Kurzarbeit im öD

Begonnen von Mekanek, 13.03.2020 15:33

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Oberhausen1989

Moin zusammen!

Ich weiß nicht ob auf 16 Seiten die Frage schon gestellt worden ist, daher mich bitte nicht steinigen...

Bei uns im Fachbereich stellen sich einige die Frage, ob hier auch Kurzarbeit greifen könnte. Wir befinden uns derzeit zu 90% im Home Office und 10% im Büro (um neue Arbeit zu holen).

Aktuell ist es in unserem Bereich noch "ruhig". Jedoch folgen ab Mitte April wieder massig Folge- u. Neuanträge in verschiedenen Schulischen Bereichen (Schoko-Ticket, BaföG usw.) Daher wäre genug Arbeit für uns da die im Home Office erledigt werden könnten.

Daher würden wir gerne wissen, ob Kurzarbeiter-Geld für alle Bereiche pauschal herangezogen wird oder wird im einzelnen geschaut, ob noch gearbeitet werden kann?

Danke
Oberhausen1989

Spid

Derzeit ist Kurzarbeit im eigentlichen Sinne bei Geltung des TVÖD nur aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung möglich. Möglicherweise gibt es demnächst eine tarifliche Regelung, die Kurzarbeit durch kollektive Vereinbarung ermöglicht.

Kat

Kurzarbeit kommt doch auch nur zum Tragen, wenn es wenig Arbeit gibt und nicht wenn es mehr gibt. Außerdem soll die Kernverwaltung aus der Regelung ausgenommen werden, eben weil es bei ihr unwahrscheinlich ist, daß es jemals zu Kurzarbeit kommt. Gerade aus den von Dir genannten Gründen, daß es mehr als weniger Anträge gibt.

WasDennNun

Und ein AG kann - weil er versagt hat (hier Home Office bereitstellen) - sicherlich auch nicht Kurzarbeit machen lassen.

2strong

Für den Bereich der Kernverwaltung und den SuE-Bereich gilt der Tarif, der derzeit beraten wird, ohnehin nicht. Und ob er überhaupt in Kraft tritt, ist ja noch ungewiss.

Für Zuwendungsempfänger des Bundes kommt er jedenfalls schon mal nicht zur Anwendung.

Spid

Es wird ja aller Wahrscheinlichkeit nach im Tarifvertrag um betriebliche Normen gehen - und diese werden ja nicht durch Bezugnahmeklauseln oder Gleichstellungsabreden anwendbar, sondern regelmäßig durch Tarifbindung des AG. Mithin fallen Zuwendungsemfänger ohnehin raus.

2strong

Bin mir nicht sicher, ob ich Dir folgen kann. Die Zuwendungsempfänger sind doch bereits individualvertraglich regelmäßig zur Anwendung der Tarife verpflichtet. Daran würde es doch nicht scheitern.

Spid

Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.

Wastelandwarrior

Zitat von: Kat am 06.04.2020 11:50
Außerdem soll die Kernverwaltung aus der Regelung ausgenommen werden
Nein. Technisch wird die Kurzarebit nur für wenige Bereiche für zulässig erklärt werden. (nach allem was zu hören ist).

2strong

Zitat von: Spid am 06.04.2020 13:24
Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
Und Zuwendungsempfänger fallen dann mangels Eigenschaft als TVP aus dem Anwendungsbereich...

Spid

Genau. Im kommunalen Bereich auch bedeutsam: Nichtmitglieder im KAV ebenso.

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid am 06.04.2020 15:28
Nichtmitglieder im KAV ebenso.
Das wird tatsächlich ein Riesenspaß, wenn die das merken (wobei sie oft ja extra kein Mitglied sind UM nicht unter den TVöD zu fallen.)

Kat

Zitat von: Wastelandwarrior am 06.04.2020 13:54
Zitat von: Kat am 06.04.2020 11:50
Außerdem soll die Kernverwaltung aus der Regelung ausgenommen werden
Nein. Technisch wird die Kurzarebit nur für wenige Bereiche für zulässig erklärt werden. (nach allem was zu hören ist).

Hast recht :)

Tashibo

Zitat von: 2strong am 06.04.2020 15:25
Zitat von: Spid am 06.04.2020 13:24
Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
Und Zuwendungsempfänger fallen dann mangels Eigenschaft als TVP aus dem Anwendungsbereich...

Interessant, mich würde es mal interessieren wie die ganzen außeruniversitäre Forschungseinrichtungen machen wollen. Von zwei der großen AUFs soll eine mögliche Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung ermöglicht werden. Wobei ich weder sehe das die möglich ist, noch das AUFs die Vorgaben der Arbeitsagenturen erfüllen. Hat hier ggf. einer Informationen, auch wenn etwas off-topic da (TVöD-Bund)

2strong

Eine Anwendung des entsprechenden Tarifs bei den AUF (z.B. FhG, die das konkret beabsichtigte) ist unzulässig. Wenn Du dazu ne konkrete Frage hast, gerne auch per PN.