[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen

Begonnen von Admin, 10.12.2023 19:11

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Goldene Vier

Zitat von: Erpelente in 11.03.2024 20:39
Zitat von: Goldene Vier in 08.03.2024 14:42
Am 13.03.24 soll der Landtag den im Ausschuss modifizierten Gesetzentwurf zu den Inflationsausgleichszahlungen beschließen

https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_19_05000/03501-04000/19-03666.pdf

Bin ich gerade zu blöd, oder bekommen Beamte in elternzeit gem. § 2 Abs. 5 nun auch die 1.800 €? Ich muss es falsch verstehen, weil ich mir das nicht vorstellen kann.

Nach der Drucksache 19/3545 Seite 8.  wohl nicht:

Die Anpassung der Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucher- preise an die Arbeitsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare entspricht der Regelung zu jährlichen Sonderzahlun- gen gemäß § 63 Abs. 1 NBesG. Die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe ungeachtet des Beschäftigungsumfangs entspräche nicht einer systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung. Gleiches gilt für die Erweiterung des Referenzzeitraums oder einen Verzicht auf diesen, da ein Anspruch auf die Einmalzahlung auch für Tarifbeschäftigte ausscheidet, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis während des gesamten Referenzzeit- raums (1. August bis 8. Dezember 2023) geruht hat und daher kein Entgeltanspruch bestand. Ein vor oder nach dem Referenzzeitraum liegender Entgeltanspruch ist für die Gewährung der Einmal- zahlung zur Abmilderung der Inflationsfolgen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 unbeachtlich. Auch diese Regelung wird systemgerecht auf die Besoldung übertragen.

Grandia

Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.

Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge be￾urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermo￾nats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberech￾tigte Personen sind für die monatlichen Sonderzah￾lungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Be￾ginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.

Erpelente

Nun sind es zwei verschiedene Aussagen, die zweite bezieht sich auf die aktuelle Drucksache und so verstehe ich es auch.

So wie man Niedersachsen kennt, bin ich dennoch etwas ungläubig.

Goldene Vier

Zitat von: Grandia in 12.03.2024 00:50
Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.

Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge be￾urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermo￾nats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberech￾tigte Personen sind für die monatlichen Sonderzah￾lungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Be￾ginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.

Man beachte den Zusatz anspruchsberechtigte Personen in der Empfehlung des Ausshusses....

Anspruchsberechtigt ist, wer Beamte(r) ist (dürfte auch bei Elternzeit so sein) UND im Zeitraum vom 01.08. - 08.12.2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatte.

Wer vor dem 01.08.2023 in Elternzeit gegangen ist dürfte also keine IAP erhalten....

Erpelente

Hast recht. Beim Überfliegen nicht wirklich auf den ersten Absatz geachtet.

Zumindest war das Bauchgefühl richtig, ob das jetzt gut ist oder nicht.

Grandia

Zitat von: Goldene Vier in 12.03.2024 08:55
Zitat von: Grandia in 12.03.2024 00:50
Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.

Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge be￾urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermo￾nats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberech￾tigte Personen sind für die monatlichen Sonderzah￾lungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Be￾ginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.

Man beachte den Zusatz anspruchsberechtigte Personen in der Empfehlung des Ausshusses....

Anspruchsberechtigt ist, wer Beamte(r) ist (dürfte auch bei Elternzeit so sein) UND im Zeitraum vom 01.08. - 08.12.2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatte.

Wer vor dem 01.08.2023 in Elternzeit gegangen ist dürfte also keine IAP erhalten....

Wo genau ist definiert wer anspruchsberechtigt ist? Das Wort alleine steht nur an dieser Stelle, oder? Als Mathematiker sehr unbefriedigend, hahaha.

Aber mal ehrlich: Das ist echt nicht lustig. Beamte die leider zu früh in Elternzeit gegangen sind, gehen leer aus? Obwohl sie genauso betroffen sind? Noch familienunfreundlicher geht's kaum! Naja schon, Niedersachsen!  Aber trotzdem.

Goldene Vier

Entspricht wohl den Vereinbarungen zum TV-L

Siehe hier: https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++0b6fd916-9f1a-11ee-92b6-35a1e4539ccd

Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit waren, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld von 1.800,00 Euro?
Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch, dass ein Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht. Das ist auch bei Beschäftigten in Elternzeit der Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis). Weiter müssen Entgelt oder vergleichbare Leistungen (s.o.) im Zeitraum von 1. August bis 8. Dezember 2023 bezogen worden sein.  Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld, wenn sie in diesem Zeitraum Leistungen nach den §§ 3, 19 MuSchG erhalten haben (d.h. bis acht (max. zwölf) Wochen vor und nach der Geburt des Kindes). Für die reine Elternzeit erfolgt keine Zahlung.

FrauBlume

,,die Verhältnisse am Tag  vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lic,,

Aber das heißt doch, dass es um mein Verhältnis vor der Elternzeit geht. Wenn ich also im angegebenen Zeitraum in Elternzeit war, dann spielt die Zeit vor der Elternzeit eine Rolle...oder nicht?

Goldene Vier

Zitat von: FrauBlume in 12.03.2024 22:13
,,die Verhältnisse am Tag  vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lic,,

Aber das heißt doch, dass es um mein Verhältnis vor der Elternzeit geht. Wenn ich also im angegebenen Zeitraum in Elternzeit war, dann spielt die Zeit vor der Elternzeit eine Rolle...oder nicht?

Aber es muss ein Anspruch bestehen....

FrauBlume

Aber der besteht doch aufgrund des Beamtenverhältnisses. Den zweiten Punkt bezüglich des Zeitraums kann man ja auchgrund der Elternzeit nicht erfüllen. Deswegen gibts doch die extra Klausel.

Goldene Vier

Ich bin mir sicher, dass beide Punkte erfüllt sein müssen, da sie durch das Wort UND verbunden sind (also kumulativ nicht alternativ).....

Sofern der Anspruch vorliegt ist das der Anteil an der IAP zu zahlen

Goldene Vier

Update BVerfG:

Neue Verfahren, welche Richter Maidowski entscheiden will in 2024

Berlin2  BvL 5/18 - 9/18

Aus 2023 bleibt drin Bremen 2 BvL 2/16 bis 6/16

Raus sind:

Niedersachsen 2 BvL 5/19 und Schleswig-Holstein 2 BvL 13/18

Keating

Zitat von: Goldene Vier in 13.03.2024 10:52
Raus sind:

Niedersachsen 2 BvL 5/19 und Schleswig-Holstein 2 BvL 13/18

Was heißt das?! NDS kommt 2025?

Keating

Ich möchte meinen verhaltenen Optimismus gegen Realismus eintauschen: je länger es dauert und je mehr aber Bundesländer von der Einigung abweichen, umso schlechter sieht es bei uns aus.

Goldene Vier

IAP eben im Landtag einstimmig beschlossen.....