Ich glaube ich wurde Anfang des Jahres falsch eingestuft

Begonnen von a3ffchen89, 29.09.2020 20:57

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spid

Da eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung der Zustimmung des AN bedarf, kann der AG nicht einseitig darüber bestimmen. Wie im anderen Thread ausgeführt, ist das Merkmal ,,Brennpunktschule" tariflich unbeachtlich. Hier haben sich die Arbeitsvertragsparteien offenkundig auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung zum für die TE günstigen Zeitpunkt geeinigt. Ich sehe nicht, wie der AG da herauskommen will. Ausgehend davon ist nicht zu klären, warum erst ab Januar E9a gezahlt wurde, sondern warum der AG bei der Überleitung versagt hat - und daß er dieses Versagen unverzüglich abstellt.

Isie

Der Arbeitgeber hat aus EG 9a übergeleitet. Nur dadurch ergibt sich die Stufe 2. Worauf kann sich die TE stützen, um die Überleitung aus EG 8 zu erreichen? Gibt es Urteile zu der Reihenfolge Überleitung und Höhergruppierung am selben Tag?
Es wäre natürlich kontraproduktiv, nun selber darauf hinzuweisen, dass die Höhergruppierung bereits zum 01.12.2019 erfolgt ist. Aber ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass durch die Versetzung an die Brennpunktschule das Heraushebungsmerkmal erfüllt wurde.

a3ffchen89

Also ich habe ein Schreiben gefunden, wo steht, dass ich rückwirgend zum 01.12.19 in die E9a Stufe 3 1. Jahr verschoben werde. Das heißt die Berechnung mit der S8b 2. Stufe wäre ja auch korrekt.

Ich fühle mich hier mächtig verraten gerade. Man wirft mich einfach mal mit 2 Maßnahmen um 2 Stufen zurück.

Wie kann/soll ich mich hier verhalten? Personalrat?

Isie

Dann ist die Überleitung  korrekt, aber du hast die Restzeiten mitgenommen und befindest dich im 3. Jahr der Stufe 2 und steigst zum 01.12.2020 in die Stufe 3.

Spid

Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Gibt es die nicht, kann der AG sie nicht fingieren.

a3ffchen89

Vielen Dank für die Hilfe. Ist echt der Wahnsinn wie ihr hier die ganzen Sachverhalte auseinandernehmt :-)

Ich fühle mich hier extrem betrogen. Ich komme von einer E8 Stufe 4 2. Jahr ( wäre jetzt im Sept im 3. Jahr).

Erst werde ich im Januar 2020 rückwirkend zum 01.12.19 in die E9a Stufe 3 1. Jahr eingestuft und dann 9 Monate später in die Stufe 2 der S8b.

Isie

Du bist seit dem 01.01.2020 in EG S 8b, Stufe 2. Lediglich die Umsetzung dieser Überleitung durch deinen Arbeitgeber hat ziemlich lange gedauert. Du müsstest also eine Nachzahlung erhalten, sofern nicht das Vergleichsentgelt der EG 9a höher ist. Ab dem 01.12. bekommst du durch den Stufenaufstieg in Stufe 3 ein höheres Entgelt. Die S-Tabelle hat andere Stufenlaufzeiten, deshalb hat sich durch die Überleitung eine andere Stufe ergeben.

Spid

Zitat von: Isie in 30.09.2020 07:54
Der Arbeitgeber hat aus EG 9a übergeleitet. Nur dadurch ergibt sich die Stufe 2. Worauf kann sich die TE stützen, um die Überleitung aus EG 8 zu erreichen? Gibt es Urteile zu der Reihenfolge Überleitung und Höhergruppierung am selben Tag?
Es wäre natürlich kontraproduktiv, nun selber darauf hinzuweisen, dass die Höhergruppierung bereits zum 01.12.2019 erfolgt ist. Aber ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass durch die Versetzung an die Brennpunktschule das Heraushebungsmerkmal erfüllt wurde.

