Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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clarion

Meine Güte, wie kann man sich zu in die Haare bekommen?

Wenn die Besoldungsanpassung unterjährig kommt, ist doch sonnenklar, dass die Besoldung im betroffenen Jahr nicht um den Nennbetrag gestiegen ist.

Beispiel der genannte Steigerungsbetrag ist 2%.

Steigt die Besoldung zum 01.01. ist die Jahresbesoldung um 2 % gestiegen. Erfolgt sie erst zum 01.07 ist sie um 1% gestiegen, erfolgt sie erst zum 01.10., sind es nur noch 0,5% = 3/12 * 2%.

Eine Zeitlang wurde die Beamtenbesoldung zeitverzögert zu den Tarifbeschäftigten umgesetzt, natürlich ist der dadurch ein Abstand zum Tariflohnindex entstanden. Das waren aber vorübergehende Effekte, (zumindest wenn die Tariflöhne in der Wartezeit nicht noch einmal angezogen sind, was m.W. aber nie vorkam). Eine Spitzausrechnung macht Sinn, da es vorübergehend der Parameter Abstand zum Tarifindex, evtl. auch zum Nominallohnindex gerissen sein könnten.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 22:57Zur Problematik der Methodik habe ich nun wiederholt alles gesagt

Es gibt keine Problematik. Das VG Berlin hat in Randnummer 300 seines Beschlusses vom 16.6.2023 eine vorzügliche Betrachtung vorgenommen, an der es keinen Millimeter zu kritisieren gibt.

- Im ersten Schritt hat es für jedes Jahr zwischen 2003 und 2018 detailliert und akkurat die tatsächliche gesamte Besoldung im jeweiligen Jahr ermittelt.
- Was könnte in deinen Augen "sachgerechter" sein als die echte Besoldung, die jedes Jahr insgesamt gezahlt wurde (völlig unabhängig davon, aus welchen genauen Bestandteilen und etwaigen unterjährigen Erhöhungsbeträgen sie sich jeweils konkret zusammengesetzt hat)?
- Anschließend hat es für jedes Jahr sowohl die prozentuale tatsächliche Erhöhung gegenüber dem Vorjahr als auch den jeweiligen Besoldungsindex berechnet.
- Ob das VG Berlin bei der Bestimmung der Besoldungsindex-Werte Schritt für Schritt (also von Jahr zu Jahr) vorgegangen ist oder alternativ einfach immer die jeweilige Besoldung durch die Basisjahr-Besoldung dividiert hat (so wie von mir vorhin dargestellt), weiß ich nicht.
- Macht aber nix. Denn Fun Fact für dich: Egal wie es gerechnet hat, das Ergebnis ist (logischerweise) absolut identisch.
- Und wie du siehst, taucht nirgendwo ein abgesenktes Besoldungsniveau oder irgendein sonstiges Irrgarten-Konstrukt auf.

Somit ist jede einzelne Zahl, die sich in Randnummer 300 findet, absolut sachgerecht und bildet in realitätsgetreuer Weise die "tatsächlichen Verhältnisse" der Berliner R1-Besoldung in den Jahren von 2003 bis 2018 ab.

Wenn hingegen der Autor des ZBR-Aufsatzes schreibt, dass die Besoldungssteigerung zwischen 2003 und 2018 nicht 26,7%, sondern stattdessen nur 11,4% betragen haben soll, dann stellt dies gegebenenfalls ein "etwas" realitätsferneres Bild der tatsächlichen Verhältnisse dar..

Maximus

Das VG Berlin hat doch bei der Spitzausrechnung die unterjährigen Besoldungserhöhungen berücksichtigt und für jedes Jahr das tatsächliche Jahresbruttogehalt errechnet. Ich verstehe das Problem nicht. Aus diesem Jahresbruttogehalt ergibt sich der entsprechende Indexwert. Und nur dieser ist maßgeblich.

Letztendlich ist es egal, wann und wieviele Besoldungserhöhungen es innerhalb eines Jahres gab (theoretisch könnte es innerhalb eines Jahres auch 3 oder 4 Besoldungserhöhungen geben). Es kommt nur auf das aufsummierte Jahresbruttogehalt bzw. den errechneten Indexwert an. 

