Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in 09.01.2026 09:51Ich verstehe diese Frage nicht. Karlsruhe hat sie doch eindeutig beantwortet. Und keiner hat etwas anderes behauptet.
Auch das VG Berlin ist hier sachgerecht vorgegangen und hat die unterjährigen Besoldungsanpassungen korrekt berücksichtigt (also nicht ab Jahresbeginn, sondern zum tatsächlichen Zeitpunkt). Die Frage ob die Besoldungsanpassung unterjährig erfoglt ist, ist genauso relevant wie die Frage, ob es in dem Jahr eine Einmalzahlung (z.B. Corona) gab. Bei der Prüfung der Parameter kommt es aus meiner Sicht nur darauf an, was am 31.12 jeden Jahres insgesamt zur Verfügung stand. Ob das gut oder schlecht ist, müssen die Verfassungsprofis klären. Ein typisches "Stichtagsproblem"...

Das Problem ist nicht die Bemessung der unterjährigen Besoldungsanpassung, Maximus, denn das jährliche Besoldungsniveau ist in allen Fällen korrekt bemessen und wird von mir nicht in Zweifel gezogen (nebenbei: Die 26. Kammer, deren Berichterstatter regelmäßig Herkulesaufgaben bewältigt und vor dessen Fleiß und Kenntnis man nur den Hut ziehen kann, ist eine hervorragend arbeitende Kammer, wovon ich mich selbst bereits im Rahmen eines Klageverfahrens überzeugen konnte; sie hat sich aber wie viele andere auch - und ich ebenfalls wiederkehrend im Rahmen meiner Beschäftigung - sowohl in den Untiefen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" verheddert, wie das der ZBR-Beitrag aus dem Dezember zeigt; ebenso hatte auch sie sich in den Untiefen 15-jähriger Betrachtungszeiträume verheddert, worin sie ebenfalls nicht alleine war, wie das der ZBR-Beitrag aus dem Oktober gezeigt hat - wer glaubt, weder das eine noch das andere hätte Untiefen, mag das glauben; ich glaube das nicht, da sich zeigen lässt, dass es in beiden Fällen diese Untiefen gibt: Auch deshalb dürfte der Zweite Senat zwischenzeitlich von einem 15-jährigen Betrachtungszeitraum abgerückt sein und also ein festes Basisjahr der Parameterbemessung zugrunde legen, womit nun allerdings andere Untiefen entstehen, das aber nur nebenbei).

Das Problem ist die Methode, wie nun zwei Jahre miteinander vermittelt werden, dass also ein abgesenktes Besoldungsniveau des jeweils aktuellen Jahrs durch ein abgesenktes Besoldungsniveau des Vorjahrs dividiert wird. Denn das Ergebnis dieser Berechnungsmethode ist eine Form linearer Bemessung. Genau deshalb wird von der Kammer zwischen 2010 und 2018 weitgehend gar keine "Spitzausrechnung" vollzogen.

Denn obgleich zwischen 2010 und 2017 die Besoldung regelmäßig erst zum August angehoben worden ist, kommt die Kammer zu folgenden Ergebnissen. Sie stellt zunächst die lineare Bemessung her und bemisst anhand der zum Januar fiktiv (also nicht tatsächlich) erfolgten Besoldungsanpassung den entsprechenden Besoldungsindex (vgl. in der Entscheidung die Rn. 95), später bemisst sie "spitz" den entsprechenden Besoldungsindex für die tatsächlich unterjährig erfolgte Besoldungsanpassung, indem sie das jeweils ab 2010 abgesenkte Besoldungsniveau des aktuellen durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs dividiert. Das Ergebnis sieht dann so aus:

    lineare    "spitze"
    Bemessung  Bemessung
    (Rn. 95)  (Rn. 300)

2003 100,00    100,00
2004 101,00
    102,01    101,91
2005 102,01    102,74
2006 102,01    100,82
2007 102,01    100,82
2008 102,51    101,32
2009 102,51    101,32
2010 104,05
    103,54    101,44
2011 105,95    105,27
2012 108,07    107,55
2013 110,23    109,68
2014 113,54    112,31
2015 116,95    115,65
2016 120,22    118,99
2017 123,35
    123,62    122,46
2018 127,58
    127,75    126,74

Der ZBR-Beitrag betrachtet nun verschiedene Momente - hier reicht es, sich die Jahre 2010 bis 2017 anzuschauen. In diesem Zeitraum ist die Besoldung regelmäßig erst zum August angehoben worden.