Der AG leitet überhaupt nicht über, TB sind übergeleitet. Wenn die TVP das Merkmal ,,Brennpunktschule" hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan - so wie sie auch ansonsten einrichtungsbezogene Merkmale vereinbart haben. Haben sie hier nicht. Maßgeblich ist mithin die auszuübende Tätigkeit und deren Änderung. Eine Versetzung berührt das Arbeitsverhältnis ansonsten nicht.

Spid

Zitat von: Isie in 30.09.2020 08:50
Du bist seit dem 01.01.2020 in EG S 8b, Stufe 2. Lediglich die Umsetzung dieser Überleitung durch deinen Arbeitgeber hat ziemlich lange gedauert. Du müsstest also eine Nachzahlung erhalten, sofern nicht das Vergleichsentgelt der EG 9a höher ist. Ab dem 01.12. bekommst du durch den Stufenaufstieg in Stufe 3 ein höheres Entgelt. Die S-Tabelle hat andere Stufenlaufzeiten, deshalb hat sich durch die Überleitung eine andere Stufe ergeben.

Die Annahme, die TE sei in S8b/2 ist keine, die durch den Sachverhalt gestützt wird, sondern lediglich die unkritische Übernahme der höchst unbeachtlichen Rechtsmeinung des AG.

a3ffchen89

wie soll ich mich hier verhalten? Soll ich den Personalrat einschalten? Einfach so hinnehmen möchte ich es eigentlich nicht.

Isie

@Spid: Ja und? Entweder das Heraushebungsmerkmal ist seit dem 01.12.19, seit dem 01.01.20 oder gar nicht erfüllt. Letzteres halte ich für eher unwahrscheinlich. Ersteres für sehr wahrscheinlich. Ein implizites Einverständnis der TE unterstelle ich, insbesondere auch in Anbetracht der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen. Bei einer zutreffenden Sachverhaltsschilderung im Eröffnungsbeitrag hätte eine Antwort gereicht, vermutlich deine.

Isie

Zitat von: a3ffchen89 in 30.09.2020 09:00
wie soll ich mich hier verhalten? Soll ich den Personalrat einschalten? Einfach so hinnehmen möchte ich es eigentlich nicht.
Wenn du nicht damit einverstanden warst, dass dir eine EG 9a - Tätigkeit übertragen wurde: ja.

Spid

Zitat von: Isie in 30.09.2020 09:02
Zitat von: a3ffchen89 in 30.09.2020 09:00
wie soll ich mich hier verhalten? Soll ich den Personalrat einschalten? Einfach so hinnehmen möchte ich es eigentlich nicht.
Wenn du nicht damit einverstanden warst, dass dir eine EG 9a - Tätigkeit übertragen wurde: ja.

Oder Du mit dem Zeitpunkt nicht einverstanden bist...

Spid

Zitat von: Isie in 30.09.2020 09:01
@Spid: Ja und? Entweder das Heraushebungsmerkmal ist seit dem 01.12.19, seit dem 01.01.20 oder gar nicht erfüllt. Letzteres halte ich für eher unwahrscheinlich. Ersteres für sehr wahrscheinlich. Ein implizites Einverständnis der TE unterstelle ich, insbesondere auch in Anbetracht der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen. Bei einer zutreffenden Sachverhaltsschilderung im Eröffnungsbeitrag hätte eine Antwort gereicht, vermutlich deine.

Konstituierend dafür ist der Zeitpunkt, zu dem sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat. Die Versetzung selbst ist hinsichtlich der Eingruppierung ohne Wirkung. Der AG muß zusätzlich die auszuübende Tätigkeit ändern. Nur dann ist eine implizite Zustimmung überhaupt erst möglich, weil es ansonsten nichts gibt, dem er zustimmen könnte. Es würde mich wundern, wenn der AG dies getan hätte.

Isie

#44
Die TE will vermutlich in S8b bleiben, also müsste sie erreichen, dass ihr die höherwertige Tätigkeit wirksam erst ab dem 01.01.2020 übertragen wurde. Das würde ihr aber nur dann zur Stufe 3 verhelfen, wenn erst die Überleitung und danach die Höhergruppierung erfolgt. Ob der Arbeitgeber sich an diese Reihenfolge halten würde, weiß keiner von uns. Falls nicht: Gibt es Rechtsprechung zu dieser Reihenfolge?