Nur diese Werte werden bei der Fortschreibungsprüfung miteinander verglichen.

Oder liege ich wieder vollkommen daneben...kommt leider häufiger vor:-)

Sorry, mein Beitrag hat sich mit dem vom BVerfGBeliever überschnitten

netzguru

Hallo
ich versuche es mal mit einer Tabelle


Bundesjogi

Das Ganze ist meiner Meinung nach kein Grund zu streiten. Allerdings muss ich Swen schon leider auch sagen, dass a) seine Berechnung in sich logisch ist aber dennoch für den Zweck ungeeignet und b) das nicht das erste Mal ist. In der Präsentation für irgendeine Rechtspfleger-Gruppe war ebenfalls schon die Erhöhung der Beamtenbesoldung deutlich falsch berechnet, ich habe darauf hingewiesen anhand von öffentlich nachlesbaren Zahlen und es wurde ignoriert.

Zum methodischen Problem der Rechnung in diesem Fall: Wann die Erhöhung stattfindet ist nicht per se irrelevant und da hast du ja grundsätzlich Recht. Da die Besoldung und die Frage ihrer Amtsangemessenheit aber JÄHRLICH gestellt wird ist eine Betrachtung logischerweise ebenfalls jährlich vorzunehmen. Und für die Höhe der Besoldung 2025 ist es dann tatsächlich egal, ob eine prozentuale Erhöhung im Januar oder Dezember 2024 vorgenommen wurde, denn sie ist so oder so für das gesamte Jahr 2025 wirksam. Das selbe gilt logischerweise auch für jede Erhöhung davor. Deine Rechnung beantwortet die (grundsätzlich nicht uninteressante, für Fragen der gebotenen Anpassung in der Zukunft aber irrelevante) Frage der KUMULIERTEN Unteralimentation. Die Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erhöhung ist immer nur (da aber schon) für das betrachtete Jahr geboten. Wie absurd es wäre, das anders zu machen zeigt der Blick in die Zukunft. Wenn man die kumulierte Unteralimentation ausgleichen wollte, müsste man ja den gesamten Betrag in einem Jahr ausgleichen. Das würde aber dazu führen, dass im kommenden Jahr die Besoldung wieder gesenkt werden müsste. Denn eine Fortschreibung würde im Folgejahr und allen weiteren Jahren den kumulierten Ausgleich für mehrere Jahre fortschreiben, der aber gar nicht mehr sachgerecht wäre. Das Ganze ist ein Zinseszins-Problem. Und letztlich ist das auch ein Grund, wieso die haushaltsnahe Geltendmachung sinnvoll ist und jährlich Widerspruch eingelegt werden muss. Nur jährlich lässt sich der Anspruch sinnvoll ermitteln (und kumulieren).

Die Rechnung von Swen ist dennoch brauchbar, sie beantwortet im Zweifel die Frage nach einmaligen Nachzahlungen. Zur Frage der Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist dagegen die Frage der verbliebenen Lücke im aktuellen Jahr zu klären und da führt die Betrachtung von unterjährigen Änderungen der Vergangenheit in die Irre.

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in 08.01.2026 23:48Meine Güte, wie kann man sich zu in die Haare bekommen?

Wenn die Besoldungsanpassung unterjährig kommt, ist doch sonnenklar, dass die Besoldung im betroffenen Jahr nicht um den Nennbetrag gestiegen ist.

Beispiel der genannte Steigerungsbetrag ist 2%.

Steigt die Besoldung zum 01.01. ist die Jahresbesoldung um 2 % gestiegen. Erfolgt sie erst zum 01.07 ist sie um 1% gestiegen, erfolgt sie erst zum 01.10., sind es nur noch 0,5% = 3/12 * 2%.

Eine Zeitlang wurde die Beamtenbesoldung zeitverzögert zu den Tarifbeschäftigten umgesetzt, natürlich ist der dadurch ein Abstand zum Tariflohnindex entstanden. Das waren aber vorübergehende Effekte, (zumindest wenn die Tariflöhne in der Wartezeit nicht noch einmal angezogen sind, was m.W. aber nie vorkam). Eine Spitzausrechnung macht Sinn, da es vorübergehend der Parameter Abstand zum Tarifindex, evtl. auch zum Nominallohnindex gerissen sein könnten.

