Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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netzguru

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 00:26Eine Erhöhung für die Beamten hängt nicht vom TV-L ab.

Es gibt noch andere TV die Beamten gegenüber stehen.
Die von den PNV Post, Postbank und Telekom.
Kann denn ein Kollege von den PNV mit dem TV-L zusammen passen.
Nicht zuvergessen die Ganzen T Laufbahnen.

Gruß
netzguru

netzguru

Zitat von: SwenTanortsch in 10.01.2026 21:26Falls Dir etwas unklar ist, frage einfach noch einmal nach.

Hallo,

gibt es Musterberechnungen dazu, z.B.: für A8 und A11

Gibt es noch etwas für die Kollegen die in der Pension sind, ob diese unter Bürgergeld liegen dürfen. Find nur Infos, das es dem DH egal ist, denn es gibt noch kein Urteil.

Alexander79

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 00:26Eine Erhöhung für die Beamten hängt nicht vom TV-L ab.
Echt?
Ich dachte es dreht sich in dem Urteil erstmal nicht um Bundesbeamte, sondern um Berliner Beamte.
An was hängt denn die Erhöhung der Besoldung der Berliner Beamten, wenn nicht am TV-L Berlin?

Sorry, aber das ist in meinen in dem Thread hier ein grundsätzliches Problem.
Das Urteil wurde für Berlin gefällt. Viele hier rechnen sich nun irgendwas aus und keiner weis ob es stimmt.
Nur weil das BVerfG sagte, ab A14 ist die Besoldung erstmal verfassungskonform (in Berlin) bedeutet das längst nicht, das dies auf den Bund zutrifft. Für den Bund kann die Besoldung schon ab A12 verfassungskonform sein.

SwenTanortsch

Zitat von: netzguru in Gestern um 02:03Hallo,

gibt es Musterberechnungen dazu, z.B.: für A8 und A11

Gibt es noch etwas für die Kollegen die in der Pension sind, ob diese unter Bürgergeld liegen dürfen. Find nur Infos, das es dem DH egal ist, denn es gibt noch kein Urteil.

Das Thema Prüfung und Kontrolle der amtsangemessenen Versorgung wird ggf. zukünftig ein noch sehr komplexes werden, netzguru. Denn es ist zunächst einmal bislang so, dass es im Rahmen der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht keine Entscheidung des Zweiten Senats gibt. Entsprechend bleibt unklar, welche Maßstäbe der Zweite Senat an die Prüfung der amtsangemessenen Versorgung anlegen wird. Die Komplexität der zu klärenden Verfassungsfragen will ich nur kurz an zwei möglichen Beispielen erläutern:

1. Zunächst einmal dürfte es nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass die Maßstäbe zur Prüfung der amtsangemessenen Versorgung für Beamte, die auf eigene Veranlassung vor dem Regeleintrittsalter in den Ruhestand eingetreten sind, für den Zeitraum bis zum Erreichen des Regeleintrittsalters andere sein werden, als die, die nach dem Erreichen des Regeleintrittsalter gelten. Denn der Beamte sieht sich verfassungsrechtlich gezwungen, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung zu stellen. Tritt der Beamte aus eigener Veranlassung - also auf Antrag, dem der Dienstherr entspricht - vorzeitig in den Ruhestand, stellt also seine volle Arbeitskraft nicht bis zum Regeleintrittsalter dem Dienstherr voll zur Verfügung, zeigt er sich verfassungsrechtlich gegenüber dem Beamten, der mit Erreichen des Regeleintrittsalters in den Ruhestand eintritt, als wesentlich Ungleicher. Erst mit dem Erreichen des Regeleintrittsalters dürfte er dann verfassungsrechtlich wie der Versorgungsempfänger zu betrachten sein, der ebenfalls das Regeleintrittsalter erreicht hat. Denn nun zeigen sich beide Versorgungsempfänger verfassungsrechtlich als wesentlich Gleiche. Das, was ich in diesem Absatz schreibe, dürfte also mit einiger Wahrscheinlichkeit für die Prüfung der Versorgung bis zum Erreichen des Regeleintrittsalters von Belang werden, und zwar das auch und gerade im Hinblick darauf, dass die Frage nach der Lebensarbeitszeit in einer alternden Gesellschaft nur immer noch wichtiger werden wird, wie das die aktuellen Debatten zeigen. Dem Dienstherrn wird entsprechend nicht verwehrt werden können, Versorgungsempfänger, die vorzeitig in den Ruhestand eintreten, bis zum Erreichen des Regeleintrittsalters anders zu behandeln, als Versorgungsempfänger, die das Regeleintrittsalter erreicht haben. Es würde mich entsprechend nicht wundern, wenn der Zweite Senat diese Rechtsprechung fortsetzen würde und also andere Maßstäbe an Versorgungsempfänger anlegen würde, die noch nicht das Regeleintrittsalter erreicht haben, als an die Versorgungsempfänger, die das Regeleintrittsalter erreicht haben.

