Frage zur Eingruppierung

Begonnen von madnax, 26.02.2020 11:56

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madnax

Hallo liebe Forenmitglieder!

Ich habe da mal eine Frage bezüglich der Stellenbeschreibung.
Wie würdet Ihr diese Stelle mit eurem Fachwissen bewerten?

SB Überwachung des ruhenden Verkehrs         70%
- Bearbeitung der Verwarnungs-, Bußgeld- und Halterkostenverfahren
  (einschl. Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, Haftandrohungen,  Erzwingungshaftverfahren)
- Bearbeitung von Fremdanzeigen
- Bearbeitung von Einwendungen und Beschwerden
- Bearbeitung der Kostenerstattungen für Abschleppmaßnahmen   

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkplätzen   8%

Erteilung von Handwerkerparkausweisen   0,5%

Erteilung Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen
•Außengastronomie
•Warenauslagen
•Verkaufs- und Informationsstände   2%

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht   0,5%

Betreuung und Administration der gesamten Soft- und Hardware im Bereich der Verkehrsüberwachung   0,5%

Durchführung unaufschiebbarer ordnungsbehördlicher Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes   
   
Förderungsbeauftragter   0,5%

Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren   3%
Diensplangestaltung des Außendienst   2%

Ansprechpartner /Bearbeitung/Weiterleitung Feststellungen des Außendienstes   12%

Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen   0,5%
Fahrzeugabrechungen   0,5%

Vielleicht hat der eine oder andere ja eine Idee zur Eingruppierung oder bearbeitet ähnliches  8).

Vielen Dank schonmal an das tolle Forum


Spid

Es müßten erst zutreffende Arbeitsvorgänge gebildet werden. In den 70% verbergen sich mehrere Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit.

madnax

Zitat von: Spid am 26.02.2020 12:01
Es müßten erst zutreffende Arbeitsvorgänge gebildet werden. In den 70% verbergen sich mehrere Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit.

Ich ging bisher davon aus, dass dieses zusammenhängend gesehen wird, da es im Endeffekt bei jedem Fall auftreten kann. Meine mal ein Gerichtsurteil gesehen zu haben, wo dieses durch das Gericht als ein Vorgang gesehen wurde. Einzigst allein würde ich daher die Bearbeitung von Fremdanzeigen sehen.

Spid

Ich sehe nicht, daß das so wäre. Der Vorgang ist ja zunächst z.B. mit dem Verwarnungsgeldbescheid abgeschlossen. Erst wenn Widerspruch eingelegt wird, beginnt dann ja ein neuer Vorgang.

Hain

Zitat von: Spid am 26.02.2020 12:25
Ich sehe nicht, daß das so wäre. Der Vorgang ist ja zunächst z.B. mit dem Verwarnungsgeldbescheid abgeschlossen. Erst wenn Widerspruch eingelegt wird, beginnt dann ja ein neuer Vorgang.

Das sieht das BAG bei Einsprüchen in OWI Verfahren (keine Widersprüche!) in seiner Entscheidung vom 9. 12. 2015 – 4 AZR 11/13 anders - dieses sieht die Zusammenfassung in einem AV durch das Tatsachengericht als nicht fehlerhaft an.

Spid

Im Urteil ist es von vornherein ein Bußgeldverfahren und bleibt es auch, beim TE wird aus einem Verwarnungsgeldverfahren ein Bußgeldverfahren.

madnax

Demnach wäre ja alles einzeln aufgrund der ungefähren Fallzahlen aufzulösen und ich käme etwa auf folgendes:

SB Überwachung des ruhenden Verkehrs      ings. 70%
- Bearbeitung der Verwarnungsverfahren inkl.
  Bearbeitung von Einwendungen und Beschwerden         47%
-Bearbeitung  Bußgeld- und Halterkostenverfahren   10%
  (einschl. Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidung)

- Haftandrohungen,  Erzwingungshaftverfahren   9%
- Bearbeitung von Fremdanzeigen                      1%
- Bearbeitung der Kostenerstattungen für Abschleppmaßnahmen  3%

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkplätzen   8%

Erteilung von Handwerkerparkausweisen   0,5%

Erteilung Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen
•Außengastronomie
•Warenauslagen
•Verkaufs- und Informationsstände   2%

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht   0,5%

Betreuung und Administration der gesamten Soft- und Hardware im Bereich der Verkehrsüberwachung   0,5%

Durchführung unaufschiebbarer ordnungsbehördlicher Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes   
   
Förderungsbeauftragter   0,5%

Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren   3%
Diensplangestaltung des Außendienst   2%

Ansprechpartner /Bearbeitung/Weiterleitung Feststellungen des Außendienstes   12%

Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen   0,5%
Fahrzeugabrechungen   0,5%

Spid

Dann machen wir uns mal an die Anforderungsbetrachtung. AV in mindestens dem Umfang der Hälfte der Arbeitszeit erfordern gründliche Fachkenntnisse in Form der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften. Auf der Ebene der einzelnen Arbeitsvorgänge ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite nicht erkennbar, wohl aber bei der - für die Prüfung dieses Merkmals unabdingbar erforderlichen - Gesamtschau der Arbeitsvorgänge, die Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen erfordern. In der Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil v. 16.04.1997 - 4 AZR 350/95) wurde die ,,Sachverhaltsaufklärung und Beweisabsicherung" als sL erkannt. Diese fallen in Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, an. Eine weitere Steigerung der benötigten FK in Breite und Tiefe ist nicht erkennbar. Somit ergibt sich die Eingruppierung in E9a.

madnax

Vielen Dank für deine Einschätzung Spid.

Spid

Welche Rechtsmeinung zur Eingruppierung hat denn der AG?

madnax

Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.

WasDennNun

Zitat von: madnax am 27.02.2020 09:57
Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?

nichts_tun

Zitat von: Spid am 27.02.2020 09:34
Dann machen wir uns mal an die Anforderungsbetrachtung. AV in mindestens dem Umfang der Hälfte der Arbeitszeit erfordern gründliche Fachkenntnisse in Form der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften. Auf der Ebene der einzelnen Arbeitsvorgänge ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite nicht erkennbar, wohl aber bei der - für die Prüfung dieses Merkmals unabdingbar erforderlichen - Gesamtschau der Arbeitsvorgänge, die Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen erfordern.

Können denn selbstständige Leistungen in Arbeitsvorgängen festgestellt werden, bei denen wiederum nur im Rahmen einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung gründliche u. vielseitige FK festgestellt worden sind? Mein Kommentar Sonntag/Bauer, 8. Auflage Luchterhand, Rd.-Nr. 244 sagt nein, aber der ist auch ziemlich alt.

Spid

Anders Sponer/Steinherr im Rehm-Gesamtkommentar mit Verweisen zu entsprechender Rechtsprechung.

madnax

Zitat von: WasDennNun am 27.02.2020 11:00
Zitat von: madnax am 27.02.2020 09:57
Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?

Wurden mir durch den Fachdienstleiter zugeteilt.