Danke, clarion, Du bringst die Sachlage in allen Aussagen präzise auf den Punkt. Mit jedem Monat, den die Besoldungsanhebung im Jahresverlauf später gewährt wird, nimmt diese Anhebung um 1/12 ab. Je nachdem, wann also im Jahresverlauf eine Anhebung vorgenommen wird, hat die jeweilige Beamtengruppe (genauso wie der jeweilige einzelne Beamte) geringere höhere finanzielle Mittel im Jahresverlauf zur Verfügung. Nehmen wir weiterhin die 2 %, dann sehen der Index und die prozentuale Anhebung der Besoldung im Jahresverlauf so aus:

Anhebung zum               Index            tatsächlich im Jahr mehr zur Verfügung
                                                 stehende finanzielle Mittel

Januar:                    102,00 %                   2,00 % (= lineare Anhebung)                       
Februar:                   101,83 %                   1,83 %
März:                      101,67 %                   1,67 %
April:                     101,50 %                   1,50 %
Mai:                       101,33 %                   1,33 %
Juni:                      101,17 %                   1,17 %
Juli:                      101,00 %                   1,00 %
August:                    100,83 %                   0,83 %
September:                 100,67 %                   0,67 %
Oktober:                   100,50 %                   0,50 %
November:                  100,33 %                   0,33 %
Dezember:                  100,17 %                   0,17 %
Keine Anhebung:            100,00 %                   0 %

Wer sieht das ebenfalls so und wer sieht das hier anders?

Wer es anders sieht, sollte begründen, wie er die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet.

Soldat1980

Nach meinem Verständnis. Die oft zitierten 26,7 % sagen ausschließlich aus, dass die Tabellenbesoldung im Jahr 2018 nominal um 26,7 % höher war als im Basisjahr 2003. Das ist eine reine Endpunktbetrachtung. Was stand 2003 in der Tabelle und was stand 2018 in der Tabelle. Das ist aber nicht das, worum es verfassungsrechtlich bei der Fortschreibungsprüfung geht. Entscheidend ist nicht, wo ich nach 15 Jahren irgendwann einmal lande, sondern wie viel mir in jedem einzelnen Jahr tatsächlich real zur Verfügung stand. Genau das meint das Bundesverfassungsgericht mit der ,,Spitzausrechnung". Wenn Besoldungserhöhungen regelmäßig erst im August oder September erfolgen, dann habe ich in diesem Jahr nicht zwölf Monate lang die erhöhte Besoldung, sondern vielleicht nur fünf Monate. In einem solchen Jahr entspricht eine ,,2 % Erhöhung" real eben nur ungefähr einer 1 % Jahreswirkung. Diese verlorenen Monate kann man später nicht mehr nachholen. Miete, Strom und Lebensmittel zahlt man monatlich und nicht tabellarisch rückwirkend. Siehe auch Tilgungsrate für das Haus. Wenn man diese reale kalenderjährliche Wirkung sauber berücksichtigt, zeigt sich, dass die Alimentationsentwicklung über viele Jahre hinweg tatsächlich deutlich schwächer ausfällt als es die bloße Endpunktbetrachtung suggeriert. Die im ZBR-Beitrag genannten rund 11–12 % beschreiben deshalb nicht die nominale Tabellensteigerung, sondern die tatsächliche jährliche Alimentationswirkung, nachdem unterjährige Verschiebungen sachgerecht einbezogen wurden. Beides 26,7 % nominale Tabellenentwicklung und rund 11–12 % reale Alimentationswirkung sind also keine widersprüchlichen Zahlen, sondern Antworten auf zwei völlig verschiedene Fragen. Und genau diese reale jährliche Wirkung ist verfassungsrechtlich maßgeblich.