2. Welche Maßstäbe der Zweite Senat insbesondere an die Mindestversorgung für die Versorgungsempfänger anlegen wird, die das Regeleintrittsalter erreicht haben, steht dabei weiterhin in den Sternen. Der Dienstherr sieht sich zwar weiterhin veranlasst, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu besolden und zu versorgen. Dennoch wäre es erstaunlich, wenn nun die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ebenfalls so ohne Weiteres als Maßstab zur Prüfung der amtsangemessenen Mindestversorgung vom Zweiten Senat herangezogen werden würde. Denn dass Versorgungsempfänger weiterhin minderjährige Kinder haben, dürfte sich eher als ein atypischer Einzelfall, nicht aber als ein zu typisierender Regelfall darstellen. Insofern dürften im Bereich der Versorgung andere Maßstäbe zur Prüfung der amtsangemessenen Mindestversorgung anzulegen sein, und zwar unabhängig davon, dass sich der Dienstherr am Ende veranlasst sehen wird, auch Versorgungsempfänger mit minderjährigen Kindern - ggf. als atypischen Einzelfall - amtsangemessen zu versorgen.

Ich denke, allein diese paar Zeilen offenbaren, dass wir mit einiger Wahrscheinlichkeit eine komplexe Entscheidung zu erwarten haben werden, sobald sich der Zweite Senat der Frage nach der amtsangemessenen Versorgung zuwenden wird. Dass er sich dieser Frage zuwenden wird, ist dabei nur eine Frage der Zeit.

@ Alex

Das, was Du am Ende schreibst, ist tatsächlich ein grundlegendes Problem. Die Maßstäbe zur Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation sind für alle 17 Rechtskreise identisch. Allerdings zeigen sich die konkreten Parameterwerte - nicht zuletzt auch die Mindestbesoldung - in allen 17 Rechtskreisen erheblich anders. Man braucht sich dabei nur die Rn. 159 der aktuellen Entscheidung (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html) nur mal etwas genauer anschauen, um sich die Frage zu stellen, wie wohl die Entscheidung für Rechtskreise aussehen würde, in denen die Mindestbesoldung bspw. ab der Besoldungsgruppe A 8 nicht unmittelbar verletzt wäre. Denn wäre das in Berlin der Fall, wäre also die Mindestbesoldung dort nicht durchgehend unmittelbar verletzt, dann sollte sich die in Berlin ab 2016 in der Besoldungsgruppe A 8 gewährte Besoldung als nicht evident unzureichend darstellen; sie würde sich dann also als amtsangemessen darstellen. Ebenso dürfte sich das dann auch für die Besoldungsgruppe A 9 und A 10 mindestens für die Jahre 2016 und 2017 darstellen, gleichfalls auch für die Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2019 und 2020. Denn diese Fälle wären offensichtlich dann mit einiger Wahrscheinlichkeit recht ähnlich zu betrachten wie die in den letzten Tagen von mir ins Feld geführten höheren Besoldungsgruppen. Ich bin mir nicht ganz sicher, dass das, was ich in diesem Absatz schreibe, hier so jedem regelmäßig Mitschreibenden so gänzlich klar ist. Auch deshalb habe ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt, wie es eigentlich sein kann, dass der Parameter der Mindestbesoldung so stark gerissen wird, dass er 2020 bis in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzt ist, während die volkswirtschaftlichen Parameter den Prozess, der seit Mitte der 1990er Jahre zu diesem Ergebnis geführt hat, nicht so ohne Weiteres wiedergeben.

