Minusstunden

Begonnen von jasperuwe, 13.10.2025 09:13

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MoinMoin

Kann nicht immer zu gunsten des AN vom Tarif abgewichen werden?
Und mehr Minusstunden zu erlauben wäre doch zu gunsten des AN.

BAT

Also bei uns scheitern zu hohe Forderungen an den Arbeitgeber beim Urlaub gegen das Kassenrecht (Doppik), ähniches dürfte bei den Stunden gelten. Letztenendes ist das ein Kredit.

GGpolekur

Zitat von: jasperuwe in 13.10.2025 09:13ich arbeite für eine kleine Stadt in NRW.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 TvÖD
"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ... durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich."

§ 6 Abs. 2 Satz 1 TvÖD
"Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."

---> Innerhalb des (mitbestimmt) festzulegenden Ausgleichszeitraums [ von der Dauer einer (Vielzahl von) Woche(n) ] muß die Gesamtdauer der Arbeitszeit ein entsprechend Vielfaches von 39 Wochenstunden betragen.

( Geleistete Arbeitsstunden können z.B. "Überstunden" nur in Bezug auf diesen Ausgleichszeitraum sein:

§ 7 Abs. 7 TVÖD
"Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden." )


Zitat von: jasperuwe in 13.10.2025 09:13die vorgeschriebenen Sollstunden (169,57 monatl.)

Ein "monatliches Stundensoll" findet im TvÖD keine Grundlage.

Zitat von: jasperuwe in 13.10.2025 09:13jeden Monat Minusstunden

Nur wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TvÖD durch Dienstvereinbarung eingerichtet ist, kann der Arbeitgeber zu wenig abverlangte Arbeitszeit ( "Minusstunden" ) später "nacharbeiten" lassen bzw. mit Zeitguthaben verrechnen:

§ 10 Absatz 3 TvÖD:
"Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben ... gebucht werden."

---> Erst mit Ablauf des Ausgleichszeitraums ( § 6 Abs. 2 TvÖD ) kann das Bestehen von Zeitschulden ( "Minusstunden" ) festgestellt werden.

G.