Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

Begonnen von Dara, 30.04.2020 21:37

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Zitat von: Spid am 01.05.2020 18:13
Wenn die Elternzeit über den Schalttag geht, sind es 186 Tage.
Ok, dann tausend Dank für Deine Geduld! Das hab ich bis dato so nie berechnet. Aber Dein Argument ("Zeitraum") ist schlüssig.

Dara

Zitat von: Isie am 01.05.2020 09:14
Zitat von: Dara am 30.04.2020 21:37
Hallo Miteinander,

ich habe mich hier im Forum durchgelesen und mir ist immernoch nicht klar, wie man bei der Berchnung der Stufensteigerung mit Teilmonaten umgeht.

Beispiel : Elternzeit 16.10.18 - 18.04.19
Ursprünglicher Stufensprung war zum 01.01.20.

Ist der nächste Stufensprung nun nach 01.01.20 + 17 Monaten oder nach 19 Monaten?

Wenn ihr eine Quelle dazu hättet, wäre es doppelt super- Danke!
Das Entgelt der neuen Stufe bekommst du ab dem 1. des Monats, in dem der Stufenaufstieg erfolgt (§ 17 Abs. 1 TV-L).

Bedeutet es dann, dass wenn z.B. der 04.07.20 ermittelt wurde, dass der Stufenaufstieg ab den 01.07.20 abgerechnet wird? Oder tatsächlich mit Datum 04.07.20? 

Spid

Das Entgelt der höheren Stufe steht ab dem Ersten des Monats zu, in dem der Stufenaufstieg erfolgt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe beginnt taggenau mit dem Stufenaufstieg.

Dara

Ich habe einen Knoten im Kopf.

Aus dem obigen Beispiel würde es heißen, man rechnet ab den 01.07. das Entgeld ab?

Wenn jemand am 15.01.20 mit Stufe 1 eingestellt wurde, würde er am 01.01.21 mit Stufe 2 abgerechnet werden?

Sollte es falsch sein, könntest bitte ein Beispiel geben? Ich habe verstanden, dass Laufzeiten taggenau berechnet werden, aber ich bin mir unsicher ab welchen Datum man tatsächlich abrechnet.

Spid


Dara


AlphaOmega

Habe ich es richtig verstanden:

Der Tarifvertrag bestimmt Stufenaufstiege als Zeitraum nach Jahren. Dieser Zeitraum kann wegen § 17 TV-L/TV-H etc. unterbrochen sein. Daher ist zur Berechnung des Jahres § 191 BGB heranzuziehen und das Jahr als 365 (Kalender)Tage zu definieren?

Wenn also jemand am 01.08.2019 mit Stufe 1 eingestellt wird, erfolgt der Stufenaufstieg zum 31.07.2020, da mit Ablauf des 30.07.2020 365 Tage verstrichen sind?

Isie

Nein. Nach Tagen wird nur gerechnet, wenn außer vollen Jahren noch Restzeiten vorhanden sind. Diese Restzeiten spielen nur dann eine Rolle, wenn durch Unterbrechungen mehrere Restzeiten vorhanden sind.

Spid

§191 BGB ist zwingend anzuwendendes Recht bei der Fristberechnung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, also die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt ist und diese nicht an einem Stück verlaufen muß, sondern unterbrochen sein kann, was aufgrund von §17 Abs. 3 TV-L der Fall ist, ist das Jahr mit 365 Tagen zu rechnen und führt zu dem genannten Ergebnis.

Isie

Das ist falsch. Der Schalttag darf nicht mit gerechnet werden, da er innerhalb des vollen Jahres liegt.

Spid

Und? Es geht nicht um die Berechnung von Restzeiten. Wenn die (Mehr-)Jahresfrist unterbrochen werden kann, ist das Jahr mit 365 Tagen zu rechnen, siehe die absolut eindeutige Berechnungsnorm im BGB.

Isie

Du hast das Ergebnis bestätigt. Das Ergebnis 31.07.20 (nicht mit Ablauf des 31.07.20) kommt aber nur dann zustande, wenn man den Schalttag mitrechnet.

Spid

Es besteht kein Grund, hier anders zu verfahren als bei der gleich gelagerten Berechnung der maximalen Befristungsdauer nach WissZeitVG a.F., wie sie in LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.08.2018 - 21 Sa 201/18 dargelegt ist.

Isie

Zitat von: Isie am 01.05.2020 17:11
Haufe: "Fällt ein Schalttag in ein volles Beschäftigungsjahr – das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss –, so bleibt dieser unberücksichtigt. Der Schalttag wird jedoch gesondert gezählt, wenn er in einem kürzeren und damit tageweise zu berechnenden Beschäftigungszeitraum auftritt."

Damit ist es bei vollen Jahren völlig egal, ob man die Tage auszählt oder nur die Jahre zählt. Erst bei über volle Jahre hinausgehenden Restzeiten kommt die Vorschrift tatsächlich zum Tragen.

Spid

Da die Frist, da sie unterbrochen werden kann, ohnehin in Tagen zu rechnen ist, verfängt die Vorbringung nicht.