Höhergruppierung möglich?

Begonnen von Derbi89, 01.01.2026 18:49

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Derbi89

Hallo zusammen,

ich möchte mich kurz fassen.

Aktuell bin in in EG 11 als Fachdienstleiter und hatte bis vor kurzem 13 Mitarbeiter. Nun sind meinem Fachdienst 2 neue Teams zugeordnet worden mit insgesamt 6 Mitarbeitern. Hierdurch benötige ich Wissen von neuen Themenbereichen und habe nun mehr Mitarbeiter.

Daher meine Frage, macht ein Antrag auf Höhergruppierung Sinn?

Bei uns in der Verwaltung gibt es Fachdienstleiter, die bereits die EG 12 haben und welche mit EG 11 wie ich aktuell. Einen offensichtlichen Unterschied bei der schweren bzw. den Auswirkungen der Entscheidungen ist zwischen den Fachdiensten nicht erkennbar.

Vorab vielen Dank für die Antworten

MoinMoin

Man ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, daher gibt es keinen "Antrag" auf Höhergruppierung, sondern nur die Aufforderung an den AG, dass er dich korrekt bezahlen soll, sofern deine neuen Tätigkeiten zu einer höheren EG führen.
Der sogenannte Antrag ist also die Aufforderung, dass der AG in sich gehen soll und seine Rechtsmeinung zu der korrekten Eingruppierung der Tätigkeiten überdenken soll.

Wenn du in Teil I der Entgeltordnung eingruppiert bist (was wir nicht wissen), wäre für die 12 folgendes Notwendig:
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Das du neuen, weitere Themen zu betreuen hast ist dafür nicht ausreichend, wenn es aber Themen sind, die ein höheres Maß an Verantwortung bedeuten, dann schon eher (sofern es 50% der Zeit ausmacht)
Ob durch den Anstieg der zu betreuende Mitarbeiter sich das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich erhöht würde ich auch nicht als Grund sehen, dass kommt auf die Form der Führung an. Wenn du Budget Verantwortung hast, dann schon eher, als wenn du 18 statt 13 Urlaubsanträge unterschreibst.

MeinerEiner

Zitat von: MoinMoin in 02.01.2026 10:07Das du neuen, weitere Themen zu betreuen hast ist dafür nicht ausreichend, wenn es aber Themen sind, die ein höheres Maß an Verantwortung bedeuten, dann schon eher (sofern es 50% der Zeit ausmacht)

Sind die 50% zwingend oder kann es auch beispielsweise bei einem einzigen Arbeitsvorgang (100% Anteil an Tätigkeit) weniger sein?

Geht es dann nicht um die Prägung des Arbeitsvorgangs bzw. ob der Arbeitsvorgang nur mit diesen höherwertigen Einzeltätigkeiten umsetzbar ist?

MoinMoin

Wenn man nur einen Arbeitsvorgang hat, dann sind es doch 100%
Es müsse 50% der Zeitanteile der Arbeitsvorgänge EG12 sein, damit man EG12 ist.
Aber bei Leitungstätigkeiten hat man idR immer nur einen AV.

Kommunalgenie

Wie MoinMoin sagt und ohne einen konkreten Sachverhalt für uns nicht beurteilbar.
Überprüfen lassen kann man die Eingruppierung ja in der Personalabteilung und im Zweifel per externer Rechtsberatung sofern man es selbst nicht kann.

Derbi89

Die weiteren Aufgaben und Mitarbeiter fordern nicht 50% oder mehr meiner Zeit ein. Es ist eben ein weiterer Faktor, der die Tätigkeit anspruchsvoller macht.

Einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, bin ich aktuell am formulieren.

Budgetverantwortung habe ich übrigens für all diese Mitarbeiter. Sprich die gesamte Budgetverantwortung ist natürlich gestiegen.

Ich bin sowohl fachlicher als auch diziplinarischer Vorgesetzer.

(Teil 1 der Entgeltordnung)

MoinMoin

Ist halt die Frage, ob sich durch die Erhöhung der Anzahl der Bereiche / Mitarbeiter das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Klar kann man so argumentieren, das ein zu wachs von 50% mehr Budget Verantwortung diese tarifliche Merkmal dann überschreitet.

Viel Glück.

