Unterschiede Beschlussvorlage Verkauf von Grundstücken

Begonnen von maiklewa, Gestern um 19:12

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maiklewa

Moinsen,

wir müssen immer für den Magsitrat schreiben "... wird empfohlen, das Grundstück X zum Betrag von Y zu verkaufen ..." Betrag ist fix. Gibts ein Gegenangebot, das infrage kommt, müssen wir wieder schreiben "... wird empfohlen, das Grundstück X zum Betrag von Y (neuer und niedriger Betrag) zu verkaufen ...".

Kollege aus einer benachbarten Kommune fragt, warum wir das so umständlich machen. Die schreiben "... wird empfohlen ... für einen Betrag von ... bis ... zu verkaufen.". Wenn ein Gegenangebot eingeht, das in diesem Bereich liegt, muss kein neuer Beschlussvorlag geschrieben werden.

Angeblich soll aber deren Vorgehensweise nicht rechtens sein.

Ist dem so oder ist die durchaus ok?

Wo gibt es evtl. Vor- und Nachteile?

Danke.

Grüße

Petar Tudzharov

Die Variante der Kollegen führt zu geringerem Verwaltungsaufwand, da keine neue Vorlage erstellt werden muss und auch keine erneute Beschlussfassung notwendig ist.

Rechtliche Bedenken könnte ich mir vor folgendem Hintergrund vorstellen, auch wenn ich mit den Details der Magistratsverfassung nicht sonderlich vertraut bin.

Die finale Entscheidung über den Grundstücksverkauf liegt anscheinend beim Magistrat. Die Argumentation würde aber auch für Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung oder Stadträten bzw. Kreistagen in anderen Bundesländern greifen. Die Entscheidung wird jedenfalls auf Grundlage einer Beschlussvorlage getroffen, die alle zur Beschlussfassung und der dazu erforderlichen Willens- und Meinungsbildung der Mandatsträger notwendigen Informationen enthält. Dazu zählen der Verkaufspreis und auch die Angaben zum Käufer.

Wenn jedoch ein Beschluss gefasst wird, der einen Grundstücksverkauf durch die Verwaltung in einer definierten Preisspanne ermöglicht, gibt das Gremium die abschließende Verkaufsentscheidung aus der Hand. Es gibt dann keinen finalen Beschluss zum Verkauf an den konkreten Käufer zum konkreten Kaufpreis.

Sollte dadurch gegen gesetzliche definierte Vorgaben zur Zuständigkeit verstoßen werden, wäre das rechtlich natürlich problematisch.

Sofern das Vorgehen kommunalrechtlich grds. zulässig ist, müsste nur geschaut werden, ob Satzungen oder Geschäftsordnungen angepasst werden müssen.