Ausübung höherwertige Tätigkeit

Begonnen von Thorsten123, 04.01.2025 18:54

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Thorsten123

Hallo liebe Mitglieder,

seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.

Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.

Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.

Viele Grüße
Thorsten

FearOfTheDuck

Siehe § 14 Abs. 1 TVÖD. Anspruch besteht dabei nach einem Monat.

Thorsten123

Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?

UNameIT

Zitat von: Thorsten123 in 04.01.2025 19:58
Vielen Dank für die Antwort!
Dann würde ich nach dieser Rechtsgrundlage dann den Unterschiedsbetrag zwischen EG 9c und EG 11 erhalten.
Muss ich dies beantragen oder geht das automatisch?
Mir hat auch keiner diese Tätigkeit übertragen. Alleinig aus der Stellvertretung wurde meine jetzige Zuständigkeit abgeleitet. Reicht das oder braucht man ein Schreiben?


Du brauchst eine offizielle am besten schriftliche Übertragung.

Organisator

Zitat von: Thorsten123 in 04.01.2025 18:54
Hallo liebe Mitglieder,

seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.

Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.

Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.

Viele Grüße
Thorsten

Nein, du hast keinen Anspruch. Der genannte § 14 Abs. 1 TVöD greift nur dann, wenn dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Die bisherige Vertretung bei Krankheit/Urlaub reicht dafür nicht aus, da in einem solchen Vertretungsfall die Tätigkeiten üblicherweise nicht vollständig übernommen werden.

Ytsejam

Zitat von: Organisator in 06.01.2025 08:28
Zitat von: Thorsten123 in 04.01.2025 18:54
Hallo liebe Mitglieder,

seit 09/2021 habe ich eine stellv. Abteilungsleitung übernommen. Die Übernahme der Stellvertretung hatte keine finanzielle Auswirkung, da in unserem Hause die Meinung vertreten wird, dass die Stellvertreung ausschließlich im urlaubs- u. krankheitsfall greift und somit keine Höhergruppierung vorgesehen ist.

Der Abteilungsleiter wurde am 22.12.2024 intern umgesetzt und hat bislang eine Vergütung nach A 12 bzw. EG 11 erhalten.
Seitdem habe ich kommissarisch die Abteilungsleitung übernommen.
Die Ausübung ist solange angedacht, bis die Stelle entsprechend ausgeschrieben und nachbesetzt wurde.

Mich würde interessieren, ob ich Anspruch auf eine Zulage habe und wie sich diese Zulage dann berechnet.
Ich selbst bin nach EG 9c Stufe 6 eingruppiert.

Viele Grüße
Thorsten

Nein, du hast keinen Anspruch. Der genannte § 14 Abs. 1 TVöD greift nur dann, wenn dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Die bisherige Vertretung bei Krankheit/Urlaub reicht dafür nicht aus, da in einem solchen Vertretungsfall die Tätigkeiten üblicherweise nicht vollständig übernommen werden.

Die Stellvertretung ist doch hier sogar Stelleninhalt, von daher ist sie Teil des Aufgabengebietes und damit auch bei dauerhafter Krankheit oder Wiederbesetzungssperre etc. kein Grund für eine Ausgleichszahlung.

FearOfTheDuck

Die vollständige Vertretung dürfte nicht Inhalt der Tätigkeit gewesen sein, das würde mathematisch gar nicht aufgehen. Hier müsste sich der TE schnellstens die ständige Vertretung übertragen lassen. Der AG müsste die bisherigen Aufgaben des TE auch irgendwie verteilen.