Der langen Rede kurzer Sinn: Zu glauben, die Grundbesoldung müsse allüberall in Deutschland im hohen Maße angehoben werden, lässt sich an den konkreten Parameterwerten der aktuellen Entscheidung zumindest für Berlin - für einen Rechtskreis, der vergleichsweise seit langer Zeit verhältnismäßig schlecht besoldet - nicht erhärten. Ich denke, man sollte sich nur einmal, wenn man das will, den dritten Parameterwert ab der Rn. 142 für das Jahr 2020 in allen Besoldungsgruppen anschauen. Denn offensichtlich finden wir zwischen 1996 und 2020 in allen Besoldungsgruppen erhebliche Realbesoldungsgewinne. Ebenfalls geht ja der Zweite Senat davon aus, dass sich die Besoldung in weitgehend allen Besoldungsgruppen in weitgehend allen Jahren in Berlin als weitgehend parallel zur Nominallohnentwicklung zeigt. Entsprechend ist seit 2016 in allen besetzten Besoldungsgruppen neben dem vierten Parameter, wenn überhaupt, ausschließlich nur der erste Parameter erfüllt, wovon man sich leicht ein eigenes Bild machen kann, wenn man die Rn. 159 betrachtet. Die 95 % verfassungswidrige Besoldungsgruppen, von denen der Zweite Senat spricht, beruhen widerkehrend auf recht wackligen Parameterwerten - wäre nicht die Mindestbesoldung in einem so starken Maße verletzt, würden die weiteren Parameter spätestens seit 2016 eine eigentlich gar nicht so schlechte Besoldungsentwicklung in Berlin indizieren - und wie gesagt, in nicht unendlich vielen Rechtskreisen dürfte sich die Mindestbesoldung durchgehend bis in die gehobenen Besoldungsgruppen als unmittelbar verletzt zeigen.

Genau deshalb ist darauf zu drängen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte die Bemessung der Parameterwerte sachgerecht vorzunehmen haben. Denn was daraus folgt, wenn das nicht geschieht, haben uns die Besoldungsgesetzgeber in den letzten fünf Jahren ja nun zur Genüge vorgeführt. Ich gehe davon aus, dass der weit überwiegende Teil der hier still Mitlesenden und weniger still Mitschreibenden ein deutliches Interesse daran hat, dass das, was wir in den letzten fünf Jahren erlebt haben, sich nicht noch weitere fünf Jahre oder gar über diese weiteren fünf Jahre hinaus entsprechend fortsetzt.

Aber wie gesagt, das ist nur meine bescheidene Meinung, der ich ja offensichtlich von Arithmetik keine bis allenfalls sehr geringe Kenntnis habe. Höchstwahrscheinlich habe ich auch in diesem Beitrag weitgehend nix verstanden, wofür ich mich schon jetzt aufrichtig entschuldige.

Verfassungsmäßige

Was ich nach 244 Seiten immer noch nicht verstehe ist, was ein Single Beamter zu kriegen hat, mindestens 80 Prozent vom Median als unterste Grenze?

DerPauker

Zitat von: Verfassungsmäßige in Gestern um 07:55Was ich nach 244 Seiten immer noch nicht verstehe ist, was ein Single Beamter zu kriegen hat, mindestens 80 Prozent vom Median als unterste Grenze?

