LBV Widersprüche auch digital möglich?

Begonnen von Öffi1234, 13.01.2026 18:34

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Öffi1234

Hallo Zusammen,

sind Widersprüche gegen Bescheide (Besoldung, Beihilfe,..) beim LBV auch digital möglich?

Ich habe diesbezüglich nur diese Meldung gefunden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/widersprueche-beim-landesamt-fuer-besoldung-und-versorgung-nur-schriftlich-moeglich-1

Gegen das dort zitierte Urteil gab es einen Widerspruch aus dem sich ergibt, dass Widersprüche auch über das Kundenportal zulässig sind:

ZitatLeitsatz
1. In der Regel erfüllt eine über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg verschlüsselt versandte Nachricht die Anforderungen an die Schriftform gemäß § 70 VwGO.(Rn.18)

2. Dies gilt erst recht für ein PDF-Dokument, das die eigenhändige Unterschrift des Urhebers bildlich wiedergibt und als Anhang zu einer Nachricht im Kundenportal verschlüsselt übersandt wird.(Rn.29)

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001471068


Hab dazu aber keine aktualisierte Meldung gefunden.

Vielen Dank


Versuch

So weit ich weiß möglich.

Wird mir, meistens,auch bestätigt.

Und ich habe den Nachweis, dass es abgeschickt wurde unter versandte Nachrichten

Ozymandias


Versuch

Zitat von: Ozymandias in 14.01.2026 16:47Mittlerweile ja.
Rückwirkend würden die Widersprüche auch wieder eingesetzt, bei denen es damals unklar war

Versuch

Ich bin durch einen Forumsbeitrag noch auf ein anderes Problem gestoßen:
Ich lege seit 2018 über das Portal Widerspruch ein, der manchmal nicht bestätigt wird.
Somit liegt auch keine einrede der Verjährung vin seitens des du vor.

Heißt das meine Ansprüche verjähren nach 3 Jahren?
Ist das rechtlich haltbar?

Die Konsequenz wäre, der dh stellt sich stumm und alle Widersprüche sind weg.

Hortensie

Das Erheben eines Widerspruchs stoppt meines Wissens die Verjährung:
Sonst hätte ich in 2019 nicht eine größere Nachzahlung an Beihilfe für die Jahre ab 2005 (! ja richtig 2005) bekommen.

Bei mir war es so, dass in 2019 die Widersprüche der Jahre ab 2005 bearbeitet wurden und ich in 2019 dann einen vierstelligen Betrag an Beihilfe ausbezahlt bekam.
Ich hätte eine Verzinsung fordern sollen - die es aber rechtlich nicht gibt.
Sie wäre mE deshalb rechtens, weil ich die Bearbeitung der Widersprüche (es waren mind. 20 Widersprüche) ab ca. 2008 immer wieder angemahnt habe und ich nicht an dem fortgesetzten Unvermögen des Landesamtes schuld bin.

Auch derzeit sind bei mir einige Widersprüche aus den Jahren ab ~2022 offen. Die aktuell etwas beschleunigte Bearbeitung der Beihilfeanträge geht wohl zu Lasten der Bearbeitung der Widersprüche?


Versuch

Keine Ahnung.

Danke für die Info.

Beruhigt mich

Ozymandias

204 BGB    12.    die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 15.01.2026 16:52204 BGB    12.    die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,

Mit fehlt da der Zusammenhang...

Versuch

Zitat von: Versuch in 15.01.2026 17:02Mit fehlt da der Zusammenhang...

Mit dem einleitenden Satz " (1) Die Verjährung wird gehemmt durch..." habe ich den Zusammenhang.
Nur "und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;" erschließt sich mir nicht.
Danke