Die Kammer geht nun davon aus, dass eine lineare Anhebung der Besoldung jeweils  zum 1. Januar zu einer Steigerung des Besoldungsindex von 2009 102,51 % nach Ende 2017 123,62 % geführt hätte, sodass der Index Ende 2017 um 21,11 %P höher ausgefallen wäre. Die tatsächlichen Verhältnisse, die die "Spitzausrechnung" vollziehen soll, stellen sich ihr für denselben Zeitraum mit Werten von 101,32 % und 122,46 % dar; sie geht also von einer Steigerung von 21,14 %P aus.

Und nun kommt erneut meine Frage: Obgleich die Besoldung zwischen Ende 2009 und Ende 2017 regelmäßig zum August angehoben worden ist, soll sie identisch ausfallen (tatsächlich sogar unwesentlich höher ausfallen), als wenn sie tatsächlich zum 1. Januar regelmäßig angehoben worden wäre?

Das ist das regelmäßige Ergebnis der Methode, abgesenkte Besoldungsniveaus des aktuellen Jahrs durch abgesenkte Besoldungsniveaus des Vorjahrs zu dividieren.

Frage: Wer hält diese Berechnungsmethode für sachgerecht im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung?

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79).

rs

Zitat von: BuBea in 09.01.2026 10:15AMTSANGEMESSENEN ALIMENTATION
Gesetzentwurf verzögert sich weiter
https://beamte.verdi.de/themen/beamtenpolitik_und_recht/++co++00553312-ec95-11f0-a12e-116f1cbaca31

Interessant:
"...Das BMI hat dem DGB und ver.di nun mitgeteilt, dass insbesondere diese Prüfung der Prekaritätsschwelle einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da beispielsweise die erforderlichen Zahlen zur Bildung der Kennziffer des Medianäquivalenzeinkommens nicht einfach irgendwo abgerufen werden könnten. Das Statistische Bundesamt hätte die Daten nicht vorliegen...."

Ach, und dann muss man sich noch mit den Finanzministern der Länder abstimmen... wo doch gerade Skiurlaubszeit ist... dann muss noch geklärt werden, warum das Statistische Bundesamt beim MÄE in der Vergangenheit auf so hohe Werte kam, und wie das zukünftig ggf. angepasst werden könnte... Das dauert halt.

Soldat1980

Was mich an der aktuellen Diskussion rund um die 80-%-Prekaritätsschwelle eigentlich am meisten irritiert, ist weniger der neue Maßstab selbst, sondern die Reaktion des BMI darauf siehe Verdi. Offiziell heißt es jetzt, die notwendigen Daten zur Berechnung des Median-Äquivalenzeinkommens seien ,,nicht einfach abrufbar" und das Statistische Bundesamt habe sie nicht vorliegen. Das mag formal stimmen aber es wirft ein ziemlich grelles Licht auf die letzten fünf Jahre. Denn schon seit 2020 verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass die amtsangemessene Alimentation nicht politisch geschätzt, sondern empirisch belegt wird. Trotzdem hat der Bund in all den Jahren keine belastbare Rechenbasis aufgebaut, keine systematische Fortschreibung vorgenommen und im Grunde auch nie sauber dargelegt, warum die eigene Besoldung eigentlich noch verfassungsgemäß sein soll. Stattdessen gab es Referentenentwürfe, Modellwechsel, Partnereinkommens Ideen, Minijob Fiktionen aber keine konsistente Methodik. Der neue Beschluss aus Karlsruhe hat den Maßstab jetzt verschärft. Aber er hat den Bund nicht ,,überrascht". Er hat nur sichtbar gemacht, wie leer die Rechenmappe bislang war. Wenn man heute sagt, man müsse sich nun erst einmal die Zahlen ,,mühsam zusammensuchen", dann ist das kein technisches Problem sondern das Eingeständnis, dass man jahrelang schlicht nicht vorbereitet war, die eigene Besoldung überhaupt verfassungsrechtlich tragfähig zu begründen. Kein Wunder also, dass jetzt überall die Köpfe rauchen. Jetzt ist die Lage eine andere. Der Bund kann sich nicht mehr hinter Tabellen, politischen Leitbildern oder Modellannahmen verstecken. Er muss erstmals die tatsächlichen Verhältnisse offenlegen und rechnerisch darlegen, warum seine Besoldung verfassungsgemäß sein soll. Genau deshalb rauchen im BMI und beim BVA derzeit die Köpfe der Dienstherr ist in der Pflicht und muss jetzt sichtbar strampeln, um seiner materiellen Darlegungslast überhaupt noch gerecht werden zu können.