Da du eine Familie ernähren können solltest, wird diese mit einem Faktor eingerechnet. Es sollte dabei unerheblich sein, ob du diese in echt auch hast oder eben ein Single bist - sollte, dazu gibt es noch viele Seiten Austausch und Diskussion hier, in "echt" wissen wir es noch nicht, wie die Länder das Urteil umsetzen werden.
Aus meiner hobbyjuristischen Perspektive des Urteils vom November, muss jeder Beamte in der Lage sein, eine Familie ernähren zu können (mit zwei Kindern) und dies aus seinem Gehalt bezahlen können.

Noch einmal meine Frage von einigen Seiten zuvor:
Ist es aus mathematischer Sicht nicht egal, wann Geld geflossen ist, sofern nur Jahresbeträge eine Rolle spielen bei der Berechnung des Gerichts?
Durgi schrieb ja, dass ein mathematischer Ansatz grundsätzlich nicht der Realität entspricht, da der Dienstherr nicht mathematisch zu alimentieren hat, sondern juristisch, was ich sehr überzeugend fand.

Ich möchte mich anschließen: Ich befürworte auch einen höflichen Umgang miteinander, insbesondere in der Wortwahl. Ich lese hier seit vielen Jahren still mit, auch wenn es frustrierend ist, muss man nicht (meißt unbekannte) Mitmenschen beleidigen und wenn ich den Jetztzustand als Vergleich zum Ursprungszustand nehme, hat sich der Umgangston einiger deutlich verschlechtert. Bitte wieder ändern. Das Gemeinsame, das schon zuvor beschworen wurde, sollte uns alle verbinden und voranbringen, selbst wenn wir unterschiedlicher Meinung (z.B. über mathematische Berechnungen) sind: Wir werden alle aufgrund von Sparmaßnahmen verarscht, was wir ändern wollen.

SwenTanortsch

Zitat von: DerPauker in Gestern um 08:37Noch einmal meine Frage von einigen Seiten zuvor:
Ist es aus mathematischer Sicht nicht egal, wann Geld geflossen ist, sofern nur Jahresbeträge eine Rolle spielen bei der Berechnung des Gerichts?


Das Bundesverfassungsgericht lässt weiterhin keinen Zweifel daran, dass am Ende die Entwicklung - nun ausgehend vom festen Basisjahr 1996 - Jahr für Jahr zu betrachten ist. Entsprechend ist zur Bemessung des Besoldungsindex das "spitz" bemessene Besoldungsniveau heranzuziehen, das im Verlauf des jeweiligen Jahrs tatsächlich gewährt worden ist. Dieses Besoldungsniveau ist also vollständig zu erfassen. Anders kann die Rn. 78 der aktuellen Entscheidung nicht interpretiert werden, die nicht zuletzt auf die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung verweist (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember eines jeden Jahres gewährte Besoldung ist also minutiös abzubilden, folglich "spitz" zu bemessen.

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:40Auch deshalb habe ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt, wie es eigentlich sein kann, dass der Parameter der Mindestbesoldung so stark gerissen wird, dass er 2020 bis in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 unmittelbar verletzt ist, während die volkswirtschaftlichen Parameter den Prozess, der seit Mitte der 1990er Jahre zu diesem Ergebnis geführt hat, nicht so ohne Weiteres wiedergeben.


Die Mindestbesoldung richtet sich neu nach der Präkariatsschwelle (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens). Es wird also so sein, dass deutschlandweit mehr Einkommen in der Privatwirtschaft unter diese Präkariatsschwelle gerutscht sind. Wahrscheinlich hängt es damit zusammen, dass das Lohnabstandsgebot insgesamt insgesamt nicht mehr passt. Verschärfend kommt hinzu, dass es in der Privatwirtschaft teilweise über Sozialleistungen ausgeglichen wird.

cyrix42

Ähm, in der Privatwirtschaft wäre es für eine Person auf dem Niveau der untersten Besoldungsgruppen einfach unmöglich, als Alleinverdiener eine 4K-Familie zu ernähren. Anders als der Dienstherr für den Beamten muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ja eben auch nicht dessen Familie alimentieren, sondern nur die Arbeit des Arbeitnehmers bezahlen.

