Nachzahlung wegen rückwirkender Höhergruppierung

Begonnen von MAGS9162, 04.01.2026 00:03

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MAGS9162

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem im Zusammenhang mit einer Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Höhergruppierung und bitte um eure Einschätzung bzw. um Erfahrungswerte.

Zum Sachverhalt:

Im Juni letzten Jahres habe ich festgestellt, dass eine Kollegin in unserem Sachgebiet einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist als wir anderen, obwohl wir identische Tätigkeiten ausüben. Daraufhin bat ich die Organisationsabteilung um Übersendung einer Stellenbeschreibung bzw. Stellenbewertung. Die zuständige Organisationssachbearbeiterin teilte mir mit, dass die Stellenbewertung (EG 8) für alle Beschäftigten im Sachgebiet gelte.

Ich wies anschließend darauf hin, dass ich Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Kollegin – trotz identischer Stellenbewertung – seit Jahren nach EG 9a vergütet wird. In diesem Zusammenhang bat ich um eine schriftliche Erklärung, da ich davon ausgehe, dass hier möglicherweise der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, und ich beabsichtigte, hierzu Rücksprache mit meinem Anwalt zu halten bzw. gegebenenfalls einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Die Organisationssachbearbeiterin teilte mir daraufhin mit, dass ihr der Grund für die abweichende Eingruppierung der Kollegin nicht bekannt sei und ich die Kollegin selbst hierzu befragen könne.

Im September desselben Jahres erfolgte offenbar von Amts wegen eine Neubewertung der Stellen. Mitte November wurde mir mitgeteilt, dass meine Stelle sowie alle weiteren Stellen im Sachgebiet höhergruppiert wurden, rückwirkend ab Oktober.

Daraufhin beantragte ich per E-Mail eine tarifrechtlich zulässige rückwirkende Höhergruppierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf diese E-Mail erhielt ich keine Antwort.

Mitte Dezember 2025 wurde mir schließlich schriftlich zugesichert, dass eine rückwirkende Höhergruppierung ab Dezember 2021 erfolgen solle, einschließlich einer Nachzahlung mit der Dezemberabrechnung. Da ich mit der Dezemberabrechnung jedoch lediglich mein reguläres Gehalt ohne Nachzahlung erhalten habe, fragte ich nach. Daraufhin erhielt ich folgende Rückmeldung:

> ,,Bezüglich der Nachverrechnung unter Anwendung von § 37 TV-L sollten Sie parallel auch von unserer Spezialsachbearbeiterin angeschrieben worden sein, da hier ja steuerliche Rückrechnungen manuell glattgezogen worden sind. Mit Ihrer Dezember-Abrechnung haben Sie die Nachberechnungsblätter Dezember 2021 – November 2025 erhalten. Insofern besteht diesseits kein Handlungsbedarf mehr."

Aus dieser Mitteilung entnehme ich, dass offenbar keine tatsächliche Nachzahlung erfolgen soll, da die arbeitsvertraglichen Ansprüche gemäß § 37 TV-L als verfristet angesehen werden. Oder interpretiere ich dies falsch?

Hat jemand von euch hierzu Erfahrung oder eine Einschätzung?

Ergänzend möchte ich erwähnen, dass mir korrigierte Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Dezember 2021 bis Dezember 2025 übersandt wurden, aus denen jeweils eine Nachzahlung hervorgeht. Tatsächlich ausgezahlt wurde diese jedoch nicht. Zudem habe ich zum Jahresanfang die Behörde innerhalb des Bundeslandes gewechselt.

Vielen Dank vorab für eure Rückmeldungen,Einschätzungen und Empfehlungen.


cyrix42

Moin, was war denn im November 2021? Hast du da neue Aufgaben übertragen bekommen oder die Stelle angetreten? Wenn dein AG seinen Rechtsirrtum, dass er dir ab da das falsche Entgelt gezahlt hat (eingruppiert warst du schon immer richtig), ab diesem Zeitpunkt korrigieren will, muss es ja einen Grund geben, warum gerade da. Wenn sich seitdem deine dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten nicht verändert haben, dann bist du seitdem in dieser Entgeltgruppe. Entsprechend laufen auch ab da die jeweiligen Stufenlaufzeiten und müssen entsprechend nachgezogen werden.

Was die Nachzahlung betrifft, ist der Hinweis auf die tariflichen Ausschluss-Regelungen ja schon gefallen. Alle Ansprüche, die mehr als 6 Monate her sind, sind damit verfallen; ein Anrecht auf die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem dir zustehenden Entgelt und dem, was gezahlt wurde, besteht nur für die letzten 6 Monate.