FearOfTheDuck

Nicht vergessen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen, wenn die eigene Rechtsmeinung eine höhere EG ergibt.

Petar Tudzharov

Solange wir uns im Bereich der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale befinden, spielt die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, Teams oder anders bezeichneten Einheiten für sich genommen noch keine Rolle. Das gilt auch für die Anzahl und Höhe der Budgets.

Auch die notwendige Einarbeitung in neue Themengebiete ist unerheblich. Breite und Tiefe der Fachkenntnisse spielen bei der Unterscheidung zwischen EG 11 und EG 12 keine Rolle.

Du musst nachweisen können, dass sich das Maß der Verantwortung nunmehr erheblich aus der EG 11 heraushebt. Das geht meiner Auffassung nach nur, wenn sich die neu hinzugekommenen Teams bzw. Aufgaben erheblich von den bisherhigen Unterscheiden. Deine Verantwortung müsste nunmeher sehr deutlich über die bisherige Verwantwortung hinausgehen.




MoinMoin

Sehe ich auch so, allerdings, wenn man vorher für 500T€ und hinterher für 3 Mio Verantwortlich ist. Da könnte man daraus ableiten, dass das Maß der Verantwortung nunmehr erheblich aus der EG 11 heraushebt.
Oder wenn man vorher für System unkritische Dinge zuständig war und hinterher für Bereiche, wo ein Fehler wesentlich "teurer" ist, dann auch.

BAT

Was ist mit dem Budget gemeint? Kann das für Eingruppierung wirklich wichtig sein? Wo soll da die Trennlinie sein?

Es gibt Fachbereiche wie Ordnung oder Bauamt, die haben fast kein Budget, während die sozialen Bereiche zweistellige Millionenbeträge raushauen.

Eine Verantwortung für freiwillige Leistungen würde ja auch dazu führen, dass HG in Fachbereichen ohne diese Mittel fast unmölgich wären.

Organisator

Budget und ähnliches bezieht sich auf das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung, das mit der E11 bereits abgeprüft ist.

Das Heraushebungsmerkmal "Maß der Verantwortung" bedeutet (verkürzt) entweder zweite Leitungsebene oder besonders schwierige Grundsatzentscheidungen mit Auswirkungen auf die Allgemeinheit.

BAT

Zitat von: Organisator in 09.01.2026 10:54Budget und ähnliches bezieht sich auf das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung, das mit der E11 bereits abgeprüft ist.


Meine aufgeworfenen Problematik gilt für die E11 ebenso.

Kaffeekanzler

für die Begründung des ,,Maßes der Verantwortung" wäre es bspw. förderlich, wenn dir nicht noch eine weitere Person vorgesetzt ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt, sondern du fachlich weitgehend allein für die Behörde handelst. Eine Tätigkeit mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion liegt ja vor.

Zudem könntest du anführen, dass auch in der vorherigen Ausprägung der Stelle bereits ein Maß der Verantwortung enthalten war, welches sich bereits aus der EG 11 heraushob. Durch den neuen Stellenzuschnitt könnte nun die eingruppierungsrechtlich geforderte Erheblichkeit erfüllt sein.

Zudem ist zu beachten, dass du Tätigkeiten, welche für die Begründung der EG 9c, 10 und 11 verwendest, nicht mehr für die EG 12 anführen kannst, da es sich um aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale handelt, welche alle vorliegen müssen.

Folgender Satz aus der Kommentierung von beck-online (Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, BeckOK TVöD Entgeltordnungen, EG 12, Rn. 3) mit Verweis auf die Rechtspr. des BAG macht deutlich, dass es sich bei der EG 12 um eine Spitzengruppe handelt:

"Es muss sich um eine Verantwortung handeln, die nicht mehr nennenswert überboten werden kann bzw. einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (zB BAG 29.1.1986 – BAG Aktenzeichen 4AZR46584 4 AZR 465/84, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. AP BAT1975 § 22 Absatz 115)."

Derbi89

@ Kaffeekanzler: Danke für deine Antwort das klingt für mich logisch und ist hilfreich.

@ Petar Tudzahrov: Nach deiner Aufführung müsste auch eine Fachbereichsleitung nicht höher eingruppiert werden. Da sie lediglich mehr Mitarbeiter hat, ein breiteres und tieferes Wissen und mehr Budgetverantwortung