SwenTanortsch

PS. Weshalb die Frage nun grundlegend ist, zeigt sich am Ergebnis auch der "Spitzbemessung":

Die Kammer hat mit dem "spitzen" Besoldungsindex von 26,74 % erste drei Parameterwerte von 3,49 %, 1,96 % und -1,68 % bemessen. Das war der maßgebliche Grund, wieso sie am Ende die Klage auch für das Jahr 2018 als unbegründet betrachtet hat. Das Berufungsverfahren ist zurzeit beim OVG anhängig. Ich gehe davon aus, dass dieses Ergebnis auch in einer hohen Zahl zukünftiger Entscheidungen sich wiederholen wird. Deshalb verwende ich den Aufwand, den ich verwende, um die Problematik aufzuzeigen. Denn m.E. müsste die Berliner Richterbesoldung der Besoldungsgruppe R 1 heute als Normenkontrollverfahren in Karlsruhe anhängig sein und nicht als Berufungsverfahren vor dem OVG. Die Zukunft wird, wenn die sachwidrige Methodik weiterhin angewendet wird, wiederkehrend ggf. auch hier lesende Kläger alsbald ereilen. Ich gehe davon aus, dass das in den letzten Tagen nicht jedem Leser immer vor Augen gestanden haben wird.

@ BVerfGBeliever

Ich hatte Dich bislang in den letzten Jahren immer so verstanden, dass Du davon ausgehen würdest, dass sich die Besoldung in allen Rechtskreisen als verfassungswidrig darstellt. Hatte ich Dich missverstanden und bist Du zwischenzeitlich von dieser Sicht auf die Dinge abgerückt und folgst also nun der 26. Kammer, meinst also nicht mehr, dass alle Grundbesoldung auch in Berlin um ggf. 20 % und mehr angehoben werden sollte...?! Es interessiert mich auch hier Deine Meinung.

GeBeamter

Zitat von: Finanzer in 09.01.2026 10:30Und mit so einer Lüge geben die sich zufrieden?


Zumal ich mich frage, welche Daten man auf Bundesebene man denn vermisst.

Das MÄE für den Bund ist auf destatis abrufbar. Zusätzlich gibt es eine Angabe der absoluten Armutsgrenze, die bei 60% des MÄE liegt.
Was es nicht gibt, ist die 80% Schwelle, die das BVerfG nun als Untergrenze zu einer prekären Beschäftigung definiert hat.
Ich hätte jetzt aber Mal unterstellt, dass hDler im BMI in der Lage sein müssten, die 80% vom statistisch verfügbaren MÄE selbst zu ermitteln.

Finanzer

Zitat von: GeBeamter in 09.01.2026 11:17Zumal ich mich frage, welche Daten man auf Bundesebene man denn vermisst.

Das MÄE für den Bund ist auf destatis abrufbar. Zusätzlich gibt es eine Angabe der absoluten Armutsgrenze, die bei 60% des MÄE liegt.
Was es nicht gibt, ist die 80% Schwelle, die das BVerfG nun als Untergrenze zu einer prekären Beschäftigung definiert hat.
Ich hätte jetzt aber Mal unterstellt, dass hDler im BMI in der Lage sein müssten, die 80% vom statistisch verfügbaren MÄE selbst zu ermitteln.

