wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA

Begonnen von kcpb, 03.02.2023 08:11

« vorheriges - nächstes »

kcpb

Guten Morgen,

das Nieders. Ministerium für Finanzen hat auf eine Nachfrage zu GZA und Erkrankung in 2019 für Landesbedienstete mitgeteilt, dass eine Erkrankung im GZA grundsätzlich nicht zur Gutschrift des geminderten Zeitguthabens führt.

Grundsätzlich heisst nun mit Ausnahmen :-)

wir haben eine Mitarbeiterin, die einen Tag GZA beantragt hat und an diesem Tag mit starker Migräne Au erkrankt ist, dieses direkt morgens mitgeteilt hat, zum Arzt gegangen ist und für 2 Tage AU geschrieben wurde.

eine Gutschrift des GZA soll es nun - aufgrund der og. Regelung - nicht geben. Wie handhabt ihr dieses? Macht ihr Ausnahmen, wenn eine ärztliche AU vorgelegt wird, gibt es Ausnahmen, die euch bekannt sind?
Die erkrankgte MA ist sehr zuverlässig

Danke für eure Einschätzung
kcpb

SVAbackagain


kcpb

Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 08:20
Was soll GZA sein?

GleitZeitAusgleich :-)
sorry, dachte das ist bekannt, wenn man im öD unterwegs ist ;-)

SVAbackagain

Die ,,og. Regelung" ist keine, sondern lediglich eine Rechtsauffassung. Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L? Welche Regelung trifft die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit dazu?

kcpb

Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 08:44
Die ,,og. Regelung" ist keine, sondern lediglich eine Rechtsauffassung. Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L? Welche Regelung trifft die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit dazu?

es handelt sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L und die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit (von 2012 übrigens) regelt zwar, dass es ein Konto mit bestimmten Vorgaben gibt, nicht aber was passiert, wenn jemand im Gleichzeitausgleich erkrankt

SVAbackagain

Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

kcpb

Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.

SVAbackagain

Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

WasDennNun

Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:48
Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.


kcpb

Zitat von: WasDennNun am 03.02.2023 11:38
Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:48
Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.

und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.

die Stornierung muss aber vom Vorgesetzten freigegeben werden und da bei uns aktuell die Vorgabe herrscht, dass krank bei GZA nicht zur Aufhebung führt, klappt das leider nicht.

kcpb

Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:54
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht


SVAbackagain

#11
Du hast auf meine Nachfrage, ob es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L handele, ausgeführt:
Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:21
es handelt sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L

Mithin finden die Regelungen des § 10 Abs. 4 TV-L Anwendung. Was ist daran nicht zu verstehen?

WasDennNun

Zitat von: kcpb am 03.02.2023 14:07
Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:54
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht
Dann stimmt entweder deine Aussage nicht, dass es ein  Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L ist.
Oder die DV ist irrelevant, weil sie das was sie da versucht zu regeln nicht regeln darf.

kcpb

ich versuche es noch einmal:

es gibt ein Arbeitszeitkonto, wo jeder Mitarbeiter täglich seine Arbeitszeit elektronisch erfasst. Dieses entspricht in meinen Augen der Regelung in §10 TV-L

über eine DV ist weiterhin die Gleitzeit geregelt, wieviel Plus- und Minusstunden auf diesem Konto vorhanden sein dürfen, wann Kernzeit ist, in welchem Umfang GZA genommen werden darf, usw. nicht aber, dass sich die DV auf den §10 bezieht und auch nicht, was passiert, wenn man während des GZA erkrankt

Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt

SVAbackagain

Wenn Zeitguthaben und Zeitschuld aus der Gleitzeit auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht werden, gilt für diese auch die Regelung aus § 10 Abs. 4 TV-L.