cowagge

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 07:25Nach meinem Verständnis. Die oft zitierten 26,7 % sagen ausschließlich aus, dass die Tabellenbesoldung im Jahr 2018 nominal um 26,7 % höher war als im Basisjahr 2003. Das ist eine reine Endpunktbetrachtung. Was stand 2003 in der Tabelle und was stand 2018 in der Tabelle. Das ist aber nicht das, worum es verfassungsrechtlich bei der Fortschreibungsprüfung geht. Entscheidend ist nicht, wo ich nach 15 Jahren irgendwann einmal lande, sondern wie viel mir in jedem einzelnen Jahr tatsächlich real zur Verfügung stand. Genau das meint das Bundesverfassungsgericht mit der ,,Spitzausrechnung". Wenn Besoldungserhöhungen regelmäßig erst im August oder September erfolgen, dann habe ich in diesem Jahr nicht zwölf Monate lang die erhöhte Besoldung, sondern vielleicht nur fünf Monate. In einem solchen Jahr entspricht eine ,,2 % Erhöhung" real eben nur ungefähr einer 1 % Jahreswirkung. Diese verlorenen Monate kann man später nicht mehr nachholen. Miete, Strom und Lebensmittel zahlt man monatlich und nicht tabellarisch rückwirkend. Siehe auch Tilgungsrate für das Haus. Wenn man diese reale kalenderjährliche Wirkung sauber berücksichtigt, zeigt sich, dass die Alimentationsentwicklung über viele Jahre hinweg tatsächlich deutlich schwächer ausfällt als es die bloße Endpunktbetrachtung suggeriert. Die im ZBR-Beitrag genannten rund 11–12 % beschreiben deshalb nicht die nominale Tabellensteigerung, sondern die tatsächliche jährliche Alimentationswirkung, nachdem unterjährige Verschiebungen sachgerecht einbezogen wurden. Beides 26,7 % nominale Tabellenentwicklung und rund 11–12 % reale Alimentationswirkung sind also keine widersprüchlichen Zahlen, sondern Antworten auf zwei völlig verschiedene Fragen. Und genau diese reale jährliche Wirkung ist verfassungsrechtlich maßgeblich.

Danke. Ich hab's nun endlich verstanden.

Mitunter konnte den Schreiberlingen BVerfGBeliever & Swen kaum noch gefolgt werden, bzw. fragte man sich...worum ging es noch einmal? Auf was wollen Sie hinaus? Oder haben Sie einfach "Beef"?

Danke nochmal.




DerPauker

Liebe Foristen, als sonst sehr stiller Mitleser möchte ich eine Verständnisfrage stellen:

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 07:25In einem solchen Jahr entspricht eine ,,2 % Erhöhung" real eben nur ungefähr einer 1 % Jahreswirkung.

Wurde dies nicht bei der Betrachtung des maßgeblichen Jahresgehalts bereits berücksichtigt?


BEAliMenTER

Zitat von: Soldat1980 in Gestern um 07:25Nach meinem Verständnis. Die oft zitierten 26,7 % sagen ausschließlich aus, dass die Tabellenbesoldung im Jahr 2018 nominal um 26,7 % höher war als im Basisjahr 2003. Das ist eine reine Endpunktbetrachtung. Was stand 2003 in der Tabelle und was stand 2018 in der Tabelle. Das ist aber nicht das, worum es verfassungsrechtlich bei der Fortschreibungsprüfung geht. Entscheidend ist nicht, wo ich nach 15 Jahren irgendwann einmal lande, sondern wie viel mir in jedem einzelnen Jahr tatsächlich real zur Verfügung stand. Genau das meint das Bundesverfassungsgericht mit der ,,Spitzausrechnung". Wenn Besoldungserhöhungen regelmäßig erst im August oder September erfolgen, dann habe ich in diesem Jahr nicht zwölf Monate lang die erhöhte Besoldung, sondern vielleicht nur fünf Monate. In einem solchen Jahr entspricht eine ,,2 % Erhöhung" real eben nur ungefähr einer 1 % Jahreswirkung. Diese verlorenen Monate kann man später nicht mehr nachholen. Miete, Strom und Lebensmittel zahlt man monatlich und nicht tabellarisch rückwirkend. Siehe auch Tilgungsrate für das Haus. Wenn man diese reale kalenderjährliche Wirkung sauber berücksichtigt, zeigt sich, dass die Alimentationsentwicklung über viele Jahre hinweg tatsächlich deutlich schwächer ausfällt als es die bloße Endpunktbetrachtung suggeriert. Die im ZBR-Beitrag genannten rund 11–12 % beschreiben deshalb nicht die nominale Tabellensteigerung, sondern die tatsächliche jährliche Alimentationswirkung, nachdem unterjährige Verschiebungen sachgerecht einbezogen wurden. Beides 26,7 % nominale Tabellenentwicklung und rund 11–12 % reale Alimentationswirkung sind also keine widersprüchlichen Zahlen, sondern Antworten auf zwei völlig verschiedene Fragen. Und genau diese reale jährliche Wirkung ist verfassungsrechtlich maßgeblich.