MoinMoin

Das klingt ja nach einem lustigen Chaos.
Eine Nachberechnung hätte in der Tat nur für die letzten 6 Monate ab Geltendmachung erfolgen müssen (dürfen) und dieses Entgelt hätte auch ausgezahlt werden müssen.
Da du aber wahrscheinlich noch nicht eine entsprechende §37 konforme Einforderung des Gehalts gemacht hast, könnte der AG sich zurück lehnen und warten bist es machst.

Korrekt wäre eine reine Nachberechnung der Stufenlaufzeiten ab Zeitpunkt 11.21 (sofern das der Zeitpunkt der Übertragung der aktuellen Tätigkeiten war) und Rückrechnung des Entgeltes ab Juni 25, da dem AG sein Eingruppierungsirrtum im Dezember bekannt war.

Also solltest du umgehend, dass Entgelt der EG9a für die Zeit ab 11.21 (wäre schön, müssen sie aber nicht machen) bzw. 06.25 (darauf hast du einen rechtlichen Anspruch) einfordern mit Fristsetzung und danach ins Mahnverfahren gehen.

Wabi Sabi

Nach welcher Entgeltgruppe (und Stufe) erfolgte denn die bisherige Vergütung?

Wenn es bisher die EG 8 war, dürfte sich für den rückwirkenden 6-Monatszeitraum kein allzugroßer Nachzahlungsbetrag ergeben (wenn überhaupt). Insbesondere da dann ja für die im November 2025 ausgezahlte Jahressonderzahlung in der EG 8 ein Prozentsatz von ca. 88 % angesetzt war und in der EG 9a mit ca. 74 % (§ 20 Abs. 2 TV-L), was eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber mit dieser Rückforderung der zuviel ausgezahlten JSZ zur Folge hätte bzw. haben kann.

Um dies einzuschätzen, bedürfte es aber wie erwähnt näherer Informationen.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

FearOfTheDuck

@TE: Ohne dir zu nahe treten zu wollen, hoffe ich, dass du dich auch mit der Thematik der Eingruppierung befasst hast?

Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Einen Antrag auf Höhergruppierung kann es daher hier nicht geben. Ob die Tätigkeit der Kollegin tatsächlich identisch ist, lässt sich nur wage an der Aussage der Org-SB ablesen. Allerdings steht es dem AG evtl. frei, auch über/außertariflich zu zahlen. Daher geht der Gleichbehandlungsgedanke hier fehl.

Gut ist, dass der AG die EG überprüft hat. Wieso er auf Nov 21 abspielt, musst du noch beantworten. Denn auch wenn das Geld bis zu 6 Monaten tariflich futsch ist, geht es ggf. auch um deine Stufe.

Gegen die Verfristung der monetären Anspruche hättest du diese schriftlich geltend machen müssen (siehe hierzu den Hinweis von MoinMoin).

McOldie

Du bist seit 12/21 höhergruppiert. Allerdings fallen die Ansprüche auf das höhere Entgelt unter die zitierte Ausschlussfrist, so dass nur eine sechsmonatige Nachzahlung möglich ist. Die Tatsache, dass du ab 12/21 höher eingruppiert bist, kann Auswirkungen auf die Zuordnung zur Stufe haben, da die Stufenlaufzeit ab diesem Zeitpunkt zu laufen anfängt.

Wabi Sabi

Zitat von: McOldie in 04.01.2026 12:34... Die Tatsache, dass du ab 12/21 höher eingruppiert bist, kann Auswirkungen auf die Zuordnung zur Stufe haben, da die Stufenlaufzeit ab diesem Zeitpunkt zu laufen anfängt.

Der Sachverhaltsschilderung lässt sich m. E. keine Änderung der Tätigkeit entnehmen. § 17 Abs. 4 TV-L kommt daher nicht zur Anwendung. Vielmehr liegt ein Fall der "korrigierenden Höhergruppierung" vor (eine ggf. etwas verwirrende, aber in der Literatur gebräuchliche  Bezeichnung, da ja gerade keine Höhergruppierung erfolgt).

Siehe hierzu auch die nähere Darstellung des BAG vom 8.12.2022 - AZR 459/21 (zum TVöD, aber insoweit für TV-L ebenso geltend) unter Rn. 19 ff:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-459-21/