Wenn dir das bisher nicht klar war, dann verwundert es nicht, wenn der Anspruch einiger hier, dass man auch als Beamten-Single eine nicht vorhandene Familie mitfinanziert bekommen müsse, in der übrigen Gesellschaft als ziemlich abgehoben wahrgenommen wird...

Bundesjogi

Es wurde zwar schon oft geschrieben aber tatsächlich kann ich angesichts dieser offensichtlich unsinnigen "Berechnung" nicht anders als noch mal drauf hinzuweisen: nicht alles was mehr Löcher als Inhalt hat ist Käse, das hier aber schon. Das Ganze geht völlig irrigerweise davon aus, dass eine Erhöhung zum 1.1. geschuldet sei und summiert dann auch noch absurderweise den entstandenen "Schaden" auf um eine Gesamterhöhung zu "berechnen". Dabei ist schon die erste Annahme falsch, da im öffentlichen Dienst aber auch in anderen Tarifverträgen die Laufzeiten regelmäßig irgendwann im Jahr enden. Das für die anderen Tarifverträge zu überprüfen hat man sich offensichtlich nicht die Mühe gemacht, sondern eine selbst erfundene Berechnung nur für die Beamtenbesoldung mit Zahlen aus einer anderen Quelle verglichen, die mit einer korrekten und anderen Formel entstanden sind. Das Ergebnis des Vergleichs ist damit vollständig unbrauchbar. Und selbst wenn man das Ganze methodisch korrekt aufbereitet hätte, wäre die Aussage uninteressant. Aufgrund der jährlichen Betrachtung der Besoldung ist ohne Widerspruch und/oder Klage jedes vergangene Jahr kalter Kaffee. Die interessante Frage bei einem solchen Vergleich ist, welches Niveau die Bezahlung/Besoldung aktuell erreicht hat, da Entscheidungen in den meisten Fällen (außer Klagen/Widerspruch) nur für die Zukunft getroffen werden. Ganz regelmäßig geht es bei solchen Betrachtungen ja um eine notwendige Erhöhung, die einen Ausgleich der Niveaus für die Zukunft sichert. Dafür ist die Berechnung leider auch gar nicht geeignet. Denn was soll daran fair sein, wenn eine Gruppe, die über 10 Jahre meinetwegen 6 Prozent kumuliert weniger von Erhöhungen profitiert hat, im kommenden Jahr und danach jedes weitere Jahr 6 Prozent mehr bekommt? Dann repariert man den "Schaden" in Jahr 1, dafür entsteht in den kommenden 1-35 Jahren jedes Jahr ein "Schaden" auf der anderen Seite in der Größenordnung wie davor in 10 Jahren zusammen. Auch deshalb ist der Vergleich so katastrophal, weil er so tut als ob er eine wichtige Frage beantworten würde. Aber er beantwortet in Wahrheit eine Frage, die entweder gar nicht oder nur sehr selten gestellt wird und deren Antwort keinerlei Praxisrelevanz hat. Wer so mit Zahlen umgeht sollte besser gar keine Aussagen treffen zu Themen die leider mit Zahlen zu tun haben.

DerPauker

Zitat von: cyrix42 in Gestern um 09:21Wenn dir das bisher nicht klar war, dann verwundert es nicht, wenn der Anspruch einiger hier, dass man auch als Beamten-Single eine nicht vorhandene Familie mitfinanziert bekommen müsse, in der übrigen Gesellschaft als ziemlich abgehoben wahrgenommen wird...

Für mich wurde das deutlich im Urteil gemacht, dass dem aber so ist. (ob ich das für angemesse halte oder nicht, habe ich gar nicht gesagt)
Man wird schließlich sehen müssen, wie das dann umgesetzt wird. Ich bin kein Jurist und selbst wenn ich einer wäre, schiene es wohl auslegbar zu sein, wenn ich die vielen Seiten, die sich dazu ausgetauscht wurde, rückblickend betrachte, die wohl auch von Juristen geschrieben wurden.

