feste Eingruppierung möglich auch ohne Verwaltungslehrgang I

Begonnen von Klara C, 27.06.2025 09:41

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ich1974

Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

TVOEDAnwender

ZitatBei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

Bei vorrübergehender Übertragung müssen die Voraussetzungen nach Vorbermerkung Nr. 7 genauso erfüllt sein, da § 14 auf § 12 verweist. Wenn man diese nicht erfüllt, kann auch keine Zulage nach § 14 gezahlt werden.
Die Zulage wird die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 - diese wird gezahlt, bis der Lehrgang abgeschlossen ist.

TVOEDAnwender

Zitat von: ich1974 in 30.06.2025 13:30
Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.
Was Du meinst ist, wenn ein befristetes AV eingegangen wird. Dann gilt die AuP-Pflicht nicht bzw. die Ausnahmeregelung greift dann.

ich1974


SunshineR

Was ist, wenn man als Vertretung befristet eingestellt ist und EG 8 TV-L bezieht und im Anschluss die Stelle weiter bestreiten wird, also der Vertretende nicht wieder auf seinen Posten kommt?

Kann man dann (lediglich mit kaufmännischer Ausbildun) weiterhin EG 8 TV-L in unbefristeter Anstellung bekommen?

TVOEDAnwender

#20
Erstmal: Du schreibst jetzt was von TV-L. Im TV-L gibt es - im Gegensatz zum TVöD, und dort auch nur in den "West-Bundesländern" - keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht (AuP) in der EGO. Hier wäre unproblematisch eine Eingruppierung in EG 8 über den ersten Strang der EGO TV-L (welcher dem "zweiten Strang" der TVöD-Tätigkeitsmerkmalen EG 5-12 "Buchhalterei..." entspricht) möglich, da diese keinen Ausbildungsbezug hat und somit auch nicht die "-1"-Regel greifen müsste.

Für den TVöD und wenn die AuP gilt, gilt folgendes:

Wenn der/diejenige anschließend unbefristet weiterbeschäftigt wird, würde die AuP (soweit nicht die anderen Ausnahmen greifen und eine Eingruppierung über den "1. Strang" nicht möglich ist) wieder greifen.
Weiterbeschäftigung in EG 4 mit Zulage nach Vorbemerkung zur EG 8 bis (erfolgreichen) Abschluss des Lehrgangs ist dann die tariflich richtige Lösung.


SunshineR


Harry Hirsch

Hallo!

Ich möchte keinen neuen Thread beginnen, deswegen erhoffe ich mir hier eventuell eine Antwort auf meine Frage zum gleichen Thema.

Wie ist ein Leiter eines Ordnungsamtes einer Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern in Sachsen einzugruppieren, der keinerlei Verwaltungsausbildung oder Hochschulstudium vorzuweisen hat? Die Stelle ist bewertet nach EG 10 TVöD / A11. Die Frage, wie man ohne entsprechende Qualifikation so eine Stelle besetzen kann stelle ich mir übrigens auch. Nehmen wir an derjenige hat eine handwerkliche Ausbildung und sonst nichts.

20 Jahre Berufserfahrung im öD liegen nicht vor.

Man könnte vermuten in die nächst niedrigere EG 9c... Aber dann bräuchte doch keiner mehr ein Studium absolvieren und man besetzt solche Stellen einfach eine EG niedriger in Zukunft.

Ich hoffe auf eine Antwort von TVöDAnwender :)

Danke!

FearOfTheDuck

Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.

Harry Hirsch

Zitat von: FearOfTheDuck in 29.07.2025 19:28
Es gibt zwei Seiten zu einer solchen Fragestellung. Einerseits gibt es die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung, die für eine Eingruppierung bestimmte Voraussetzungen verlangen. Andererseits gibt es die internen Festlegungen der Behörde. Die EGO kann also Ausnahmen zulassen (oder nicht), die Behörde aber darüber hinaus strengere Kriterien festlegen.


Aktuell eingruppiert in EG 8. Aufgrund eines Antrags auf Überprüfung des Stellenwertes wurde die Stelle bewertet mit EG 10. Innerhalb der Behörde gibt es keine anderen Regularien zur Eingruppierung. Also rein nach der EGO... Wie ist derjenige nun eingruppiert?

FearOfTheDuck

EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.

Harry Hirsch

Zitat von: FearOfTheDuck in 31.07.2025 17:43
EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.

Trotz Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulstudium, FL 2)?

TVOEDAnwender

#27
Zitat von: Harry Hirsch in 01.08.2025 11:51
Zitat von: FearOfTheDuck in 31.07.2025 17:43
EG 10, sofern die Rechtsmeinung der Stellenbewertung zutrifft.

Trotz Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulstudium, FL 2)?

-> Erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale der E9b Fg. 1 (1. Strang: Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben) = i.d.R. EG 10 "-1" (da der "Sonstige" idR niemals zieht), also dauerhaft (außer Beschäftigter holt entsprechendes Hochschulstudium nach oder "wird" (warum auch immer) irgendwann "Sonstiger BS") Entgelt/Eingruppierung nach EG 9c

-> erfolgt die Eingruppierung über den Weg/Tätigkeitsmerkmale Eg9b Fg. 2 (2. Strang: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.) + Notwendigkeit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (je nach Bundesland):
Eingruppierung nach EG 4 - max. 9a (je nachdem, was für eine Ausbildung beim Beschäftigten vorhanden ist, wenn z.B. der 1. Lehrgang vorhanden ist, kann eine Eingruppierung ja bis in 9a erfolgen) + Zulage zur EG 10 (gem. Vorbemerkung Nr. 7) bis II. Lehrgang erfolgreich abgeschlossen worden ist oder die Ausnahmeregelungen (Prüfungsbefreiungen) nach Nr. 7 ziehen.
Bei erfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs oder erfüllen der Ausnahmeregelungen: Eingruppierung in EG 10, Wegfall der Zulage, BS wird stufenlauftechnisch aber so gestellt, als hätte er direkt mit Übertragung der Tätigkeiten die AuP erfüllt gehabt
Bei nichterfolgreicher Ablegung des II. Lehrgangs (Weigerung Lehrgang anzutreten/Abbruch des Lehrgangs/Prüfung endgültig nicht bestanden): Übertragung einer Tätigkeit entsprechend der EG, aus dem der Beschäftigte die Zulage erhalten hat (EG 4 - EG 9a). Wegfall der Zulage.

FearOfTheDuck

Da wir hier in Sachsen sind, habe ich die Ausbildungs- und Prüfungspflicht außer Acht gelassen und sehe hier den Weg in die EG 10 über FG 2 der EG 9b gegeben.

Klara C

Zitat von: ich1974 in 30.06.2025 13:30
Wurde die höherwertige Tätigkeit denn dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen?
Im Tarifsinn kann eine vorübergehende Tätigkeitsübertragung auch 20 Jahre sein.
Bei vorübergehender Übertragung ist eine Prüfungspflicht nicht vorgesehen, bei dauerhafter Übertragung jedoch schon.
Die Zahlung der Zulage deutet eher auf eine vorübergehende Übertragung hin.

Meine Stelle (Eg5) wurde nach dem Ausscheiden einer Kollegin entsprechend umgeschrieben, damit ich ihre Aufgaben übernehmen kann.