b) Bei einer Korrektur der Eingruppierung ist zu differenzieren.
aa) Es liegt keine Höhergruppierung im Tarifsinne vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurde und der Arbeitgeber diesen Fehler korrigieren will. Einer solchen Änderung der Eingruppierung liegt keine Veränderung der Tätigkeit oder der Eingruppierungsregelungen zu Grunde. Aufgrund der Tarifautomatik der Eingruppierung (§ 12 TVöD-AT [VKA] iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA]) befand sich der Beschäftigte vielmehr eingruppierungsrechtlich schon seit dem Zeitpunkt, in dem die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt waren, in der höheren Entgeltgruppe und hat daher in dieser seitdem durchgehend Berufserfahrung erworben ... Er ist daher nach der Korrektur der Eingruppierung in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zuzuordnen, der die Zeit in dieser Tätigkeit entspricht. Die Stufenzuordnung ist nach § 16 TVöD-AT (VKA) in der höheren Entgeltgruppe neu vorzunehmen und nach der Stufenfindung die Stufenlaufzeit nachzuzeichnen ... § 17 Abs. 4 TVöD-AT kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung ... Bezogen auf die Vergangenheit wird der Anspruch auf Entgelt nach der höheren Entgeltgruppe allerdings durch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD-AT begrenzt ...
bb) Hiervon zu unterscheiden ist eine nach der Einstellung, dh. im Laufe des Arbeitsverhältnisses, aufgrund Tätigkeits- oder Regelungsveränderung nach dem Grundsatz der Tarifautomatik eingetretene Höhergruppierung, welche nicht umgesetzt wurde. ...
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MAGS9162

Hallo Zusammen,
vielen Dank für die bisherigen Kommentare und Empfehlungen. Zur Einordnung und weiteren Klärung des Sachverhalts:

Arbeitsbeginn im Sachgebiet: 08/2020.
Bis auf eine Kollegin wurden alle anderen Kollegen nach EG8 TV-L vergütet. Ich begann dort in EG8, Erfahrungsstufe 2.
Zum Zeitpunkt der Höhergruppierung befand ich mich in EG8, Erfahrungsstufe 4. Durch die Höhergruppierung wurde ich auf EG9a, Erfahrungsstufe 3, herabgestuft.
Laut korrigierter Abrechnung für Dezember 2025 war die nächste Stufensteigerung am 01.12.2026 vorgesehen, wird vermutlich durch den Behördenwechsel ab 01.01.2026 und die Einstufung in EG9b verzögert.

Zu Ihren gestellten Fragen:

Was war im November 2021?

Es gab weder Änderungen noch Übertragungen neuer Aufgaben. Die Aufgaben waren unverändert.

Nach welcher Entgeltgruppe und Stufe erfolgte bisher die Vergütung?

Die Vergütung erfolgte nach EG8, Stufe 4 (TV-L).

Antrag auf Höhergruppierung?

Ich habe keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Es gab jedoch eine E-Mail im Juni 2025, in der ich wie oben erwähnt die Situation mit der Kollegin bezüglich EG9a erläutert habe und einen Antrag quasi nur avisiert hatte.

Laut telefonischer Auskunft des Personalservice wurde die Höhergruppierung vom Amt wegen Tarifautomatik durchgeführt. Der Vorgang wurde deshalb von mir zunächst offengelassen bzw. ich habe nach der Auskunft nichts mehr gemacht.
Am 11.11.2025 habe ich folgende E-Mail aus meiner Dienstadresse an dem Personalservice gesendet:
"In der heutigen Dienstbesprechung wurden wir von V242-1 darüber informiert, dass die Höhergruppierung der Stellen in der Sachgruppe Beförderungsdienste erfolgreich umgesetzt wurde. Allerdings wurde mitgeteilt, dass diese rückwirkend zum 01.10.2025 erfolgen soll.Ich bitte um Auskunft, ob dies an eine gesetzliche oder tarifvertragliche Frist gebunden ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, möchte ich die rückwirkende Höhergruppierung von EG8 zu EG9a zum nächstmöglichen gesetzlich/tarifvertraglich zulässigen Zeitpunkt beantragen."

Ich ging tatsächlich davon aus, dass ich dadurch eine resultierende Nachzahlung angefordert habe. Zumindest indirekt.

Am 17.12.2025 erhielt ich per Post ein Schreiben, dass aufgrund einer Neubewertung meiner Stelle zum 01.12.2021 eine Höhergruppierung in EG9a erfolgt ist und eine Nachzahlung mit dem Dezembergehalt vorgesehen sei:
"Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie aufgrund einer Neubewertung Ihrer Stelle mit Wirkung vom 01.12.2021 in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind. Zu dieser Höhergruppierung spreche ich Ihnen meinen herzlichen Glückwunsch aus. Unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen wird Ihnen eine Nachzahlung mit dem Dezembergehalt angewiesen."

