Anrechnung Arbeitszeiten bei Teilzeit

Begonnen von birte1983, 10.11.2020 08:21

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birte1983

Guten Morgen zusammen!

Zu meinem Problem: ich bin seit kurzem Angestellte im ÖD und bei einer Kommune in Teilzeit beschäftigt - 19,5 Stunden. Mit Unterzeichnung meines Arbeitsvertrages habe ich mich verpflichtet, den Angestelltenlehrgang I zu absolvieren.
Im Informationsschreiben meines Arbeitgebers bekam ich zum Start des Lehrgangs die Information, dass "für die Dauer der Fortbildung, die tägliche Arbeitszeit angerechnet wird". Der Lehrgang findet freitags statt. Dann beträgt meine Arbeitszeit 3,5 Stunden. Die tatsächliche Arbeitszeit an einem Lehrgangstag beträgt jedoch 8 Stunden (08:00 - 16:00 Uhr).

Wird dies korrekt von meinem Arbeitgeber gehandhabt, wenn ich nur die 3,5 Stunden angerechnet bekomme?

DANKE vorab für eure Hilfe!

Viele Grüße

Birte

Spid

Sofern es sich nicht um einen AG in RLP handelt, besteht auf Basis der Sachverhaltsschilderung nicht einmal ein bezahlter Freistellungsanspruch für die Teilnahme, sofern betrieblich oder individuell nichts anderes vereinbart worden ist. Der AG zeigte sich dann bereits großzügig.

birte1983

Hallo Spid,

danke für deine Rückmeldung. Nein, der AG ist in NRW.
Gibt es für deine Aussage eine gesetzliche Grundlage?
Und würde hier nicht evtl. der § 5 (6) TVÖD dagegen sprechen? Dieser besagt: "Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit."

Viele Grüße

Spid

Für einen Anspruch bedürfte es einer Grundlage - nicht für das Fehlen eines Anspruches.

Es handelt sich nicht um eine Qualifizierungsmaßnahme i.S.d. §5 TVÖD.


Spid

Da es nicht auf Absatz 3 ankommt, ist der Einwand unbeachtlich.

birte1983

Also ist der Angestelltenlehrgang I keine Qualifizierungsmaßnahme?

Spid

Das hat weder jemand behauptet noch wäre es relevant.

Texter

Spid, mach es doch bitte nicht so spannend. Neben der Threaderstellerin und mir sitzen noch andere ganz gespannt vor den Rechnern um zu erfahren, warum es sich bei einem Angestelltenlehrgang
Zitat von: Spid am 10.11.2020 10:04[...]nicht um eine Qualifizierungsmaßnahme i.S.d §5 TVÖD
handelt.

birte1983

Lieber Spid,

vielleicht wäre es, zumindest für mich, hilfreich, wenn du in weniger abgehackten Sätzen das ganze für mich mal verständlich erklären würdest. Vielleicht hilft das ja auch dem ein oder anderen weiter.
Für mich stellt es sich so dar:
8 Stunden Qualifizierungsmaßnahme = 8 Stunden Arbeitszeit

Oder ist es so viel komplexer?



Spid

Du hast doch bereits selbst einen einschlägigen Kommentar zur tariflichen Regelung angeführt. Wenn Du nicht nur den Stummel zu Arten von Qualifizierungsmaßnahmen rezipiert hättest, sondern den gesamten Abschnitt einschließlich des tarifgeschichtlichen Hintergrundes und des Regelunsgegenstandes der inredestehenden tariflichen Norm, wäre Dir bekannt, daß der von Dir angeführte Kommentar - übrigens übereinstimmend mit Rehm und mir - den Regelungsgegenstand des §5 TVÖD auf im Arbeitsverhältnis vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen begrenzt sieht, zumal ohnehin fraglich ist, ob eine einseitige Verpflichtung zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme überhaupt eine Vereinbarung zu einer Qualifizierungsmaßnahme darstellt.

Mithin ohne anderslautende Vereinbarung: 8 Stunden Qualifizierungsmaßnahme = 0 Stunden Arbeitszeit, also überhaupt nicht komplex.

birte1983

Na dann ists doch geritzt! ;D
Hättest du das mal vorher so geschrieben!