Anspruch auf Rückmeldung nach Absage

Begonnen von hotte, 17.10.2023 21:43

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hotte

Hallo,

gibt es einen rechtlichen Anspruch für einen internen oder externen Arbeitnehmer bzw. Bewerber auf eine Rückmeldung nach einer Absage, also das Recht darauf zu erfahren, warum man nicht eingestellt wurde?

Wie lange hat dann der AG Zeit, dieses zu geben?

Danke.

Grüße

clarion

Man hat Anspruch auf Akteneinsicht, um den Bewerberverfahrensanspruch zu wahren.

Bei mündlichen Auskünfte nach einem Bewerbergespräch wird man bei den meisten Personalern nur hören, dass man den Erwartungen nicht entsprochen hat oder aber dass jemand anders besser war. Jedenfalls  erhielt ich vor ca. 10 Jahren solche nichtssagende Auskünfte.

hotte

Innerhalb welcher Frist muss man Akteneinsicht erhalten, wenn ich z. B. heute eine Absage erhalte und gleich um Akteneinsicht bitte? Verjährt auch irgendwann dieser Anspruch? Wenn ich z. B. vor einem halben Jahr eine Absage erhalten habe, habe ich dann noch immer Anspruch?

Woraus ergibt sich dieser Bewerbungsverfahrensanspruch?

Und welche Akte(n) darf man alle einsehen?


MoinMoin

Nein, nach 6 Monaten ist der Drops gelutscht.
Ich meine 14 Tage im Hinterkopf zu haben, denn der AG muss irgendwann ja Rechtssicherheit bei der Einstellung haben.

§33 GG

Die Akten um sich ein Bild zu machen ob gemauschelt wurde oder ob eine nachvollziehbares Verfahren gelaufen ist



hotte

Sorry, aber welche Akten genau? Oder reicht es, dass man sagt, dass man die Akten einsehen möchte?

Und die 14 Tage beginnen mit dem Tag der Absage?

Und wenn ich innerhalb dieser 14 Tage um Akteneinsicht gebeten habe, hat der AG wie lange Zeit, mit diese zu gewähren?

MoinMoin

Die Unterlagen der Beurteilung. Also die Kriterien und Bewertungen, die dazu geführt haben dich nicht als Platz 1 Kandidat anzusehen.

carriegross

Zitat von: hotte in 18.10.2023 08:01
Und die 14 Tage beginnen mit dem Tag der Absage?

Und wenn ich innerhalb dieser 14 Tage um Akteneinsicht gebeten habe, hat der AG wie lange Zeit, mit diese zu gewähren?

Genau.

Wenn also Absage am 13.10. pünktlich zum WE, dann Akteneinsicht bis einschließlich 26.10. anmelden.

Wie schnell das dann gehen muss, gute Frage!

maiklewa

Zitat von: hotte in 18.10.2023 08:01
Und wenn ich innerhalb dieser 14 Tage um Akteneinsicht gebeten habe, hat der AG wie lange Zeit, mit diese zu gewähren?

Ich glaube, "unverzüglich". Aber was das in Tagen bedeutet ...?

JC83

Zitat von: maiklewa in 18.10.2023 10:17
Zitat von: hotte in 18.10.2023 08:01
Und wenn ich innerhalb dieser 14 Tage um Akteneinsicht gebeten habe, hat der AG wie lange Zeit, mit diese zu gewähren?

Ich glaube, "unverzüglich". Aber was das in Tagen bedeutet ...?

Sofern das hier anwendbar ist:

Unverzüglich bedeutet nach § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB ,,ohne schuldhaftes Zögern". Dem Handelnden steht dabei nach gängiger Rechtsauffassung eine angemessene Überlegungsfrist zu. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

RsQ

Nur am Rande: Gibt es eigentlich einen Anspruch/eine Verpflichtung, Bewerbern eine Absage zu schicken?

Subjektiv erscheinen mir öffentliche Arbeitgeber da sehr korrekt - aber ich hatte auch schon einen, der nach dem Gespräch nie wieder von sich hören ließ. Aktuell ist drei Wochen nach dem Gespräch eine Rückmeldung (die ja sehr vermutlich eine Absage sein wird) offen ...

Oder, anders gedacht: Wenn man keine formelle Absage erhält, könnte man dann relativ unbegrenzt noch Einsicht in die Verfahrensunterlagen fordern? (Manchmal fände ich diesen Gedanken reizvoll, wenn man später den Eindruck hat, die ausgewählte Person leiste einen suboptimalen Output)

Opa

Aus dem Bewerberverfahrensanspruch für den öffentlichen Dienst würde ich ohne weiteres ableiten, dass der Arbeitgeber zu einer (aus Beweisgründen sogar schriftlichen) Absage verpflichtet ist.

Zu der Frist von 14 Tagen: Dies ist keine Handlungsfrist für die Akteneinsicht. Es ist die Wartefrist, nach der ein öffentlicher Arbeitgeber die Stelle faktisch besetzen darf und ihm dies nicht mehr per gerichtlicher Anordnung untersagt werden kann. Akteneinsicht kann man also noch später nehmen, allerdings fehlt dann die entscheidende Möglichkeit, gegen die Auswahlentscheidung rechtlich vorzugehen. Auch eventuelle Schadenersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers setzen in der Regel voraus, dass vorab eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Stellenbesetzung erwirkt wurde.

clarion

Deine Aussage kann ich so nicht unterschreiben.  Wie soll man eine einstweilige Anordung erwirken, wenn man noch keine Absage hat und der Arbeitgeber die Stelle mit jemandem anderen besetzt? Gerade dem Zweitplatzierten sagt man doch spät ab, für den Fall, dass der Erstplatzierte nicht zusagt.

RsQ

Zitat von: clarion in 18.10.2023 20:48
Gerade dem Zweitplatzierten sagt man doch spät ab, für den Fall, dass der Erstplatzierte nicht zusagt.
Man wartet doch vermutlich mit Absagen, bis (bestenfalls) der Erstplatzierte wirklich unterschrieben hat, oder?

clarion

Manche Erstplatzierte warten mit der Zusage,  weil sie weitere Bewerbungen am Laufen haben.

MoinMoin

Zitat von: RsQ in 18.10.2023 21:57
Zitat von: clarion in 18.10.2023 20:48
Gerade dem Zweitplatzierten sagt man doch spät ab, für den Fall, dass der Erstplatzierte nicht zusagt.
Man wartet doch vermutlich mit Absagen, bis (bestenfalls) der Erstplatzierte wirklich unterschrieben hat, oder?
Nein, warum sollte man.
Man sagt denen die auf keinen Fall in Frage kommen sofort ab.
Und denen die auf den 2. ... Platz liegen ebenfalls, mit dem Hinweis, das sie noch im Rennen sind.


Ansonsten hätte man die Situation, dass jemand, der zurecht das Verfahren anzweifelt den Job bekommt und du zwei Personen für eine Stelle hast (sofern der "Erstplatzierte" nicht schon im KSchG ist).