Auf meine letzte Nachfrage vom 02.01.2026, warum die Nachzahlung nicht erfolgt sei, erhielt ich von PS diese Rückmeldung:
"Festzustellen bleibt lediglich, dass darin im Konjunktiv angekündigt wurde, dass gegebenenfalls ein Antrag erfolgen würde. Insofern ist nachvollziehbar, dass mir diese E-Mail nicht zugeleitet wurde, da sie lediglich ein Auskunftseruschen beinhaltet. Aber meine Sichtweise dazu ist unerheblich, da meine Handlungsgrundlage die Stellenneubewertung vom 01.12.2025 ist und gleichzeitig kein Antrag vorliegt. Auf dieser Grundlage erfolgten die rückwirkende Höhergruppierung sowie die daraus resultierende Nachberechnung gemäß der tariflichen Bestimmungen ordnungsgemäß mit der Dezember-Abrechnung. Bei der abrechnungstechnischen Abwicklung war die Hauptsachbearbeiterin eingebunden, da in steuerlicher Hinsicht manuelle Buchungen außerhalb des Abrechnungssystems vorzunehmen waren. die Ihnen durch die Rückrechnung abgezogen worden waren.".

Da ich die korrigierten Abrechnungen (12/21–12/25) erhalten habe, in denen jeweils Nachzahlungen ausgewiesen waren, ging ich davon aus, dass diese Nachzahlungen erfolgen würden.

Auf die Antwort von PS vom 02.01.2026 habe ich bisher nicht reagiert.

MoinMoin

Zitat von: MAGS9162 in 04.01.2026 16:56Arbeitsbeginn im Sachgebiet: 08/2020.
Bis auf eine Kollegin wurden alle anderen Kollegen nach EG8 TV-L vergütet. Ich begann dort in EG8, Erfahrungsstufe 2.
Zum Zeitpunkt der Höhergruppierung befand ich mich in EG8, Erfahrungsstufe 4. Durch die Höhergruppierung wurde ich auf EG9a, Erfahrungsstufe 3, herabgestuft.
Laut korrigierter Abrechnung für Dezember 2025 war die nächste Stufensteigerung am 01.12.2026 vorgesehen, wird vermutlich durch den Behördenwechsel ab 01.01.2026 und die Einstufung in EG9b verzögert.

Zu Ihren gestellten Fragen:

Was war im November 2021?

Es gab weder Änderungen noch Übertragungen neuer Aufgaben. Die Aufgaben waren unverändert.
Dann ist also das Korrigieren der Eingruppierung zum Termin 11.21 willkürlich und falsch.
Entweder es gibt einen Sachgrund (.z.B Zuschnitt der Tätigkeiten etc.), so dass der 11.21 als HG Termin steht oder die Tätigkeiten waren schon immer in der 9a und es war von Anfang an ein Eingruppierungsirrtum, sprich du hast in dem Sachgebiet mit EG9a Stufe 2 angefangen am 08/2020!

Nach deiner Schilderung bist du 8/2020 mit Stufe 2 eingestiegen, dann 8/2022 in die Stufe 3 gekommen und 8/25 in die Stufe 4.
Wenn also von Anfang an die EG falsch war, dann bist du nie Höhergruppiert worden!
und bist seit 8/25 in der EG9a Stufe 4 !!

Deine Aussage zum Zeitpunkt der befand ich mich in.... ist falsches wording.
Du meinst zum Zeitpunkt der Verkündung der falschen Rechtsmeinung deines AGs bzgl. deiner Eingruppierung befandst du dich in....

Wenn jedoch tatsächlich im November 2021 etwas passiert ist, was dazu führte, dass du höhergruppiert wurdest. Dann bist du im November in die 9a Stufe 2 Stufenlaufzeit bei 0 höhergruppiert worden,
also ab 11/2023 in Stufe 3 und 11/2026 wärest du in die Stufe 4 gekommen.
Wieso die dann auf die Idee kommen, dass du einen Monat später den anstieg hast bleibt schleierhaft.

Also musst du nun klären, warum 2021 die HG erfolgt sein soll!! Geht ja schließlich um deine Stufe.

Wenn du jetzt beim AG wieder gewechselt bist und ab dem 1.1.2026 eine EG9b Tätigkeit übertragen bekommen hast, dann ist es für die Stufe egal ob du zu diesem Zeitpunkt in der 9a Stufe 3 oder Stufe 4 bist. Beides führt zur EG9b Stufe 3.

Der Lohn wäre allerdings in den nächsten 3 Jahren trotzdem unterschiedlich, wegen des Garantiebetrages.
Einmal wäre dein Entgelt: 3818,66€ + 180€
Das andere mal 3917,25€ +180€
wenn man das Entgelt von 2025 (das neue wissen wir ja noch nicht) zugrunde legt.
Also es geht um ~36x100€ die es zu ergattern gibt.

Also du solltest das Entgelt der EG9a Stufe 4 für die Monate ab 8/25 und die EG9a Stufe 3 für den Monat davor schriftlich einfordern. Natürlich mit dem Verweis, dass du seit Anfang an in der 9a gewesen bist.