Exakt. Und ich ärgere mich tierisch, das da keine direkte Reaktion von VERDI dazu kommt. Einfach zwei Absätze dazuschreiben wie man den Mist errechnet und das man sich fragen muss, warum das BMI das nicht kann. Einfach mal den Bluff callen. Mit den Samthandschuhen kommen die Gewerkschaften nirgendwo hin.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 09.01.2026 10:54Und nun kommt erneut meine Frage: Obgleich die Besoldung zwischen Ende 2009 und Ende 2017 regelmäßig zum August angehoben worden ist, soll sie identisch ausfallen (tatsächlich sogar unwesentlich höher ausfallen), als wenn sie tatsächlich zum 1. Januar regelmäßig angehoben worden wäre?
Ja, genau das ,,soll" sie.

- Heute um 09:55 Uhr habe ich dir in #3471 ausführlich erläutert, warum im Jahr 2018 die tatsächliche Erhöhung der Berliner R1-Besoldung bei 3,5% lag, obwohl die ,,offizielle" lineare Erhöhung nur 3,2% betrug.
- Und vorgestern um 19:35 Uhr hatte ich dir in #3365 detailliert dargelegt, warum im Jahr 2012 die tatsächliche Erhöhung bei 2,17% lag, obwohl die offizielle lineare Erhöhung nur 2,0% betrug.

Bitte lies doch einfach mal meine Ausführungen!



Zitat von: SwenTanortsch in 09.01.2026 11:08@ BVerfGBeliever

Ich hatte Dich bislang in den letzten Jahren immer so verstanden, dass Du davon ausgehen würdest, dass sich die Besoldung in allen Rechtskreisen als verfassungswidrig darstellt. Hatte ich Dich missverstanden und bist Du zwischenzeitlich von dieser Sicht auf die Dinge abgerückt und folgst also nun der 26. Kammer, meinst also nicht mehr, dass alle Grundbesoldung auch in Berlin um ggf. 20 % und mehr angehoben werden sollte...?! Es interessiert mich auch hier Deine Meinung.
Nein, meine Sicht auf die Dinge hat sich nicht geändert. Die Berliner Besoldung war nach meinem Verständnis bereits im Jahr 2003 grob verfassungswidrig. Zwar ist sie zwischen 2003 und 2018 um 26,7% gestiegen (also möglicherweise ungefähr in Einklang mit den drei anderen volkswirtschaftlichen Prüfgrößen). Aber wenn sie bereits zu Beginn des betrachteten Zeitraums grob verfassungswidrig war, dann gilt dies logischerweise auch für alle folgenden Jahre (solange nicht irgendwann eine signifikante "außerplanmäßige" Anhebung erfolgt).

Genau diesen Fakt reißt ja der andere von dir empfohlene ZBR-Artikel an. Ich hätte auch schon längst etwas Kurzes dazu geschrieben, aber in den letzten zwei Tagen war ich ja hauptsächlich damit beschäftigt, zu versuchen, diverse "mathematische Verwirrungen" aufzuzeigen und idealerweise durch Erkenntnisgewinn bei den Rezipienten zu beseitigen..  ;)

Böswilliger Dienstherr

Meine Güte. Bis man einen Akademiker mal aus dem Irrgarten befreit ist ja bald Hopfen und Malz verloren.

Rheini

Für mich ergibt sich folgendes:

1) Im Jahr des Startbeginns der Überprüfung muss geschaut werden, ob die Besoldung i. O. ist (evtl. 1996). Falls nicht, ist diese anzuheben.

2) (Vergangenheit) Ab den darauffolgenden Jahren ist zu schauen, ob die Erhöhung der Besoldung irgendwann im Jahr im Jahresergebnis den Anforderungen entspricht (Jahresanforderung - Jahresbesoldung). Falls nicht hat der DH die Möglichkeit den Fehlbetrag im Rahmen einer prozentualen Erhöhung gleichbleibend auf die Monate zu verteilen, oder er belässt es bei einer (auf Jahr gesehen zu geringen) prozentualen Erhöhung, muss dafür aber einen Einmalbetrag zahlen. Effekt: Jahresanforderung entspricht Jahresbesoldung.

3) (Gegenwart) Ab dem aktuellen Jahr hat m. M. nach der DH eigentlich keinen andere Möglichkeit, als zukünftig jeweils zum 01.01. die Besoldung verfassungsgemäß zu gestalten. Grund ist, dass ja z. B. ein Beamter der von Jan. - Juni. besoldet werden muss, im Juli aber ausscheidet (warum auch immer) auch Anspruch auf eine Verfassungsgemäße Besoldung hat. Wenn z. B. der DH im gesamten Jahr 2% mehr besolden muss, er ab Juli um 4% erhöht, wird ja dieser Beamter nicht bedacht.

