Verg.Gr. IV b FG 1 a BAT entsprach, somit der EG 9 und damit der EG 9c zuzuordnen ist, ich aber den Antrag nicht gestellt hatte, wurde ich korrekt in die E9b übergeleitet. Anfang 2019 waren Ausschreibungen der identischen oder inhaltsgleichen Stelle mit E9b. Mitte 2019 kam die BK dazu, das die Stelle mit e9b nicht korrekt bewertet ist und bewertete die Stelle neu mit E9c. Die darauffolgenden Ausschreibungen enthielten die E9c. Danach kamen denn die neuen Stellenbeschreibungen, mit Änderungen der Zeitanteile und 3% einer neuen Aufgabe. Da der maßgebliche Teil der ursprünglichen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, auch mit veränderten Zeitanteilen, bleibt es bei der E9b .

Soweit zum Sachstand.

Dust

Die neuen Stellenbeschreibungen sind übrigens alle mit E9c bewertet und im Stellenplan ausgewiesen.

Spid

Zitat von: Dust am 20.02.2020 11:37
Zitat von: Spid am 20.02.2020 08:03
Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

Bin ich eben nicht, da meine Stelle der Verg.Gr. IV b FG 1 a BAT entsprach, somit der EG 9 und damit der EG 9c zuzuordnen ist, ich aber den Antrag nicht gestellt hatte, wurde ich korrekt in die E9b übergeleitet. Anfang 2019 waren Ausschreibungen der identischen oder inhaltsgleichen Stelle mit E9b. Mitte 2019 kam die BK dazu, das die Stelle mit e9b nicht korrekt bewertet ist und bewertete die Stelle neu mit E9c. Die darauffolgenden Ausschreibungen enthielten die E9c. Danach kamen denn die neuen Stellenbeschreibungen, mit Änderungen der Zeitanteile und 3% einer neuen Aufgabe. Da der maßgebliche Teil der ursprünglichen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, auch mit veränderten Zeitanteilen, bleibt es bei der E9b .

Soweit zum Sachstand.

Doch, bist Du - der AG befindet sich mutmaßlich im Irrtum.

Dust

Zitat von: Spid am 20.02.2020 12:03
Zitat von: Dust am 20.02.2020 11:37
Zitat von: Spid am 20.02.2020 08:03
Der TE wurde übergeleitet und hat 2017 einen möglichen Antrag auf Höhergruppierung nicht gestellt. 2019 hat eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit stattgefunden. Der Bestandsschutz aus der Überleitung galt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit. Sofern die nunmehr geänderte auszuübende Tätigkeit der E9c entspricht, ist er seit Änderung der auszuübenden Tätigkeit in E9c höhergruppiert.

Bin ich eben nicht, da meine Stelle der Verg.Gr. IV b FG 1 a BAT entsprach, somit der EG 9 und damit der EG 9c zuzuordnen ist, ich aber den Antrag nicht gestellt hatte, wurde ich korrekt in die E9b übergeleitet. Anfang 2019 waren Ausschreibungen der identischen oder inhaltsgleichen Stelle mit E9b. Mitte 2019 kam die BK dazu, das die Stelle mit e9b nicht korrekt bewertet ist und bewertete die Stelle neu mit E9c. Die darauffolgenden Ausschreibungen enthielten die E9c. Danach kamen denn die neuen Stellenbeschreibungen, mit Änderungen der Zeitanteile und 3% einer neuen Aufgabe. Da der maßgebliche Teil der ursprünglichen Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird, auch mit veränderten Zeitanteilen, bleibt es bei der E9b .

Soweit zum Sachstand.

Doch, bist Du - der AG befindet sich mutmaßlich im Irrtum.

Kannst du nicht mal mit ihm sprechen?  ;D ich sehe es ja genauso, nur leider gibt es in meinem Fall keine Definition, ob die bloße Änderung der Zeitanteile bzw. die Hinzufügung einer minimalen Tätigkeit eine Änderung darstellt und den Bestandsschutz nach §29b TVÜ aufhebt. Da ja weiterhin der überwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Änderungen sind anscheinend nicht eingruppierungsrelevant.

WasDennNun

Zitat von: Dust am 20.02.2020 12:37
Kannst du nicht mal mit ihm sprechen?  ;D ich sehe es ja genauso, nur leider gibt es in meinem Fall keine Definition, ob die bloße Änderung der Zeitanteile bzw. die Hinzufügung einer minimalen Tätigkeit eine Änderung darstellt und den Bestandsschutz nach §29b TVÜ aufhebt. Da ja weiterhin der überwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Änderungen sind anscheinend nicht eingruppierungsrelevant.
Klage, dann bekommst du einen Definition. Wenn du das nicht willst, dann beklage dich nicht.
Es ist doch nicht schlimm, dass der AG seine Rechtsmeinung hat und du die deinige.

Dust

Zitat von: WasDennNun am 20.02.2020 13:33
Zitat von: Dust am 20.02.2020 12:37
Kannst du nicht mal mit ihm sprechen?  ;D ich sehe es ja genauso, nur leider gibt es in meinem Fall keine Definition, ob die bloße Änderung der Zeitanteile bzw. die Hinzufügung einer minimalen Tätigkeit eine Änderung darstellt und den Bestandsschutz nach §29b TVÜ aufhebt. Da ja weiterhin der überwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Änderungen sind anscheinend nicht eingruppierungsrelevant.
Klage, dann bekommst du einen Definition. Wenn du das nicht willst, dann beklage dich nicht.
Es ist doch nicht schlimm, dass der AG seine Rechtsmeinung hat und du die deinige.

Das wäre der nächste Schritt, den ich auch nicht ausschließe. ich werde es nur vorher prüfen lassen ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte oder eben nicht.