Versorgungsausgleich anfechten

Begonnen von shenry61, 07.11.2025 05:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

shenry61

Fallbeschreibung:

Ehepaar hat 2 Kinder, das Älteste ein Junge und danach ein Mädchen. Beide Ehepartner sehen ihre Familienplanung als abgeschlossen an. Die Ehefrau verträgt weder Pille noch Spirale. Nach gemeinsamer Beratung lässt der Vater eine Vasektomie vornehmen.

2 Jahre später trennt Ehefrau (Nach 18 jähriger Ehe) sich von Ehemann. Scheidung wird eingereicht und der Ehefrau ein Versorgungsausgleich ab Renteneintritt zugesprochen. Unterhalt für beide Kinder und Ex Frau wird gezahlt.

Ein weiteres halbes Jahr später kommt durch Zufall ans Tageslicht, das der Sohn nicht leibliches Kind des Ehemannes ist. Ehefrau kontaktiert leiblichen Vater, lässt amtlichen Vaterschaftstest durchführen, fechtet Vaterschaft des Scheinvaters an und der leibliche Vater wird nun offiziell Vater.

Dem Scheinvater scheint die Kenntnis des richtigen Vaters in Verbindung mit der gemeinsam abgesprochenen Vasektomie ( Abschluss der Familienplanung auf gut glauben) recht unfair.

Der Scheinvater leidet kurz darauf an einer somatisierten Depression, bekommt einen GdB von 50 % und wird bald darauf auch dauerhaft Dienstunfähig. Das alles hat natürlichEinfluss auf seine Altersversorgung als Bundesbeamter.

Gibt es in diesem Fall irgendeine rechtliche Möglichkeit den der Ehefrau zugesprochenen Versorgungsausgleich anzufechten ?

Rheini

Zitat von: shenry61 in 07.11.2025 05:30
Fallbeschreibung:

Ehepaar hat 2 Kinder, das Älteste ein Junge und danach ein Mädchen. Beide Ehepartner sehen ihre Familienplanung als abgeschlossen an. Die Ehefrau verträgt weder Pille noch Spirale. Nach gemeinsamer Beratung lässt der Vater eine Vasektomie vornehmen.

2 Jahre später trennt Ehefrau (Nach 18 jähriger Ehe) sich von Ehemann. Scheidung wird eingereicht und der Ehefrau ein Versorgungsausgleich ab Renteneintritt zugesprochen. Unterhalt für beide Kinder und Ex Frau wird gezahlt.

Ein weiteres halbes Jahr später kommt durch Zufall ans Tageslicht, das der Sohn nicht leibliches Kind des Ehemannes ist. Ehefrau kontaktiert leiblichen Vater, lässt amtlichen Vaterschaftstest durchführen, fechtet Vaterschaft des Scheinvaters an und der leibliche Vater wird nun offiziell Vater.

Dem Scheinvater scheint die Kenntnis des richtigen Vaters in Verbindung mit der gemeinsam abgesprochenen Vasektomie ( Abschluss der Familienplanung auf gut glauben) recht unfair.

Der Scheinvater leidet kurz darauf an einer somatisierten Depression, bekommt einen GdB von 50 % und wird bald darauf auch dauerhaft Dienstunfähig. Das alles hat natürlichEinfluss auf seine Altersversorgung als Bundesbeamter.

Gibt es in diesem Fall irgendeine rechtliche Möglichkeit den der Ehefrau zugesprochenen Versorgungsausgleich anzufechten ?

Ist hier nicht der Besuch eines Rechtsanwaltes der richtige Weg?

Organisator

Zitat von: shenry61 in 07.11.2025 05:30
Gibt es in diesem Fall irgendeine rechtliche Möglichkeit den der Ehefrau zugesprochenen Versorgungsausgleich anzufechten ?

Nein. Nur moralisch bewertbare Faktoren haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs.

Rentenonkel

#3
Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften bei einer Scheidung. Ziel ist es, die während der Ehe gemeinsam erarbeiteten Altersvorsorgeansprüche fair zu teilen und eine Benachteiligung eines Ehepartners (z.B. aufgrund der Kindererziehung) auszugleichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.

Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat. Dabei werden nur die Anwartschaften, die innerhalb der Ehezeit erworben wurden, berücksichtigt. Weder eine nach der Scheidung aufgetretene Dienstunfähigkeit noch eine Schwerbehinderung ändern etwas an der innerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaft.

Nach dem hier geschilderten Sachverhalt würde, wenn man die Anwartschaften innerhalb der Ehezeit neu berechnen würde, dasselbe Ergebnis zu erwarten sein. An der Tatsache, dass die Ehepartnerin aufgrund der Kindererziehung zu Hause war, ändert die Tatsache, dass es sich zwar um ein Kind der Ehefrau, nicht aber um ein Kind des Ehemannes handelt, nichts. Man hat, auch wenn man von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sich seinerzeit so entschieden.

Mithin bietet ein Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleiches beim Familiengericht nach meiner Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg.

Allerdings gibt es bei Dienstunfähigkeit eine Anpassungsregelung, die Dir helfen kann:

Diese Anpassungsregelung kommt in Frage, wenn bei der Teilung ein Hin­ und ­Her ­Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen stattgefunden hat, also Du Ansprüche auf Pension verloren hast und dafür Rentenansprüche gewonnen hast.

Bei den einzelnen Versorgungsträgern sind die Zugangsvoraussetzungen sowie der Zeitpunkt des Leistungsbeginns häufig unterschiedlich geregelt. Es kann daher sein, dass bei Dienstunfähigkeit zwar eine Pension gewährt wird, eine gesetzliche Rente allerdings noch nicht. Finanzielle Nachteile können sich ergeben, wenn man zunächst nur Leistungen aus dem Beamtenverhältnis realisieren kann, der die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich voll berücksichtigt, ein Leistungsbezug aus den gutgeschriebenen Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung aber noch nicht möglich ist, weil man dort weder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch Altersrente hat. In dieser Situation würde sich der Versorgungsausgleich stärker zu Deinen Lasten auswirken, als das bei Bezug aller Versorgungen der Fall wäre.

Deine Pension würde deshalb nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der frühere Ehepartner aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, aus denen die Ex Frau noch keine Leistungen erhält. Die Kürzung der Pension wird höchstens im Umfang des erworbenen Anrechts der gesetzlichen Rente ausgesetzt, bis von dort eine Rente gezahlt werden kann oder die Ex Frau Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich realisiert.

Über die Anpassung entscheidet auf Antrag der Versorgungsträger, der die Versorgung zahlt.

brian

Ggf besteht ein Anspruch gegen den Erzeuger, wenn Du Unterhalt für das Kuckuckskind gezahlt hast.

raescholz

Das Unterschieben eines Kindes, d. h. die vorsätzliche Täuschung über die Abstammung eines Kindes, kann unter bestimmten Umständen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig angesehen wird.

Voraussetzung ist schwerwiegendes Fehlverhalten: Das vorsätzliche Unterschieben eines Kindes stellt ein schweres eheliches Fehlverhalten dar, das den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen kann. Entscheidend ist, dass der getäuschte Ehegatte über Jahre in einem falschen Eltern-Kind-Verhältnis gelebt hat, was als gravierender Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung gewertet wird.

Folge ist teilweiser oder vollständiger Ausschluss: Entweder für den Zeitraum der Täuschung oder vollständiger Ausschluss, möglich bei besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn die Täuschung die gesamte Ehe prägte und wirtschaftliche Nachteile verursachte.

Es ist dabei immer eine umfassende Billigkeitsprüfung erforderlich: Das Gericht wägt ab zwischen der Schwere des Fehlverhaltens, Dauer der Täuschung, den wirtschaftlichen Folgen wie z. B. Unterhaltszahlungen für das Kind und den Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Für Einzelheiten empfehle ich Rechtsanwalt Scholz unter www.scheidung-einreichen.com oder www.ihre-scheidung.info