Widerspruch form-und fristgerecht?

Begonnen von carriegross, Gestern um 12:00

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carriegross

Servus,

in einem belastenden VA steht der Rechtsbehelf:

"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei ... einlegen. "

Letzter Tag, an dem Widerspruch eingelegt werden konnte, war der 09.01.2026.

Am 09.01.2026 geht um 23:59 Uhr der Widerspruch per E-Mail ein.

In der E-Mail heißt es "... hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein."

Der E-Mail ist eine pdf beigefügt - mit demselben Wortlaut - und zusätzlich mit der Unterschrift.

Ist nun der Widerspruch form- und fristgerecht eingegangen oder nicht?

Danke.

Grüße

Rheini

Zitat von: carriegross in Gestern um 12:00Servus,

in einem belastenden VA steht der Rechtsbehelf:

"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei ... einlegen. "

Letzter Tag, an dem Widerspruch eingelegt werden konnte, war der 09.01.2026.

Am 09.01.2026 geht um 23:59 Uhr der Widerspruch per E-Mail ein.

In der E-Mail heißt es "... hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein."

Der E-Mail ist eine pdf beigefügt - mit demselben Wortlaut - und zusätzlich mit der Unterschrift.

Ist nun der Widerspruch form- und fristgerecht eingegangen oder nicht?

Danke.

Grüße

Ein Widerspruch per E-Mail ist derzeit noch nicht möglich. Also nicht formgerecht eingegangen.

Ausser eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Versand über spezielle, sichere Dienste wie De-Mail.

Petar Tudzharov

Fristgerecht aber nicht formgerecht. Daran ändert auch das beigefügte PDF-Dokument mit Unterschrift nichts.

NWB

Ich sehe das nicht so.
Ich denke, dass die Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere für Laien bewusst niedrigschwellig gehalten ist.
Kann mich an eine Diskussion in meinem Studium erinnern, ob ein Steuerbescheid mit der Aufschrift "Nein!" ein wirksamer Rechtsbehelf/Widerspruch ist - ich konnte dem viel abgewinnen.

Rheini

Zitat von: NWB in Gestern um 14:02Ich sehe das nicht so.
Ich denke, dass die Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere für Laien bewusst niedrigschwellig gehalten ist.
Kann mich an eine Diskussion in meinem Studium erinnern, ob ein Steuerbescheid mit der Aufschrift "Nein!" ein wirksamer Rechtsbehelf/Widerspruch ist - ich konnte dem viel abgewinnen.


Schick mir bitte ein Nachricht, wenn ein VG deiner Meinung ist.

NWB

Die sind ja im Steuerrecht nicht zuständig.
Vielleicht liegts auch daran.

Petar Tudzharov

Es ist grundsätzlich richtig, dass Willenserklärungen großzügig zugunsten des Widerspruchsführers auszulegen sind. Es ist nicht erforderlich, explizit die korrekte Bezeichnung des Rechtsbehelfs (Widerspruch, Einspruch) zu verwenden, solange deutlich wird, dass eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung begehrt wird.
Insofern kann die Bemerkung "Nein!" tatsächlich ausreichend sein.

Das ändert jedoch nichts daran, dass der Rechtsbehelf in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben werden muss. Eine einfache E-Mail gehört nicht dazu.

FGL

Zitat von: Petar Tudzharov in Gestern um 12:08Fristgerecht aber nicht formgerecht. Daran ändert auch das beigefügte PDF-Dokument mit Unterschrift nichts.
Ausnahme: Das PDF-Dokument wird von der Behörde ausgedruckt und für den Rechtsstreit ist die sächsische Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Tyrion

Das BVerwG hat im Urteil vom 07.12.2016, Az. 6 C 12/15, zur Übermittlung eines Widerspruchs per E-Mail mit Anhang u. a. folgendes ausgeführt:

,,Die Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG), nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG)."

Da in dem geschilderten Fall weder die E-Mail noch der PDF-Dateianhang eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten haben, ist der Widerspruch verwaltungsrechtlich nicht formgerecht erhoben worden. Ob der Empfänger überhaupt einen Zugang für den Empfang von qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten durch jedermann eröffnet hat, ist zudem nicht bekannt.

Rheini

Zitat von: NWB in Gestern um 14:34Die sind ja im Steuerrecht nicht zuständig.
Vielleicht liegts auch daran.

Ich habe geraten, da im Eröffnungspost nicht steht, worum es geht. Ich behaupte aber mal, dass die Erfordernis an die Form bei Widersprüchen, überall gleich ist. Oder gibt es eine Spezialvorschrift für die Form eines Widerspruches?

BAT

Bei unseren hausinternen Postlaufzeiten könnte ich durchaus morgen noch diesen Widerspruch als Brief mit Eingangsstempel 09.01. bekommen.

Bist Du nicht etwas zu früh mit der Abklärung?