W-Besoldung NRW

Begonnen von Besoldeter, 22.03.2026 14:22

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Besoldeter

Hallo zusammen,

ich lese seit einiger Zeit in diesem tollen Forum mit und versuche einzuordnen, wie das komplexe Thema der amtsangemessenen Alimentation inkl. der letzten Rechtssprechung des BVerfG auf die W-Besoldung (hier: NRW, W3) übertragbar ist. Nach vielen Jahren eingelegter Widersprüche spiele ich mit dem Gedanken, zu klagen, falls die Reaktion in NRW auf den letzten BVerfG-Beschluss unzureichend ausfällt. Ich habe auch in unterschiedlichen Threads einzelne Kommentare dazu gelesen, fand aber keinen passenden Ort, um konkrete Nachfragen zu stellen, ohne in inzwischen davon abweichende Diskussionsstränge "reinzugrätschen". Mir ist bewusst, dass es sich dabei um ein Thema handelt, das wesentlich weniger Beamte betrifft, als die A-Besoldung. Eventuell gibt es aber ja trotzdem Foristen, die ihre wertvolle Einschätzung und Expertise teilen würden. :)

Meine Frage bezieht sich dabei nicht auf den Aspekt der Alimentationsuntergrenze (inkl. Fragen zum Partnereinkommen oder Anzahl der Kinder), die sich bei Anhebung strukturell auch bis zur W-Besoldung auswirken könnte. Auch um den Vergleich mit Indizes (Tariflohn, Verbraucherpreise usw.) soll es nicht gehen. Mir geht es um den systeminternen Besoldungsvergleich als vierten Parameter der Fortschreibungsprüfung. Eine Übersicht der aktuellen Besoldungstabelle (A-, C-, W-Besoldung) hänge ich unten an.

Momentan sehe ich bezüglich dieses Prüfschrittes zwei kritische Aspekte:

1) Die Stauchung in den unteren Gruppen der A-Besoldung durch wiederkehrende Mindestbeträge, was nicht nur die W-Besoldung betreffen würde: Die überproportionale Besoldungserhöhung der untersten Stufen in den letzten Jahren kann einen mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot darstellen. In SH hat man das für sich bereits erkannt. Gibt es eine Möglichkeit, dies auch für NRW objektiv zu bewerten? Ab welchen Werten würdet ihr wohl eine verfassungswidrige Einebnung annehmen? Welcher zeitliche Ausgangspunkt sollte hier gewählt werden bzw. welche Rolle spielt ggf. das Jahr 1996 aus dem letzten BVerfG-Beschluss?

2) Quervergleich von W-Besoldung mit anderen Besoldungsordnungen: Dieses Thema ist etwas komplexer. Das W3-Grundgehalt (ohne Leistungszulagen, da nicht für alle zugänglich und einklagbar) liegt derzeit bei 7.767 Euro. Es existieren keinerlei Erfahrungsstufen, das Grundgehalt bleibt bei einem mit z.B. 40 Jahren berufenen W3-Professor weitere 27 Jahre unverändert.

2a) Reiner Vergleich einzelner A-/W-Besoldung: In 2025 beträgt der Unterschied zwischen W3 zu einem A13-Lehrer in Endstufe 12 (mit Anfang 50) nur ca. 1.600 Euro brutto. Im Vergleich zu A15 Endstufe 12 sind es nur noch 118 Euro. Und eine A16 liegt bereits ab Stufe 10 über W3. Das führt zu der Situation, dass man nach einigen Dienstjahren in A15 oder A16 ein vergleichbares oder höheres Grundgehalt beziehen kann als ein W3-Professor, der zusätzlich promoviert sowie habilitiert hat und hochkompetitive international ausgelegte Berufungsverfahren durchlaufen musste. Das ist bitte ausdrücklich nicht als Abwertung der Leistungen von A15/A16 zu verstehen, mir geht es um die Vergleiche von Qualifikationsanforderungen und Besoldungshöhen im Sinne des Alimentationsprinzips.