BVerfGBeliever

Zitat von: DerPauker in Gestern um 08:37Noch einmal meine Frage von einigen Seiten zuvor:
Ist es aus mathematischer Sicht nicht egal, wann Geld geflossen ist, sofern nur Jahresbeträge eine Rolle spielen bei der Berechnung des Gerichts?
Durgi schrieb ja, dass ein mathematischer Ansatz grundsätzlich nicht der Realität entspricht, da der Dienstherr nicht mathematisch zu alimentieren hat, sondern juristisch, was ich sehr überzeugend fand.

Hallo Pauker, ja, diese Frage hatte ich vorgestern auch schon an Durgi gerichtet, siehe hier.

Vielleicht wollte er aber einfach nur noch mal betonen, dass spätestens mit dem neuen Urteil beispielsweise bei unterjährigen Besoldungserhöhungen nicht länger so getan werden darf, als wären sie schon zu Jahresbeginn erfolgt, sondern dass stattdessen immer eine saubere Spitzausrechnung durchgeführt werden muss.

P.S. Diesbezüglicher Fun Fact am Rande: Bereits im Dezember 2018 hatte der Deutsche Richterbund exakt solch eine saubere Spitzausrechnung durchgeführt. Lustigerweise teilweise mit den exakt gleichen Zahlen wie im späteren 2023er VG-Berlin-Urteil, da es anscheinend ebenfalls um einen Berliner R1-Richter ging, siehe hier auf Seite 6-8.

Und im BVerfG-Beschluss 2 BvL 4/18 vom 4. Mai 2020 findet sich in Rn. 164 dann folgender Text: "Für diese Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht, erscheint es daher angezeigt, den Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Besoldungserhöhung tatsächlich erfolgt ist. Der Deutsche Richterbund hat in seiner Stellungnahme eine Berechnung vorgelegt, bei der er auch für die Zeiträume 1994 bis 2010 und 2000 bis 2015 das in der Besoldungsgruppe R 1 gewährte Jahresbruttogehalt (Endstufe, mit allen allgemeinen Zulagen und Sonderzahlungen, ohne Familienzuschlag) ermittelt hat. Legt man diese schlüssige und rechnerisch von keiner Seite in Zweifel gezogene ,,Spitzausrechnung" zugrunde [...]".     

Somit dürfte aus meiner Sicht die Frage der verfassungsrechtlich gebotenen Ermittlung der Besoldungsindex-Werte abschließend beantwortet sein (wobei sie ja zumindest in meiner Welt bis letzten Dienstag auch nie in Frage gestellt worden war..).

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:40Aber wie gesagt, das ist nur meine bescheidene Meinung, der ich ja offensichtlich von Arithmetik keine bis allenfalls sehr geringe Kenntnis habe.

Ich würde mal nicht vermuten, dass du von Arithmetik keine Ahnung hast. Du hattest "lediglich" einen (signifikanten) Denkfehler bezüglich der Besoldungsindex-Konstruktion. Und leider hast du an diesem Irrtum sehr lange und sehr zäh festgehalten, was vielen von uns hier in den letzten Tagen einiges an Zeit und Mühe gekostet hat. Wäre es jemand anders gewesen, hätte zumindest ich diese Mühe höchstwahrscheinlich auch nicht investiert. Aber zum einen bist du ja quasi der Herbergsvater hier und zum anderen wäre es aus meiner Sicht vermutlich etwas "unschön" (für uns alle), wenn du beispielsweise diverse Kläger berätst, die daraufhin falsche Berechnungen in ihren Klageschriften durchführen, die ihnen dann vor Gericht von der Gegenseite um die Ohren gehauen werden. Schließlich sitzen wir alle im selben (Beamten-)Boot und sollten alle versuchen, in sämtlichen Gerichtsverfahren möglichst "optimal" zu argumentieren, um (mittelbar) für uns alle das bestmögliche Ergebnis herauszuholen.

