Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Isie

Die TVP haben unlängst, dass sie bei verschachtelten Anwendungen kein glückliches Händchen haben. Das scheint kein neues Problem zu sein. Manchmal ist eine Aussage deklaratorisch gemeint, man hätte aber auch gut auf sie verzichten können, manchmal aber ist es auch genau umgekehrt.

Spid

Die Annahme, die Aussage sei lediglich deklaratorisch gemeint, widerspricht der Position der Norm im Gesamtkontext. Erläuterungen, Auslegungshinweise und Anmerkungen deklaratorischer Natur haben die TVP in PE und NE niedergelegt.

Isie

Zitat von: Altlast in 29.07.2020 09:30
Soll ich jetzt die Füße still halten ? da mir etwas nicht zu steht,oder die Höhergruppierung beantragen.
Ich habe noch 2 Jahre bis zur Rente!
Ich bleibe dabei: Beantrage die Höhergruppierung und erhebe schriftlich Anspruch auf Zahlung des vollen Garantiebetrages. Spid und ich könnten die Diskussion darüber, was dir tariflich zusteht, vermutlich noch tagelang weiter führen, aber damit ist dir ja auch nicht gedient. Aber es wäre schön, wenn du hier irgendwann berichtest, was dabei herausgekommen ist.

Altlast

Hallo Isie,
macht es Sinn,direkt einen Fachanwalt damit zu beauftragen,da unsere Personalabtl.mir schriftl.mitgeteilt hat
das es nur die 9b/5 gibt.

Spid

Ein Fachanwalt machte genau dann Sinn, wenn es einen Anspruch gäbe, den man durchsetzen kann. Einen solchen gibt es aber nicht.

Isie

Ein Antrag auf Höhergruppierung und eine schriftliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auf den vollen Garantiebetrag reichen erst mal, um den Anspruch zu wahren. Falls du gewerkschaftlich organisiert bist, frag mal bei der Gewerkschaft nach. Eine Anfrage beim Personalrat kann auch nicht schaden. Poste nach Bearbeitung deines Antrages am besten mal, welches Entgelt du bekommst.

Friedrichs007

Hallo,
anbei meine Gehaltsmitteilung vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung nachdem ich eine Höhergruppierung nach §29d TVÜ-L (Entgeltordnung Anlage A,Teil II,Nr.22.2) in die neue Entgeltgruppe 9b beantragt habe:

zum 1. Januar 2020 (alt)
vorherige Entgeltgruppe:    E9a Stufe 6
Tabellenentgelt:                 3895,24€
Vergütungsgruppenzulage: 145,99€
-------------------------------------------
Gesamtvergütung:           4041,23€


jetzt mit Rückwirkung auf dem 1. Januar 2020 (neu)
Entgeltgruppe:                   E9b Stufe 5
Tabellenentgelt:                 4124,89€
Vergütungsgruppenzulage: 145,99€
-------------------------------------------
Gesamtvergütung:           4270,88€

Die Nachberechnung ab dem 01.Januar 2020 erfolgte unter voller Berücksichtigung der Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 145,99€ pro Monat.
Auch die Benennung "Vergütungsgruppenzulage" wurde auf dieser Gehaltsmitteilung weiterhin aufrechterhalten!

Der Gesamtbetrag liegt bei mir nun oberhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 von derzeit 4248,65€!

Spid

Das ist ja auch nur folgerichtig. Wie ich ja bereits ausführte, kann man, wenn man als AG davon ausgeht, daß die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage auch nach Überleitung aus E9 in E9a fortzuzahlen war, kann man auch nicht davon ausgehen, daß sie durch die Höhergruppierung in E9b entfällt.

bimbam

Mir war, als wäre die "Bedingung" in die E9b aufzusteigen der Wegfall der Zulage. Ebenso gibt es in E9a keine Zulage mehr, aber vielleicht ist das bei dem Bestandsschutz was anderes?!

Spid


bimbam

Techniker: Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 7 zur Entgeltgruppe 8, Aufhebung der besonderen Stufenlaufzeit für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1, d.h. Zuordnung von der ,,kleinen Entgeltgruppe 9" zur ,,großen Entgeltgruppe 9" unter Wegfall der Entgeltgruppenzulage.

Bei uns ist die Umsetzung noch immer nicht erfolgt, will sagen, das ich nicht glaube das die Zulage erhalten bleibt.

Spid

Die Entgeltgruppenzulage ist auch bei jenen zum 01.01.2020 entfallen, die keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder gestellt haben. Die TVP keine Regelung haben keine Regelunggetroffen, die einen Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage über den 31.12.19 hinaus für übergeleitete TB ergibt. Die TVP hatten in der Vergangenheit - so bspw. in §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L - eine entsprechende Regelung zum weiteren Anspruch explizit getroffen, auch im TVÜ-Bund - Bestandsschutz für besondere Entgeltbestandteile gem. §25 Abs. 4 TVÜ-Bund - auf den sich nicht wenig relevante Rechtsprechung bezieht, gibt es explizite Regelungen. Bei der aktuellen Überleitung wurde eine solche nicht getroffen. Somit ist bei der Auslegung der tariflichen Normen auch nicht davon auszugehen, daß sie eine solche Regelung hätten treffen wollen - sonst hätten sie es, wie in der Vergangenheit und in vergleichbaren Fällen auch, getan. Die Entgeltgruppenzulage ist mithin bereits seit Jahresbeginn ersatzlos entfallen.

Isie

Da die Entgeltgruppenzulage direkt zur Entgeltgruppe gehört,  gibt es auch die Rechtsauffassung, dass sie weiterzuzahlen ist, wenn kein Höhergruppierungsantrag gestellt wird. Diese Beschäftigten verbleiben in der Entgeltgruppe, in der sie am 31.12.2019 nach der damals geltenden Fassung der EGO eingruppiert waren. Und das war eine Entgeltgruppe mit Entgeltgruppenzulage.

Spid

Inwiefern gehört die Entgeltgruppenzulage direkt zur Entgeltgruppe? Erhielten etwa alle TB in der Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage?

Isie

Sehr witzig. Wie du ganz genau weißt, ist eine Entgeltgruppenzulage direkt bei der Entgeltgruppe im jeweiligen Unterabschnitt der EGO bei den Tätigkeitsmerkmalen angegeben. Dein Beitrag betrifft einen Personenkreis, dem aufgrund der Regelung in der Entgeltordnung eine Entgeltgruppenzulage je nach Rechtsauffassung entweder nur bis zum 31.12.2019 oder auch darüber hinaus zustand. Ist es wirklich nötig, alles bereits Gesagte gebetsmühlenartig zu wiederholen, nur damit du einen nicht missverstehst?