Rückzahlung Entgelt wg. irrtümlicher AU - Auschlussfrist §37 TVöD

Begonnen von Sunny28k, 10.01.2026 13:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Sunny28k

Hallo,

leider bin ich seit März 2024 aufgrund einer schweren Krankheit nicht arbeitsfähig.
Mein Arbeitgeber forderte im Dezember 2025 nun für zwei Tage Entgelt zurück, da er davon ausgegangen ist, dass ich erst am Montag (18.03.2024) und nicht wie die Krankenkasse nun bestätigt hat schon seit Samstag, 16.03.2024 AU bin. Dieser Umstand wurde wohl jetzt erst bekannt.
Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

MoinMoin

Wann hast du dem AG gemeldet, dass du am 16.03. AU bist/warst? ab da zählt mW die 6 Monate.
Sofern die hier überhaupt greifen.

Sunny28k

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe meinem AG bereits am 16.03. darüber informiert, dass ich KH bin. Wann oder woher die Personalstelle das Datum vom 18.03. hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Tiffy

Antworte doch erst mal formlos, dass die Dienststelle vor dem Hintergrund der Forderung bitte die tarifliche Ausschlussfrist in ihre Überlegungen einstellen soll.

Organisator

Zitat von: Sunny28k in 10.01.2026 13:27Greift in diesem Fall nicht auch die Ausschlussfrist nach §27 TVöD, so dass der AG den Betrag für die beiden zu viel bezahlte Tage der Entgeltfortzahlung nicht mehr fordern darf, oder hab ich einen Denkfehler?

Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

McOldie

Zitat von: Organisator in 12.01.2026 08:22Ja. Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht. Der AG darf (und ggf. muss sogar) seine rechtlich zutreffende Forderung stellen, lediglich der Adressat kann mit Verweis auf die Verjährung die Begleichung der Forderung verweigern.

Hier greift die 3-jährige Verjährzbgsfrist noch nicht. Vielmehr ist hier die Ausschlussfrist des TVöD maßgebend. Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein ,,Berufen auf die Ausschlussfrist" notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Anwendung der Ausschlussfrist sprechen. Die solltest als der Rückforderung widersprechen

MoinMoin

Zitat von: McOldie in 12.01.2026 11:52Hier greift die 3-jährige Verjährzbgsfrist noch nicht. Vielmehr ist hier die Ausschlussfrist des TVöD maßgebend. Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen (BAG vom 26.9.1990 – 5 AZR 218/90 – ZTR 1991, 72). Das Erlöschen tritt mit dem Ablauf der Ausschlussfrist ein, ohne dass es dazu noch einer Willenserklärung oder einer sonstigen Handlung oder Maßnahme des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. Anders als bei der Einrede der Verjährung ist kein ,,Berufen auf die Ausschlussfrist" notwendig. Sie wirkt kraft Tarifvertrags rechtsvernichtend. Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten.
Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Anwendung der Ausschlussfrist sprechen. Die solltest als der Rückforderung widersprechen
Ich sehe da durchaus Punkte:
Der TE hat offensichtlich eine falsches Datum dem AG mitgeteilt seit wann er AU ist.
Ist es da relevant wann der AG davon Kenntnis erhalten hat?
Ist es relevant das dem TE bewusst sein musste, dass er 2 Tage zu viel Lohnfortzahlung erhalten hat? Aufgrund seiner falsche Angabe?

McOldie

Zitat von: MoinMoin in 12.01.2026 12:31Ich sehe da durchaus Punkte:
Der TE hat offensichtlich eine falsches Datum dem AG mitgeteilt seit wann er AU ist.
Ist es da relevant wann der AG davon Kenntnis erhalten hat?
Ist es relevant das dem TE bewusst sein musste, dass er 2 Tage zu viel Lohnfortzahlung erhalten hat? Aufgrund seiner falsche Angabe?
Lt. TE wurde dem AG am 16.3. mitgeteilt, dass er KH (soll woll Krankenhaus heißen). Hier "Bösgläubigkeit" des AN zu unterstellen dürfte schwierig sein.

PiratJack1991

Zitat von: McOldie in 12.01.2026 15:30KH (soll woll Krankenhaus heißen)
Ich habe nicht selbst gedient, habe aber gehört dass es dort den Begriff KzH gibt, dieses wäre dann "Krank zu Hause". Daher kann nur der TE genau erklären, was damit gemeint ist.
Liebe Grüße
PiratJack1991

MoinMoin

Zitat von: McOldie in 12.01.2026 15:30Lt. TE wurde dem AG am 16.3. mitgeteilt, dass er KH (soll woll Krankenhaus heißen). Hier "Bösgläubigkeit" des AN zu unterstellen dürfte schwierig sein.
Stimmt habe ich überlesen.
Wenn er sich also korrekt AU gemeldet hat, dann hat der AG in der Tat seine eigene Schlamperei zu verantworten und kann nur 6 Monate das Geld einfordern. Jetzt ist es zu spät.

Auch kann man nicht erwarten, dass man in dem Monat wo die Lohnfortzahlung endet, bemerken ob die Zahlung stimmt, wenn da 2 Tage diff ist.