2b) Einbeziehung des Systemwechsels von C- auf W-Besoldung, um frühere Abstände zwischen Besoldungsordnungen zu betrachten: Vor 2005 wurden Professoren in die C-Besoldung aufgenommen, mit 15 Dienstaltersstufen (alle 2 Jahre). Die fortgeschriebenen Werte für C4 Stufe 1 liegen unter dem Einstieg A15, während C4 Stufe 11 über die A16 Endstufe (12) hinausgeht. Im Durchschnitt über alle Dienstalterstufen liegt die C4-Besoldung (fortgeschriebene Werte 2025) bei ca. 7.333 Euro. Nun wurde ein mit 40 Jahren berufener C4 aber schon mit ca. Dienstalterstufe 9-10 alimentiert, also ähnlich zu Endstufe A16. Den weiteren Karriereweg, ab ca. Mitte 40, verdient der C4 dann durchweg über A16. Im Vergleich: W3 erreicht wie erwähnt für einen z.B. 40 jährigen Professor zu keinem späteren Zeitpunkt den Wert von A16 Endstufe sondern liegt dauerhaft in etwa bei A15 Endstufe. Ich bin mir jedoch unsicher, ob der Vergleich von W- und C-Besoldung statthaft ist oder hinkt. (Potenzielle, individuell verhandelte Leistungszulagen für W-Professuren habe ich wie erwähnt nicht einbezogen, da sie aus meiner Sicht additiven und nicht alimentativen Charakter haben. Sollte man das anders sehen können, bitte ich trotzdem zunächst um eine Fokussierung auf das Grundgehalt allein.)

Fazit: Bezüglich 1) habe ich die Vermutung, dass eine verfassungswidrige Einebnung stattgefunden hat, bin aber bezüglich der Orientierungswerte unsicher. Bezogen auf 2) sehe ich sowohl mit als auch ohne Einbeziehung der Systemumstellung von C- auf W-Besoldung einen fehlenden Abstand zu anderen Gruppen wie A15/A16, kenne mich aber auch nicht mit der Bewertung von Ämterwertigkeiten im Detail aus.

Ich bin für jeden konstruktiven Hinweis sehr dankbar, egal ob bestätigend oder widerlegend. :)

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uniprof

#1
Diese Fragen habe ich mir auch gestellt. Und noch keine Antworten erhalten.

Ad 1) Die Stauchung betrifft ebenso die B-, R- wie die höhere A-Besoldung. Setzt man das Jahr 1996 fest, dann sollte das evident sein. Ganz klar wäre zum Zeitpunkt 1957 ...

Ad 2a) Hier wurde, wenn ich mich richtig erinnere, bei der Einführung der W-Besoldung das Grundgehalt zu A14 und A15 verglichen. Das hatte ich aber nie verstanden, wenn man etwa Lehrer ausbildet, die am Ende in A14 oder sogar A15 kommen können. Ganz habe ich es nicht verstanden, dass dann ein Akademischer Direktor Fachvorgesetzter eines W2-Prof. sein kann, und deutlich an den Bezügen vorbei zieht.

Ad 2b) Die C4 Endbezügen ist etwas über B3. Das fand ich ganz ok, da es ja Zulagen über Rufe geben konnte. Ohne Leistungszulagen, die man ja nicht einfordern kann, ist das eine Absenkung von etwa momentan 1750€. Das fand ich damals nicht richtig, aber das BVerfG wohl vor 15 Jahren im Urteil für die W-Besoldung.

Quasselstrippe

für die W-besoldeten Menschen gibt es meines Wissens den Hoffnungsschimmer, dass die Bemessung der W-Besoldung bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit sich auch an den Gehältern der freien Wirtschaft der entsprechenden Fächer und Qualifikationen bzw. Aufgaben und Verantwortungen vergleichen darf, während bei den A-Beamten der Vergleich "nur" mit der Entwicklung der Durchschnittsgehälter in der gesamten Bevölkerung stattfindet.

D.h. der promovierte und ggf. ebenfalls habilitierte Dauerwissenschaftler in Informatik/E-Technik/Maschbau usw. in A13/A14 (und in seltenen Fällen A15) an der Uni wird beim Gehalt genauso gut oder schlecht behandelt wie ein entsprechender Verwaltungsbeamter und die Fortschreibung orientiert sich am Bevölkerungsdurchschnitt, während der Informatik-Prof. zumindest die Chance hat, dass sein Gehalt mit den Gehältern der Informatik-Management-Positionen in der freien Wirtschaft verglichen wird, wo es zumindest lange Zeit ganz andere Steigerungsraten gab (zumindest gibt das letzte BVerfG-Urteil mit einer Nebenbemerkung zu dieser Hoffnung Anlass).

Möglicherweise ist es also für die W3-Profs aussichtsreich, sich nicht nur auf die Stauchung der Tabelle zu stürzen, sondern auch den Vergleich mit der vergleichbaren Konkurrenz in der freien Wirtschaft auszuarbeiten.

MrBeam

#3
Am besten mal beim dhv beraten lassen, die haben ja Juristen, die sich mit dem Thema bestens auskennen.