Sehr gut erklärt! Danke!

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Verwalter in 08.01.2026 22:21Mmh, die Frage ist doch, ob ein Beschäftigter, bei dem die prozentuale Gehaltsanpassung am 01.01. erfolgte, denselben Besoldungsindex haben kann, wie ein Beschäftigter, dessen Anpassung am 01.08. erfolgte.

Dazu sollte schon ein Unterschied zu sehen sein. Insofern wäre zu klären, ob die Indizes überhaupt vergleichbar sind. Sauber wäre mE wohl die Berechnung der absoluten Differenzen zwischen den Jahresbruttobesoldungen und diese dann ins Verhältnis zum Basisjahr zu bringen. Die in der Entscheidung angewandte Methodik erscheint mir fragwürdig. Aber ich bin auch kein Mathematiker.

Genau dafür wurde doch die Prüfung so gemacht. Und genau deshalb wird auch das MAE des jeweiligen Bereiches zugrundegelegt. Wenn Bayern die Beamten um 6 Monate in einem Jahr benachteiligt zeigt sich das in den Prozenten für dieses Jahr wenn in der Wirtschaft und sonst zum 1.1. erhöht wurde und die Inflation und Lebensmittel auch pünktlich zum 1.1. erhöht wurden. Es ist so viel simpler als manch EINER hier in Wasserfalltexten meint erläutern zu müssen.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 23:57Es gibt keine Problematik. Das VG Berlin hat in Randnummer 300 seines Beschlusses vom 16.6.2023 eine vorzügliche Betrachtung vorgenommen, an der es keinen Millimeter zu kritisieren gibt.

- Im ersten Schritt hat es für jedes Jahr zwischen 2003 und 2018 detailliert und akkurat die tatsächliche gesamte Besoldung im jeweiligen Jahr ermittelt.
- Was könnte in deinen Augen "sachgerechter" sein als die echte Besoldung, die jedes Jahr insgesamt gezahlt wurde (völlig unabhängig davon, aus welchen genauen Bestandteilen und etwaigen unterjährigen Erhöhungsbeträgen sie sich jeweils konkret zusammengesetzt hat)?
- Anschließend hat es für jedes Jahr sowohl die prozentuale tatsächliche Erhöhung gegenüber dem Vorjahr als auch den jeweiligen Besoldungsindex berechnet.
- Ob das VG Berlin bei der Bestimmung der Besoldungsindex-Werte Schritt für Schritt (also von Jahr zu Jahr) vorgegangen ist oder alternativ einfach immer die jeweilige Besoldung durch die Basisjahr-Besoldung dividiert hat (so wie von mir vorhin dargestellt), weiß ich nicht.
- Macht aber nix. Denn Fun Fact für dich: Egal wie es gerechnet hat, das Ergebnis ist (logischerweise) absolut identisch.
- Und wie du siehst, taucht nirgendwo ein abgesenktes Besoldungsniveau oder irgendein sonstiges Irrgarten-Konstrukt auf.

Somit ist jede einzelne Zahl, die sich in Randnummer 300 findet, absolut sachgerecht und bildet in realitätsgetreuer Weise die "tatsächlichen Verhältnisse" der Berliner R1-Besoldung in den Jahren von 2003 bis 2018 ab.

Wenn hingegen der Autor des ZBR-Aufsatzes schreibt, dass die Besoldungssteigerung zwischen 2003 und 2018 nicht 26,7%, sondern stattdessen nur 11,4% betragen haben soll, dann stellt dies gegebenenfalls ein "etwas" realitätsferneres Bild der tatsächlichen Verhältnisse dar..