BAT

Selbst wenn der Beschäftige mit VOrsatz eine Falschangabe macht, hat der AG sechs Monate Zeit, dies festzustellen...

MoinMoin

Es geht nicht ums feststellen, sondern ums einfordern.  ;D
Und neulich wurde ein Urteil gepostet, dass diese Aussage in der Pauschalität widerspricht.
Sprich wenn du plötzlich 10000€ zusätzlich von deinem AG als Lohn überwiesen bekommst, dann musst du das dem AG mitteilen und der kann es dann (so habe ich es verstanden) auch nach 9 Monaten noch einfordern, wenn du es nicht getan hast.

BAT

Nein, ich habe schon feststellen gemeint. Mal abseits jeder rechtlichen Diskussion.

Und ja, ich habe es seinerzeit vier Jahre nicht festgestellt, dass mir zu wenige überwiesen wurden und auch nur sechs Monate wieder bekommen. Shit happens.

KaiBro

Wollte keinen neuen Thread aufmachen und Frage deshalb mal hier.

Beispiel:
Mitarbeiter A hat sich im Juni 2024 die Hand gebrochen, musste operiert werden und wurde für 8 Wochen krankgeschrieben. Der Mitarbeiter fiel somit ins Krankengeld. Mitarbeiter A ging nach Genesung für 3 Wochen arbeiten und fiel dann aufgrund von Schmerzen in der operierten Hand erneut für 2 Wochen aus. Die Schmerzen in der operierten Hand führten dazu, dass Mitarbeiter A bis zum Jahresende 2024 desöfteren für ein, zwei Tage ausfiel. Der Lohn wurde wurde sowohl für die 2 Wochen, als auch für die kurzfristigen Ausfälle weitergezahlt.
Mitarbeiter A hat mit Mitarbeiter B über das Thema gesprochen, da Mitarbeiter B ebenfalls an der Hand operiert werden muss. Dies bekam der Personalchef mit und meinte, das Mitarbeiter A eigentlich nur Krankengeld zugestanden hätte, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und der operierten Hand gebe.

Mein Wissensstand:
Der AG fragt bei der Krankenkasse an, ob es einen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen gibt. Verneint die Krankenkasse dies, wird der Lohn fortgezahlt.

Meine Fragen:
Was ist wenn die Krankenkasse bewusst falsche Angaben macht?
Was droht dem Mitarbeiter, wenn er ggf. davon Kenntnis hatte, dass es zusammenhängende Zeiten sind?
Gilt die Ausschlussfrist?

MoinMoin

Zitat von: KaiBro in Gestern um 15:41Wollte keinen neuen Thread aufmachen und Frage deshalb mal hier.

Beispiel:
Mitarbeiter A hat sich im Juni 2024 die Hand gebrochen, musste operiert werden und wurde für 8 Wochen krankgeschrieben. Der Mitarbeiter fiel somit ins Krankengeld. Mitarbeiter A ging nach Genesung für 3 Wochen arbeiten und fiel dann aufgrund von Schmerzen in der operierten Hand erneut für 2 Wochen aus. Die Schmerzen in der operierten Hand führten dazu, dass Mitarbeiter A bis zum Jahresende 2024 desöfteren für ein, zwei Tage ausfiel. Der Lohn wurde wurde sowohl für die 2 Wochen, als auch für die kurzfristigen Ausfälle weitergezahlt.
Mitarbeiter A hat mit Mitarbeiter B über das Thema gesprochen, da Mitarbeiter B ebenfalls an der Hand operiert werden muss. Dies bekam der Personalchef mit und meinte, das Mitarbeiter A eigentlich nur Krankengeld zugestanden hätte, da es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und der operierten Hand gebe.

Mein Wissensstand:
Der AG fragt bei der Krankenkasse an, ob es einen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen gibt. Verneint die Krankenkasse dies, wird der Lohn fortgezahlt.

Meine Fragen:
Was ist wenn die Krankenkasse bewusst falsche Angaben macht?
Dann steht dem AG der Rechtsweg offen, wenn er das nicht glaubt.
Die Meldungen bei der KV beinhalten in der Regel die ICD10, diese werden sie sicherlich nicht fälschen.
Und wenn die Personalabteilung da die Tage nicht zusammenzählt und die Zahlung einstellt, dann sind die halt die den Fehler gemacht haben.
ZitatWas droht dem Mitarbeiter, wenn er ggf. davon Kenntnis hatte, dass es zusammenhängende Zeiten sind?
Einerseits ist da eigentlich der AN raus, da es eine Entscheidung des Arztes ist, was für ein ICD10 er auf die AUB schreibt.
Ansonsten wenn er jedoch bewusst was anderes vorgetäuscht hat, was den Arzt zu einer falschen AUB geführt hat:
Abmahnung oder Kündigung.
Aber dazu müsste man dem AN nachweisen, dass er sich dessen wirklich bewusst war und nicht nur ein ungutes Gefühl hatte

Ich habe schon davon gehört, dass der Arzt Schadensersatz zahlen musste, weil er "Gefälligkeits" AUB geschrieben hat

ZitatGilt die Ausschlussfrist?
denke schon, aber mit Einschränkungen bei dem bewussten Betrug