Dies muss der DH für alle Besoldungsgruppen, Stufen und Familienverhältnisse machen.

4) Sobald der DH in Zukunft ein anderes Familienmodell etabliert, muss neu geschaut werden ....

Versuch

Zitat von: Maximus in 09.01.2026 09:51Ich verstehe diese Frage nicht. Karlsruhe hat sie doch eindeutig beantwortet. Und keiner hat etwas anderes behauptet.
Auch das VG Berlin ist hier sachgerecht vorgegangen und hat die unterjährigen Besoldungsanpassungen korrekt berücksichtigt (also nicht ab Jahresbeginn, sondern zum tatsächlichen Zeitpunkt). Die Frage ob die Besoldungsanpassung unterjährig erfoglt ist, ist genauso relevant wie die Frage, ob es in dem Jahr eine Einmalzahlung (z.B. Corona) gab. Bei der Prüfung der Parameter kommt es aus meiner Sicht nur darauf an, was am 31.12 jeden Jahres insgesamt zur Verfügung stand. Ob das gut oder schlecht ist, müssen die Verfassungsprofis klären. Ein typisches "Stichtagsproblem"...

Ich finde die Diskussion (und vor allem das "Zerfleischen") sehr unnötig...
Eine Anmekrung:
Einmalzahlung wie zu Corona und/oder Inflation dürfen nicht angerechnet werden, da sie laut Ausgestaltung ZUSÄTZLICH zum Gehalt (=Besoldung) bezahlt werden müssen.

Rheini

Ich meine im Beschluss wurden die 3k als Einkommen gewertet.

parcec

OK ich möchte nochmal versuchen aus einer anderen Perspektive Licht ins Dunkel zu bringen.
Ich denke ich habe verstanden wo der wesentliche Unterschied der Herangehensweisen zwischen Swen und unserem Believer liegt...

Wenn Believe und ich jeder mit 10000 Euro Grundgehalt starten und im Folgejahr eine Lohnerhöhung von 100 Euro pro Monat erhalten, er im Januar und ich im Dezember, dann sind wir uns glaube ich alle einig, dass Believer im besagten Folgejahr 1100 Euro mehr als ich erhält und deswegen unsere Monatsgehälter 10100 zu 11200 stehen.
Soweit so klar.
Im nächsten Jahr spielen wir das gleiche... Ich bekomme jetzt 11300 und er 12400 Jahresgehalt. Kann man bis hier her denke ich so nachvollziehen. Wie viel mehr Geld habe ich jetzt also prozentual bekommen? Hier liegt glaube ich der besagte Hase im Pfeffer.
Man kann nun folgendes rechnen: 11300/10100 =1,119  bzw. 12400/11200 =1,107
So gerechnet war meine Gehaltserhöhung höher als die von Believer.
Rechnet man aber 11300/10000 =1,13 und 12400/10000 =1,24
sieht man dass das garnicht stimmt. Deswegen brauchen wir ein Bezugsjahr. Das gab es vorher nicht. Sondern es gab einen Betrachtungszeitraum und damit eine signifikante Verfälschung der tatsächlichen Verhältnisse.
Im letzten Rechenbeispiel wird nämlich mein Verlust faktisch mit eingepreist beim ersteren nicht weil immer nur relativ betrachtet wird.
Vielleicht wird es jetzt klarer worum es geht...

ParagraphenReiter2026

Es wäre besser wenn ihr nicht wiederholt euren Standpunkt untermauert, sondern mal versucht zu verstehen wie sich eure Standpunkte unterscheiden und welche Fragen sie beantworten. Wir unterscheiden 2 Personen die entweder zum 01.01. oder zum 01.12. eine Anpassung (z.B. 2%) erfahren.

Fraktion 1:
Geht bei unterjähriger Besoldungsanpassung davon aus, dass es sich um einen einmaligen Effekt handelt. Dieser tritt im ersten Jahr auf und nivelliert sich dann wenn irgendwann z.B. im zwanzigsten Jahr beide Vergleichspersonen zum 01.01. eine Anpassung erfahren.

