Termin zum Bewerbungsgespräch wahrnehmen oder im Nachhinein obsolet?

Begonnen von hollimolli, 11.11.2024 10:54

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hollimolli

Hallo,

ich hatte mich bei einer Behörde beworben, bei der ich bereits vor 15 Jahren für ein halbes Jahr befristet mit Sachgrund angestellt war.

Nun erhielt ich die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch Ende dieser Woche.

Zwecks Vorbereitung las ich mir soeben nochmal die Anzeige durch und da steht drin:

"Es handelt sich um eine gem. § 14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz befristete
Beschäftigungsmöglichkeiten bis zum 30.11.2026.
Bewerbende, die bereits zuvor bei xxx in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, können aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden."

Das hatte ich vor der Bewerbung schlicht und ergreifend überlesen.

Aus meinem Lebenslauf geht die damalige Station eindeutig hervor. Ich habe diese also nicht verschwiegen.

Nun ist doch dieses Bewerbungsgespräch eigentlich überflüssig, oder!?

Wenn ich vorher anrufe und die darauf hinweise, wird das Gespräch sicher eh abgesagt, oder!?

Und, wenn ich nun das Gespräch führe, die sich für mich entscheiden sollten, dann habe ich nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gleich einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wenn die sich doch nicht für mich entscheiden sollten, dann wars nicht mehr als Gesprächsübung und Lebenserfahrung?!

Was meint Ihr?

Danke Euch und Grüße

McOldie

Unter würdigung des Einzelfalles und der letzten Beschäftigung vor 15 Jahren, dürften das in § 14 Abs. 2 enthaltene Verbot einer erneuten Befristung nicht greifen.

maiklewa

Zitat von: McOldie in 11.11.2024 13:06
Unter würdigung des Einzelfalles und der letzten Beschäftigung vor 15 Jahren, dürften das in § 14 Abs. 2 enthaltene Verbot einer erneuten Befristung nicht greifen.

Aha! Aufgrund welcher aktuellen Rechtsprechung denn bitte?

carriegross

Zitat von: maiklewa in 11.11.2024 16:05
Zitat von: McOldie in 11.11.2024 13:06
Unter würdigung des Einzelfalles und der letzten Beschäftigung vor 15 Jahren, dürften das in § 14 Abs. 2 enthaltene Verbot einer erneuten Befristung nicht greifen.

Aha! Aufgrund welcher aktuellen Rechtsprechung denn bitte?

Da häng ich mich doch mal dran, @McOldie.

Da habe ich nämlich andere Infos. Aber vielleicht sind die auch veraltet?

Gewerbler

Ich hatte es glaub ich mal in nem anderen Thread rausgesucht: Soweit ich weiß, wurde das "bisher nicht beschäftigt" früher mal von einem Gericht als "nicht in den letzten zwei Jahren" interpretiert.

Es gibt aber ein neueres Urteil (BGH, Bundesarbeitsgericht? Weiß nimmer), wo es tatsächlich auf "noch nie" geändert wurde.
Wären also keine guten Nachrichten für den Fragesteller.

Petar Tudzharov

Vielleicht hilft dieser Haufe-Beitrag:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-vor-15-jahren_idesk_PI13994_HI13479127.html

Zitat
BAG, Urteil v. 17.4.2019, 7 AZR 323/17

Bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt. Eine erneute sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist somit nicht gerechtfertigt.

McOldie


Q10

Zitat von: Sjuda in 12.11.2024 09:21


Bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt. Eine erneute sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist somit nicht gerechtfertigt.
[/quote]

Die erste Beschäftigung war doch mit Sachgrund.

Pukki

Das mag ja sein, aber §14 Abs. 2 TzBfrG untersagt grundsätzlich die sachgrundlose Befristung, wenn zuvor ein egal wie geartetes Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Daher macht es keinen Unterschied, ob die erste Beschäftigung nun mit Grund oder ohne befristet oder gar unbefristet war.
Ich glaube, das "erneute" bei dem Beitrag von Sjuda ist da reingerutscht, ohne dass es da eigentlich hingehört.