Hinzuverdienst BW

Begonnen von Neuer12, 18.11.2025 16:58

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Neuer12

Ein Beamter in BW arbeitet selbstständig nebenher; unter 8 h die Woche.
Die Nebentätigkeit ist genehmigt.

Wie viel darf er dazuverdienen ohne dass er er weniger als Beamter erhält, da das Gehalt aus der Selbstständigkeit angerechnet wird?

KI sagt 40% des Bruttogehalts; wobei man dann auch argumentieren könnte laut KI, dass man weiterhin deutlich unter 8 h i der Woche arbeitet.

Gibt es Erfahrungen oder kennt jemand genauere Regelungen?

Neuer12

Das ist weit .ehr als 1.200 Euro.

Wie kommst du darauf?

Wie gesagt, ich da hte erst man darf verdienen, was man will.
Jetzt habe ich diese 40 Prozent Annahme gefunden.

Sind die 1.200 nicht nur, wenn man ähnlich dazuverdient wie im Dienstgeschäft?

ohjeee

§8 Abs. 3 LNTVO.
hätte man auch selbst finden können mit allen Stichworten, die man bereits kennt.

Neuer12

Danke.

Das war mir bekannt.
Nur das mit den 1200 Euro lese ich nirgends.

ohjeee

Zitat von: Neuer12 in 28.11.2025 12:55
Danke.

Das war mir bekannt.
Nur das mit den 1200 Euro lese ich nirgends.

wüsste auch nicht, dass es da eine Grenze gibt. Nach §8 Abs. 1 ist generell anzugeben, nicht erst ab X€.

Versuch

Zitat von: ohjeee in 28.11.2025 13:19
Zitat von: Neuer12 in 28.11.2025 12:55
Danke.

Das war mir bekannt.
Nur das mit den 1200 Euro lese ich nirgends.

wüsste auch nicht, dass es da eine Grenze gibt. Nach §8 Abs. 1 ist generell anzugeben, nicht erst ab X€.

Und das war meine Frage, da dies oben behauptet wurde.

Versuch

Weiß hier keiner mehr?

Landesdiener

§ 8 LNTVO regelt ja nur, was in die jährliche Aufstellung kommt und das ist jeder Betrag.

Eine Ablieferungspflicht gibt es nur nach § 64 Abs. 3 LBG für "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeiten" § 5 Abs. 3 LNTVO spezifiziert das auf 9.600 € jährlich, wenn es keine Ausnahme nach § 6 LNTVO gibt.

Ansonsten gibt es keine betragliche Höchstgrenze für den Verdienst im Rahmen einer Nebentätigkeit. Insbesondere machen die §§ 60 bis 66 LBG und die LNTVO keine Vorgaben dazu. Nur indirekt kann die Höhe des Verdienstes ggf. entscheidungsrelevant werden, nämlich bei der Prüfung, ob dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, § 62 Abs. 2 LBG. Da kommt es dann aber auf den Einzelfall an.

Die Grenze von 1.200 € ist nur entscheidend, ob eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als allgemein genehmigt gilt (§ 62 Abs. 6 Nr. 1 LBG) oder eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit doch nicht anzeigepflichtig ist (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 LBG).

Soweit ich weiß, gibt es während der ersten fünf Jahre im Ruhestand Einschränkungen, weil der Verdienst dann ggf. auf die Pension angerechnet wird.

Neuer12

Zitat von: Landesdiener in 18.12.2025 13:12
§ 8 LNTVO regelt ja nur, was in die jährliche Aufstellung kommt und das ist jeder Betrag.

Eine Ablieferungspflicht gibt es nur nach § 64 Abs. 3 LBG für "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeiten" § 5 Abs. 3 LNTVO spezifiziert das auf 9.600 € jährlich, wenn es keine Ausnahme nach § 6 LNTVO gibt.

Ansonsten gibt es keine betragliche Höchstgrenze für den Verdienst im Rahmen einer Nebentätigkeit. Insbesondere machen die §§ 60 bis 66 LBG und die LNTVO keine Vorgaben dazu. Nur indirekt kann die Höhe des Verdienstes ggf. entscheidungsrelevant werden, nämlich bei der Prüfung, ob dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, § 62 Abs. 2 LBG. Da kommt es dann aber auf den Einzelfall an.

Die Grenze von 1.200 € ist nur entscheidend, ob eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als allgemein genehmigt gilt (§ 62 Abs. 6 Nr. 1 LBG) oder eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit doch nicht anzeigepflichtig ist (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 LBG).

Soweit ich weiß, gibt es während der ersten fünf Jahre im Ruhestand Einschränkungen, weil der Verdienst dann ggf. auf die Pension angerechnet wird.

Super.
Danke für die Bestätigung

So hatte ich das auch gelesen.

Nur das mit der Pension ist mir neu.