Fraktion 2:
Geht dabei davon aus, dass es durch unterjährige Anpassungen zu einer systematischen Schlechterstellung kommt, die jährlich wirkt.

—————
Nun zur Bewertung:

Fraktion 1 hat insofern Recht, dass wenn man im zwanzigsten Jahr die Jahresbesoldung beider Personen mit dem ersten Jahr vergleicht zum selben Ergebnis kommt. D.h. der Besoldungsindex hat sich nach bisheriger Rechnung des BVerfG in beiden Fällen prozentual gleichermaßen erhöht.

Fraktion 2 verleugnet erstmal die Berechnung der Fraktion 1 nicht, sondern versucht aufzuzeigen, dass es TROTZ dieser Rechnung zu Fehlbeträgen kommt und diese NICHT NUR im ersten Jahr auftreten. Es wird die Frage aufgeworfen: Sollte man diese Fehlbeträge mathematisch nicht versuchen zu berücksichtigen um den Besoldungsindex realistischer anzugeben?

——-

Und bevor wieder gesagt wird, dass es nur im ersten Jahr zu Fehlbeträgen kommt hier noch eine Grafik im Anhang die das Ganze anschaulicher gestaltet.

waynetology

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in 09.01.2026 11:38Meine Güte. Bis man einen Akademiker mal aus dem Irrgarten befreit ist ja bald Hopfen und Malz verloren.

Keine Ahnung was du dir rausnimmst aber mich nervst du nur. Hast du deine Periode?

MoinMoin

Zitat von: ParagraphenReiter2026 in 09.01.2026 12:22Es wäre besser wenn ihr nicht wiederholt euren Standpunkt untermauert, sondern mal versucht zu verstehen wie sich eure Standpunkte unterscheiden und welche Fragen sie beantworten. Wir unterscheiden 2 Personen die entweder zum 01.01. oder zum 01.12. eine Anpassung (z.B. 2%) erfahren.

Fraktion 1:
Geht bei unterjähriger Besoldungsanpassung davon aus, dass es sich um einen einmaligen Effekt handelt. Dieser tritt im ersten Jahr auf und nivelliert sich dann wenn irgendwann z.B. im zwanzigsten Jahr beide Vergleichspersonen zum 01.01. eine Anpassung erfahren.

Fraktion 2:
Geht dabei davon aus, dass es durch unterjährige Anpassungen zu einer systematischen Schlechterstellung kommt, die jährlich wirkt.

—————
Nun zur Bewertung:

Fraktion 1 hat insofern Recht, dass wenn man im zwanzigsten Jahr die Jahresbesoldung beider Personen mit dem ersten Jahr vergleicht zum selben Ergebnis kommt. D.h. der Besoldungsindex hat sich nach bisheriger Rechnung des BVerfG in beiden Fällen prozentual gleichermaßen erhöht.

Fraktion 2 verleugnet erstmal die Berechnung der Fraktion 1 nicht, sondern versucht aufzuzeigen, dass es TROTZ dieser Rechnung zu Fehlbeträgen kommt und diese NICHT NUR im ersten Jahr auftreten. Es wird die Frage aufgeworfen: Sollte man diese Fehlbeträge mathematisch nicht versuchen zu berücksichtigen um den Besoldungsindex realistischer anzugeben?
Der Besoldungsindex soll so was nicht berücksichtigen, da er nur den Zustand der Besoldung in einem Jahr darstellt.
Er sagt nichts über den "Verlust" davor aus, kann er auch nicht, denn der hängt individuell von dem Eintrittsdatum der Person ab.

Und wenn nach Jahren beide Besoldungen wieder Zeitgleich ihre Erhöhung bekommen, dann bekommen auch beide Besoldungsnehmer, die in dem Jahr anfangen das identische Geld und der "einmal" Effekt ist weg und keiner der beiden hatte einen Schaden und wird auch nicht unterschiedlich bezahlt.
Aber nach SwensIndex hätte der eine einen Schaden, den er aber nicht hat.

Btw: Fraktion 1 leugnet nicht, dass es wiederkehrende jährliche Benachteiligungen gibt, die sich aufsummieren.