Eingruppierung IT ab 2021

Begonnen von Mine80, 18.09.2019 12:57

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WasDennNun

Zitat von: Spid in 29.09.2020 11:18
Ob sich jemand damit befasst, ist für die Eingruppierung unbeachtlich.
Aber damit das überwiesenen Entgelt korrekt ist, muss sich jemand damit befassen.

Spid


WasDennNun

Natürlich nur dort wo sich die EG durch die neue EGO ändert, aber um das festzustellen muss sich jemand damit beschäftigen.

Spid

Das ist wohl wahr. Mutmaßlich werden zahlreiche AG dies versäumen, weshalb jeder Betroffene am 01.02.21 Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erheben sollte, um dem AG derlei Unverschämtheiten auszutreiben.

WasDennNun

Tja, dazu müsste sich ja wiederum das Betroffene damit beschäftigen, und daran hapert es ja auch oftmals.

azure90

Ich habe nun bereits einen Antrag gestellt. Es wird aber derzeit noch auf bereits angekündigte "Durchführungshinweise" seitens des Ministeriums gewartet (Sachsen).

Spid

Ein Antrag wozu und worauf? Und auf welcher Basis?

azure90

Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29f Abs. 1 Änderungstarifvertrag. Ich weiß, dass dort ein Formfehler enthalten ist usw. und auch kein Antrag nötig ist, aber kein AG wird automatisch ab Januar 2021 das korrekte Entgelt auf das Lohnkonto des Betroffenen überweisen. Wenn es mit einem Antrag so klappt, dann spart man sich den Weg der Eingruppierungsfeststellungsklage und alles ist ok.

Spid

Selbst wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, wäre ein in 2020 gestellter Antrag unbeachtlich.

azure90

Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum
TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Hier steht nicht, dass der Antrag erst in 2021 gestellt werden kann, sondern die gleichen Fristen gelten wie §29d, nur dass hier eine Verlängerung bis 31.12.2021 erfolgt. In meinem Antrag beantrage ich meine Höhergruppierung  zum 1. Januar 2021.

WasDennNun

Zitat von: azure90 in 02.10.2020 10:29
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum
TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Hier steht nicht, dass der Antrag erst in 2021 gestellt werden kann, sondern die gleichen Fristen gelten wie §29d, nur dass hier eine Verlängerung bis 31.12.2021 erfolgt. In meinem Antrag beantrage ich meine Höhergruppierung  zum 1. Januar 2021.
Genaugenommen beantragst du, dass die neue EGO für dich gilt.
Ob dass zur HG führt muss dann ja geprüft werden.
(aber sehr wahrscheinlich)

Wäre nett wenn du uns den laufenden hälst, wie die verwirrten Personaler bei euch damit umgehen.

WasDennNun

Zitat von: azure90 in 02.10.2020 10:09
Ich habe nun bereits einen Antrag gestellt. Es wird aber derzeit noch auf bereits angekündigte "Durchführungshinweise" seitens des Ministeriums gewartet (Sachsen).
och die arbeiten da schon dran,  ;D
verdammt fix die Sachsen, muss doch erst nächstes Jahr fertig werden... :P

Spid

Der bedingte Verweis auf §29d TVÜ-L schließt aber auch - sofern man überhaupt von einer Wirksamkeit hinsichtlich eines Antragserfordernisses ausginge - die Bestimmung ein, daß der Antrag auf den 01.01. rückwirkend seine Wirkung entfaltet. Mithin kann er nicht vor dem Termin, zu dem er rückwirken soll, gestellt werden.

WasDennNun

Ich finde es klasse, wenn da jetzt die Hühner ggfls. etwas aufgescheucht werden, wenn da nichts am 1.1 oder bis zum 1.3. passiert ist, kann man ja noch einen "Antrag" stellen inkl. verweis auf die Klage Einreichung....

azure90

Zitat von: Spid in 02.10.2020 10:40
Der bedingte Verweis auf §29d TVÜ-L schließt aber auch - sofern man überhaupt von einer Wirksamkeit hinsichtlich eines Antragserfordernisses ausginge - die Bestimmung ein, daß der Antrag auf den 01.01. rückwirkend seine Wirkung entfaltet. Mithin kann er nicht vor dem Termin, zu dem er rückwirken soll, gestellt werden.

Ich habe den Antrag aber zum 1. Januar 2021 gestellt. Letzten Endes war der Antrag so gedacht, wie WasDennNun sagte: Ich verweise auf die neue EGO, welche ab Januar gilt. Bei uns wusste nämlich niemand von dieser Änderung ab 2021......notfalls stelle ich im Januar erneut Antrag. Ich möchte ja auch dem AG etwas entgegenkommen. So ist er besser vorbereitet und kann die höheren Personalkosten besser im Haushalt 2021 einplanen. Diese müssen ja bereits 2020 dem Ministerium gemeldet werden, sollten sich Änderungen ergeben. Ich bin halt nett.

Ich halte euch auf alle Fälle auf dem Laufenden.