Richtig. Danke fürs ausgraben undnachschauen. Er will es nicht in den Kopf bekommen und seine konstrukte wie ,,abgesenktes Besoldungsniveau" und seine ,,spitzausrechnung" die vermutlich keine ist sondern in Berlin korrekt vorgenommen wurde (und von mir für BaWü in kleinster fizzelarbeit auch, möchte er nun bitte sein lassen oder einfach in einem Satz sagen was los ist oder den Irrgarten nun bitte endlich verlassen.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:17Danke, clarion, Du bringst die Sachlage in allen Aussagen präzise auf den Punkt. Mit jedem Monat, den die Besoldungsanhebung im Jahresverlauf später gewährt wird, nimmt diese Anhebung um 1/12 ab. Je nachdem, wann also im Jahresverlauf eine Anhebung vorgenommen wird, hat die jeweilige Beamtengruppe (genauso wie der jeweilige einzelne Beamte) geringere höhere finanzielle Mittel im Jahresverlauf zur Verfügung. Nehmen wir weiterhin die 2 %, dann sehen der Index und die prozentuale Anhebung der Besoldung im Jahresverlauf so aus:

Anhebung zum              Index            tatsächlich im Jahr mehr zur Verfügung
                                                stehende finanzielle Mittel

Januar:                    102,00 %                  2,00 % (= lineare Anhebung)                       
Februar:                  101,83 %                  1,83 %
März:                      101,67 %                  1,67 %
April:                    101,50 %                  1,50 %
Mai:                      101,33 %                  1,33 %
Juni:                      101,17 %                  1,17 %
Juli:                      101,00 %                  1,00 %
August:                    100,83 %                  0,83 %
September:                100,67 %                  0,67 %
Oktober:                  100,50 %                  0,50 %
November:                  100,33 %                  0,33 %
Dezember:                  100,17 %                  0,17 %
Keine Anhebung:            100,00 %                  0 %

Wer sieht das ebenfalls so und wer sieht das hier anders?

Wer es anders sieht, sollte begründen, wie er die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet.

Allen zunaechst ein frohes neues Jahr. Ich entschuldige mich zugleich dafuer, dass ich mich laenger nicht zu Wort gemeldet habe; bis auf wenige Tage rund um die Feiertage stand im Ministerium sprichwoertlich der Hut in Flammen, sodass eine Beteiligung hier schlicht nicht moeglich war.

Was hier von clarion und in der Folge von Swen als angeblich abschliessende Sachlogik praesentiert wird, ist rechnerisch korrekt, aber verfassungsrechtlich wertlos...genau darin liegt der fundamentale Fehler. Beide Beitraege operieren mit einer impliziten Praemisse, die das Bundesverfassungsgericht seit Jahren explizit verworfen hat: dass sich die amtsangemessene Alimentation ueber eine jahresdurchschnittliche Betrachtung der Besoldung erfassen lasse. Das ist schlicht falsch. Die Alimentationspflicht ist keine haushalterische Jahresendabrechnung, sondern eine laufende, zeitpunktbezogene Gewaehrleistungspflicht. Sie wirkt im Hier und Jetzt, nicht im Rueckblick, nicht geglaettet, nicht indextechnisch beschwichtigt.

Wenn sich am Jahresende rechnerisch ein halbes oder ein Prozent ,,mehr" ergibt, ignoriert man bewusst die verfassungsrechtliche Dogmatik und ersetzt sie durch Kassenlogik? Neee... Miete, Energie, Lebensmittel, Mobilitaet und familienbedingte Mehrbedarfe entstehen nicht im Jahresmittel, sondern monatlich, real und unabweisbar. Eine Besoldungsanhebung zum Oktober bedeutet neun Monate reale Unterdeckung, unabhaengig davon, wie elegant man das rechnerisch verpackt.

Der Hinweis auf angeblich ,,voruebergehende Effekte" ist juristisch besonders schwach, denn das Bundesverfassungsgericht kennt kein Bagatellrecht fuer temporaere Verfassungsverstoesse. Eine Unteralimentation wird nicht dadurch rechtmaessig, dass sie spaeter teilweise kompensiert wird. Genau deshalb spricht das Gericht von strukturellen Risiken, kumulativen Effekten und systematischer Unterdeckung. Und genau hier wird es unangenehm, denn diese Argumentationslinie ist kein Forenmissverstaendnis, sondern exakt das, womit im BMI seit Jahren Anpassungsverzoegerungen intern gerechtfertigt werden... wohl wissend, dass diese Logik vor Gericht nicht traegt.