Ansonsten scheint mir der A/W-Vergleich etwas hinkend, da ja, soviel ich weiß, schon bei der ersten Stelle Leistungsbezüge gezahlt werden und die ja über die Dienstzeit nicht weniger werden. Ich vermute, dass es de facto keine / kaum W2/W3 gibt, die unter A15/16 liegen, aber viele (sehr) deutlich darüber. Der akademische Direktor, der mehr als sein W2-Chef verdient, scheint mir eher ein Mythos. (Abgesehen davon, dass diese Kombination Seltenheitswer besitzen dürfte.)

Edit: Mir ist eingefallen, dass der dhv auch regelmäßig Daten dazu erhebt. Ich weiß nicht, wie repräsentativ das ist, vermutlich auf Basis von Mitgliederbefragungen oder so. Die letzte, die ich online gefunden habe, ist für 2022. Ich meine aber, in der "Forschung und Lehre"-Druckversion kommen jedes Jahr neue Zahlen raus. Jedenfalls war die "tatsächliche durchschnittliche Besoldung" W3 für 2022 in NRW 10.010 Euro.

Besoldeter

Besten Dank für die ersten Gedanken (und auch Daten)!

Zum Vergleich mit der Wirtschaft: Ja, das habe ich auch schon mal gelesen, sehe hier aber zwei Probleme. Erstens gilt das Argument nur für auf dem Markt sehr nachgefragte Themengebiete, z.B. Informatik. Daraus einen Anspruch für das Grundgehalt der Profs. sämtlicher Fächer abzuleiten ist schwierig. Zweitens wurde in dieser Diskussion darauf abgestellt, dass ein Vergleich mit der Wirtschaft am ehesten zieht, wenn die Stellen schwer besetzbar sind, weil die Profs. lieber in die Praxis gehen. Das ist auch in der Informatik nicht der Fall. Das Gehalt in der Wirtschaft wäre wesentlich höher, trotzdem findet sich im akademischen System quasi immer jemand.

Zum Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen: Da das BVerfG in seiner Rechtssprechung bereits W2-Grundgehalt mit A-Besoldung verglichen hat (damals W2 unter Eingangsstufe A15), um eine verfassungswidrige Alimentation zu begründen, nehme ich ein ähnliches Prinzip für W3 an. Es wäre die Frage, welcher Vergleich angemessen ist. Mein Ansatz ist, mit dem ursprünglichen Verhältnis von C4 zu A15/A16 zu argumentieren (siehe mein erster Post).

Zum Thema Zulagen: Leistungszulagen sind gemäß Rechtsprechung additiv, nicht alimentativ: auf Zulagen gibt es keinerlei Rechtsanspruch, entsprechende Verhandlungen liegen im Ermessen des Dienstherren, sie können bei Leistungsabfall wieder zurückgenommen werden (zumindest in NRW) und sie müssen auch nicht verstetigt werden. Additive Besoldungsbestandteile können ein zu niedriges Grundgehalt grundsätzlich nicht heilen. Anders ausgedrückt: Das Grundgehalt muss für jeden einzelnen Beamten zu jedem Zeitpunkt (auch Zeitpunkt der Erstberufung) mindestens amtsangemessen hoch sein (nicht im Durchschnitt über alle Beamte und/oder Dienstzeitraum hinweg). Zum Beispiel sind Prof.-Stellen an FHs meist nach W2 besoldet, selten auch W3, Leistungszulagen gibt es da aber höchst selten. Entsprechend schaue ich ausschließlich auf die Grundgehaltstabellen, die für alle gelten.

Konsumtion: In früheren Fällen, so auch in NRW, wurde die Leistungszulage mit der Erhöhung eines zuvor verfassungswidrig niedrigem W-Grundgehalt teilweise verrechnet. Das war, so wie ich es verstanden habe, ausschließlich mit der einmaligen Systemumstellung von C- auf W-Besoldung und notwendigen Korrektur begründbar. Ein inzwischen wieder zu niedriges Grundgehalt käme einer schlechten Systempflege gleich (wie auch die kürzlichen Urteile zur A-Besoldung).

Wie seht ihr das? Und seht ihr eventuell noch weitere Argumentationen dagegen/dafür (außer die im ersten Post von mir genannten Punkte 1) angenommene Einebnung in unteren A-Besoldungsgruppen sowie 2) Vergleich W3 mit A15/A16 inkl. früherer Abstände von C4)?

@uniprof: Welchem Prozess wurde deine Klage denn angehängt? Meine Vermutung ist, dass es bezüglich des Grundgehalts nur um Fragen der A-Besoldung geht. In dem Fall würde die W-Besoldung auch nur mittelbar durch dortige Korrekturen angehoben. Weiterhin fragwürdige Verhältnisse zu A15/A16 etc. würden sich dabei ja wahrscheinlich nicht ändern.