Eingruppierung IT ab 2021

Begonnen von Mine80, 18.09.2019 12:57

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Spid

Wer nicht in eine höhere Entgeltgruppe kommt, kann auch keinen Antrag stellen.

Fragmon

Vielen Dank.
Die letzte Konstellation ist dann, Eingruppierung ist niedriger und es erfolgt bzw. kein Antrag somit möglich. Welche Regelungen ist dort maßgebend?

"sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert."

Das bedeutet, dass wenn es keine höhere Eingruppierung ist, dann die Tarifautomatik greift?

Spid

Durchaus. Die Änderungen der EGO sollten dieses Ergebnis jedoch nicht haben.

WasDennNun

Zitat von: Fragmon am 11.05.2021 09:11
Zusammenfassend die Frage:

Was passiert nun, wenn im Rahmen der Neubewertung eine niedrigere Eingruppierung festgestellt wird:

im Falle ohne Antragsstellung,
im Falle einer Antragsstellung?
Nichts.
Wenn sich aber die auszuübenden Tätigkeit minimalst ändert greift die Tarifautomatik und man wird runtergruppiert.

Germanmann

Ich habe eine Frage. Hierbei klammen wir die Tatsache nach @Spid Erkenntnis aus, dass eigentlich kein Antrag erforderlich ist. Wer ist bei der neuen EGO antragsberechtigt?

Denn ich wurde fernmündlich mitgeteilt, dass ich nicht antragsberechtigt bin, obwohl ich im alten EGO nach 11.4 eingruppiert bin.

Spid

Es gibt keine "Antragsberechtigung". Unter der getätigten Prämisse könnte ein solcher Antrag gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt.

Germanmann

Zitat von: Spid am 21.05.2021 09:05
Es gibt keine "Antragsberechtigung". Unter der getätigten Prämisse könnte ein solcher Antrag gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt.

Danke @Spid.

Also ich kann den Antrag stellen, wenn ich davon ausgehe, dass aufgrund des Antrages höhergruppiert werden müsste. Also mein Antrag kann nicht aufgrund einer nicht vorhandenen Antragsberechtigung abgewiesen wird? Ich warte erstmal die schriftliche Erklärung ab. Jedenfalls wird es so kommen, dass ich die weite suchen, sobald ich dafür bereit bin.

Spid

Es gibt ja so etwas wie eine Antragsberechtigung nicht. Unter der Prämisse, es gäbe einen solchen Bestandsschutz mit Antragserfordernis, wie es ihn für die Änderungen der EGO zum 01.01.20 gegeben hat, kann er nur gestellt werden, wenn sich nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Aus der Stellung des Antrags ergibt sich unmittelbar die Rechtsfolge der Eingruppierung in diese höhere Entgeltgruppe rückwirkend zum 01.01.21. Dem AG kommt keinerlei Entscheidung dabei zu, weder hinsichtlich des Umstandes, ob der Antrag überhaupt hätte gestellt werden können, noch hinsichtlich der daraus folgenden Eingruppierung.

WasDennNun

Zitat von: Germanmann am 21.05.2021 09:17
Also ich kann den Antrag stellen,
Ja, einfach stellen, wenn man aufgrund der Stufenlaufzeiten bei einer HG keine Nachteile hat.
Also als EG11 Stufe 4 würde ich es nicht machen.

Germanmann

Zitat von: WasDennNun am 21.05.2021 09:37
Zitat von: Germanmann am 21.05.2021 09:17
Also ich kann den Antrag stellen,
Ja, einfach stellen, wenn man aufgrund der Stufenlaufzeiten bei einer HG keine Nachteile hat.
Also als EG11 Stufe 4 würde ich es nicht machen.

Antrag habe ich schon am 01.01.2021 gestellt. Das hier ist nur die Antwort - zumindest fernmündlich - darauf, dass ich nicht antragsberechtigt sein sollte. Ich muss erstmal auf die schriftliche Erklärung warten.

WasDennNun

Zitat von: Germanmann am 21.05.2021 09:45
Antrag habe ich schon am 01.01.2021 gestellt. Das hier ist nur die Antwort - zumindest fernmündlich - darauf, dass ich nicht antragsberechtigt sein sollte. Ich muss erstmal auf die schriftliche Erklärung warten.
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?

Germanmann

Zitat von: WasDennNun am 21.05.2021 09:55
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.

Bastel

Zitat von: Germanmann am 21.05.2021 09:58
Zitat von: WasDennNun am 21.05.2021 09:55
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.

Echt der Knaller. Ich bin gespannt wie es weiter geht.

WasDennNun

Zitat von: Germanmann am 21.05.2021 09:58
Zitat von: WasDennNun am 21.05.2021 09:55
Begründung: Weil keine HG aus der neuen EGO folgt?
Begründung: Nicht antragsberechtigt.

Wie gesagt, ich muss die schriftliche Mitteilung abwarten.
Dann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)
Eine schriftliche Begründung, die mehr als ein Monat braucht, ist nicht tolerierbar.
Denn nicht antragsberechtigt kann ja nur heißen:
Nicht in Abschnitt 11
oder
es ergibt sich keine HG


Falls allerdings der AG der Meinung ist, dass es diese Antragsmöglichkeit generell nicht gibt (was ja aufgrund der redaktionellen Schlammpereien in der Tat so ist), dann müsstest du ab dem 1.1. ohne Antrag nach der neuen EGO eingruppiert worden sein und auch hier musst du dann im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)

Antiker

ZitatDann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)

Also das ist so aber nicht richtig. §37 greift doch in dieser speziellen Konstallation nicht? Der (imaginäre) Antrag kann ja 1 Jahr lang (bis einschl. 31.12.2021) gestellt werden und wirkt immer auf den 01.01.2021 zurück.

Also wären ja Mitarbeiter, die den Antrag nach dem 30.06.2021 stellen ja benachteiligt. Das ist doch durch die entsprechende Regelung ausgeschlossen. Egal wann man den Antrag stellt, er wirkt immer auf Januar 2021 zurück.
Bei einer Höhergruppierung als Folge wird auch das Gehalt rückwirkend zum 01.01.2021 neu berechnet.