Die Tabelle von Swen ist daher kein Entlastungsargument, sondern ein Beleg.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:17Danke, clarion, Du bringst die Sachlage in allen Aussagen präzise auf den Punkt. Mit jedem Monat, den die Besoldungsanhebung im Jahresverlauf später gewährt wird, nimmt diese Anhebung um 1/12 ab. Je nachdem, wann also im Jahresverlauf eine Anhebung vorgenommen wird, hat die jeweilige Beamtengruppe (genauso wie der jeweilige einzelne Beamte) geringere höhere finanzielle Mittel im Jahresverlauf zur Verfügung. Nehmen wir weiterhin die 2 %, dann sehen der Index und die prozentuale Anhebung der Besoldung im Jahresverlauf so aus:

Anhebung zum               Index            tatsächlich im Jahr mehr zur Verfügung
                                                 stehende finanzielle Mittel

Januar:                    102,00 %                   2,00 % (= lineare Anhebung)                       
Februar:                   101,83 %                   1,83 %
März:                      101,67 %                   1,67 %
April:                     101,50 %                   1,50 %
Mai:                       101,33 %                   1,33 %
Juni:                      101,17 %                   1,17 %
Juli:                      101,00 %                   1,00 %
August:                    100,83 %                   0,83 %
September:                 100,67 %                   0,67 %
Oktober:                   100,50 %                   0,50 %
November:                  100,33 %                   0,33 %
Dezember:                  100,17 %                   0,17 %
Keine Anhebung:            100,00 %                   0 %

Wer sieht das ebenfalls so und wer sieht das hier anders?

Wer es anders sieht, sollte begründen, wie er die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet.

Schön dass du den Beweis führst dass zwei Prozent sich im Zeitverlauf abschmelzen wenn nicht im folgemonat wieder 2 % gezahlt werden. Meine Güte ist das ein Quark.

Soldat1980

Bisher lief es in Besoldungsverfahren ja oft so, oder? Der Dienstherr präsentierte einen Besoldungsindex (,,26,7 % seit Basisjahr, alles ordentlich fortgeschrieben"), und die Sache war im Grunde erledigt. Unterjährige Erhöhungen, Sockelbeträge, Stufenverschiebungen usw. wurden zwar irgendwo erwähnt, hatten aber faktisch kaum Konsequenzen. Genau das hat sich doch jetzt geändert. Nach dem neuen Beschluss genügt es nicht mehr, irgendwelche Indizes zu präsentieren. Sobald in der ersten Prüfungsstufe mindestens zwei Parameter gerissen sind, entsteht eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit und ab diesem Moment liegt die materielle Darlegungslast beim Dienstherrn. Das bedeutet ganz praktisch. Der Dienstherr muss nun im gerichtlichen Verfahren erklären und belegen, warum die Besoldung trotz z. B.
jahrelang unterjähriger Anpassungen, verzögerter Erhöhungen, Sockelbeträgen,
struktureller Eingriffe in Erfahrungsstufen
trotzdem amtsangemessen gewesen sein soll. Und genau hier wird es spannend.
Denn diese Effekte haben die reale Alimentationswirkung über Jahre systematisch geschwächt, das lässt sich nicht mehr einfach mit einem hübschen Jahresindex zudecken. Ich vermute daher, dass in den kommenden Verfahren erstmals wirklich offengelegt werden muss, wie hoch die reale jahresbezogene Besoldungsentwicklung tatsächlich war und
welche strukturellen Dämpfungseffekte die jeweiligen Gesetzgeber selbst eingebaut haben. Wenn diese Darlegung nicht überzeugend gelingt, dann darf das Gericht die Lücken nicht mehr selbst schließen, dann wird aus der Vermutung der Unteralimentation eine gerichtliche Gewissheit. Die Musik spielt nicht mehr bei Tabellenwerten, sondern bei der Frage, ob der Dienstherr seine eigene Besoldungspolitik überhaupt noch schlüssig erklären kann.