Also, lass uns ab jetzt lieber wieder (konstruktiv) beispielsweise über den BVerfG-Beschluss und unsere möglichst "optimale" (kollektive) Reaktion darauf diskutieren!

Ich hätte nämlich durchaus diverse Fragen bezüglich des Urteils, bei denen mich deine fachkundige Meinung sehr interessieren würde. Eventuell schreibe ich nachher oder morgen ein paar kleine Punkte auf, jetzt muss ich mich erstmal kurz schütteln (nach dem "Stress" der letzten Tage ;) )..

Beamtenhustler

Das klingt doch nach einer versöhnlichen Schlussnote. Bravo! Genau so einen Umgang brauchen wir hier drin. Danke euch dafür.

cyrix42

Zitat von: DerPauker in Gestern um 10:29Für mich wurde das deutlich im Urteil gemacht, dass dem aber so ist. (ob ich das für angemesse halte oder nicht, habe ich gar nicht gesagt)
Man wird schließlich sehen müssen, wie das dann umgesetzt wird. Ich bin kein Jurist und selbst wenn ich einer wäre, schiene es wohl auslegbar zu sein, wenn ich die vielen Seiten, die sich dazu ausgetauscht wurde, rückblickend betrachte, die wohl auch von Juristen geschrieben wurden.

Nein, das Urteil hat das nicht deutlich gemacht -- im Gegenteil: Es hat zur Frage, wie hoch die familienbezogenen Besoldungsbestandteile sein dürfen, explizit keine Aussage getroffen! Insbesondere wird es weder rückwirkend noch zukünftig dazu kommen, dass die familienbezogenen Alimentationsbestandteile auf 0 reduziert werden (denn nur dann würde die 4K-Familie ausschließlich aus der Grundbesoldung finanziert werden). Wie viel nun von der verfassungsrechtlich aufgezeigten Lücke für den 4K-Alleinverdiener über eine Erhöhung der Familienzuschläge gestoßft werden darf und um wie viel darüber hinaus die Grundbesoldung angehoben werden muss, ist doch noch überhaupt nicht ausgeurteilt.Das kann doch nicht so schwer sein...

btw: Mein Beitrag war auch eine Entgegnung auf die von SwenTanortsch aufgeworfene Frage, warum die Fortschreibungsprüfung in den höheren Besoldungsgruppen des Berliner Urteils nicht angeschlagen hat, obwohl die Mindestbesoldung so eklatant unterschritten wurde. Na ganz einfach: Die Mindestbesoldung (inkl. aller familienbezogenenen Alimentationsbestandteile) richtet sich am Medianäquivalenzeinkommen aus, während die Fortschreibungsprüfung das Grundgehalt der Beamten mit u.a. dem Gehalt von Arbeitnehmenden vergleicht. Während ersteres sicherstellen will, dass auch der kleinste 4K-Alleinverdiener-Beamte (insgesamt inkl. aller Zuschläge) mindestens 80% des Median-Äquivalenzeinkommens für seine 4K-Familie nach Hause bringt, ist dies bei Angestellten gleicher Ausbildung nun bei Weitem nicht (mehr) gegeben. Hier müsste ggf. aufgestockt werden. Entsprechend ist das Lohngefüge im öD und in der Privatwirtschaft, mit welchem einzelne Prüfparameter das Grundgehalt vergleichen, nicht ausreichend, um hier eine 4K-Alleinverdiener-Situation oberhalb der Armutsgefährdung zu gewährleisten. Insofern ist die Mindestbesoldung hier das deutlich stärker einschränkende Kriterium als die Fortschreibungsprüfung. Das war und ist aber auch nicht überraschend, weshalb ich mich frage, warum der Gesamtschullehrer, der sich so tief in die Materie eingearbeitet hat, dass er hier von manchen als unfehlbar betrachtet wird, dies nicht klar vor Augen hat.