[HH] Stufenfestsetzung Verbeamtung

Begonnen von HamburgerJung, 30.09.2025 19:06

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HamburgerJung

Moin zusammen,

ich werde im Dezember verbeamtet.
Ich bin seit 5 Jahren in der FHH im Angestelltenverhältnis tätig.

Zuerst 1 Jahr in E10, dann 2 Jahre in E11 und nun seit 2 Jahren in E13.

Werden meine Zeiten in E10 und E11 auf die Stufenlaufzeit angerechnet?

Wäre toll, wenn hier jmd seine Erfahrungen teilen könnte.

VG

IchLiebeBeamtentum

Ja!
Sofern sie mit deiner jetzigen Tätigkeit inhaltlich konform sind.

HamburgerJung

Also waren alles allgemeine Verwaltungstätigkeiten.
Oder was genau heißt in diesem Kontext "konform"?

koalitionsabsicht

Ich nehme an in LG 2.1?

Ja, das wird in jedem Fall angerechnet. Mindestens über "förderliche Zeiten" nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG, wahrscheinlich aber schon nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG.

Hier zum nachlesen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BesGHA2010V68P28

HamburgerJung

Vielen Dank!

Zeiten, die ich in der freien Wirtschaft nach Abschluss meines Bachelors gearbeitet habe, können nicht angerechnet werden oder? Zwischen den Tätigkeiten liegt zB auch eine Lücke (Reisen).
Ich meine die Zeiten müssten nahtlos zusammenhängen, oder?

VG

koalitionsabsicht

Zitat von: HamburgerJung in 01.10.2025 10:30
Vielen Dank!

Zeiten, die ich in der freien Wirtschaft nach Abschluss meines Bachelors gearbeitet habe, können nicht angerechnet werden oder? Zwischen den Tätigkeiten liegt zB auch eine Lücke (Reisen).
Ich meine die Zeiten müssten nahtlos zusammenhängen, oder?

VG

Doch, diese können wiederum als  "Berücksichtigungsfähige Zeiten" betrachtet werden. Diese Figur aus dem Beamtenrecht ist sehr großzügig ausgelegt und nicht mit der Strenge des TV-L vergleichbar. Gib alles an, was geht.

Auf dem Sharepoint wird es entsprechende Vordrucke geben. Orientiere dich am 28 HmbBesg

Grüße

HamburgerJung

Perfekt, vielen Dank.
Fachliche Werkstudententätigkeiten während Bachelor und Master aber vermutlich ausgenommen ?

VG

koalitionsabsicht

Schwierig aber nicht unmöglich. Ich empfehle die VV zum § 28 HmbBesG ;)

Liebe Grüße und gern :)

HamburgerJung

Oh, vielen Dank!
Dann sind Werkstudententätigkeiten ja ab einer Dauer von 6 Monaten bei 20 Wochenstunden noch zusätzlich anrechenbar, wenns kein Kaffeekochen war. Vielen Dank!