Rückzahlung Entgelt wg. irrtümlicher AU - Auschlussfrist §37 TVöD

Begonnen von Sunny28k, 10.01.2026 13:27

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Sunny28k

Hallo,

leider bin ich seit März 2024 aufgrund einer schweren Krankheit nicht arbeitsfähig.
Mein Arbeitgeber forderte im Dezember 2025 nun für zwei Tage Entgelt zurück, da er davon ausgegangen ist, dass ich erst am Montag (18.03.2024) und nicht wie die Krankenkasse nun bestätigt hat schon seit Samstag, 16.03.2024 AU bin. Dieser Umstand wurde wohl jetzt erst bekannt.
Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

MoinMoin

Wann hast du dem AG gemeldet, dass du am 16.03. AU bist/warst? ab da zählt mW die 6 Monate.
Sofern die hier überhaupt greifen.

Sunny28k

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe meinem AG bereits am 16.03. darüber informiert, dass ich KH bin. Wann oder woher die Personalstelle das Datum vom 18.03. hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Tiffy

Antworte doch erst mal formlos, dass die Dienststelle vor dem Hintergrund der Forderung bitte die tarifliche Ausschlussfrist in ihre Überlegungen einstellen soll.

Organisator

Zitat von: Sunny28k in 10.01.2026 13:27Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

McOldie

Zitat von: Organisator in Heute um 08:22Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

Hier greift die 3-jährige Verjährzbgsfrist noch nicht. Vielmehr ist hier die Ausschlussfrist des TVöD maßgebend. Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein ,,Berufen auf die Ausschlussfrist" notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Anwendung der Ausschlussfrist sprechen. Die solltest als der Rückforderung widersprechen

MoinMoin

Zitat von: McOldie in Heute um 11:52Hier greift die 3-jährige Verjährzbgsfrist noch nicht. Vielmehr ist hier die Ausschlussfrist des TVöD maßgebend. Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein ,,Berufen auf die Ausschlussfrist" notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Anwendung der Ausschlussfrist sprechen. Die solltest als der Rückforderung widersprechen
Ich sehe da durchaus Punkte:
Der TE hat offensichtlich eine falsches Datum dem AG mitgeteilt seit wann er AU ist.
Ist es da relevant wann der AG davon Kenntnis erhalten hat?
Ist es relevant das dem TE bewusst sein musste, dass er 2 Tage zu viel Lohnfortzahlung erhalten hat? Aufgrund seiner falsche Angabe?

McOldie

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:31Ich sehe da durchaus Punkte:
Der TE hat offensichtlich eine falsches Datum dem AG mitgeteilt seit wann er AU ist.
Ist es da relevant wann der AG davon Kenntnis erhalten hat?
Ist es relevant das dem TE bewusst sein musste, dass er 2 Tage zu viel Lohnfortzahlung erhalten hat? Aufgrund seiner falsche Angabe?
Lt. TE wurde dem AG am 16.3. mitgeteilt, dass er KH (soll woll Krankenhaus heißen). Hier "Bösgläubigkeit" des AN zu unterstellen dürfte schwierig sein.

PiratJack1991

Zitat von: McOldie in Heute um 15:30KH (soll woll Krankenhaus heißen)
Ich habe nicht selbst gedient, habe aber gehört dass es dort den Begriff KzH gibt, dieses wäre dann "Krank zu Hause". Daher kann nur der TE genau erklären, was damit gemeint ist.
Liebe Grüße
PiratJack1991

MoinMoin

Zitat von: McOldie in Heute um 15:30Lt. TE wurde dem AG am 16.3. mitgeteilt, dass er KH (soll woll Krankenhaus heißen). Hier "Bösgläubigkeit" des AN zu unterstellen dürfte schwierig sein.
Stimmt habe ich überlesen.
Wenn er sich also korrekt AU gemeldet hat, dann hat der AG in der Tat seine eigene Schlamperei zu verantworten und kann nur 6 Monate das Geld einfordern. Jetzt ist es zu spät.

Auch kann man nicht erwarten, dass man in dem Monat wo die Lohnfortzahlung endet, bemerken ob die Zahlung stimmt, wenn da 2 Tage diff ist.