Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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1000Baht

Zitat von: Tom66 in 15.04.2026 14:12Neuer Ruhegehaltssatz von bisher 71,75 auf 69,76 gesenkt !
Habe ich das richtig in dem Entwurf gelesen?
Ich glaube, daß du das richtig gelesen hast. Ist ja nicht das erste Mal, daß an dieser Schraube (nach unten) gedreht wird.
Selbst mitgemacht. Bei Einstellung 75% in 35 Dienstjahren, bei Pensionierung 71,75% nach mind. 40 Dienstjahren (plus Faktor Versorgung 0,984).

GoodBye

Der Entwurf ist für die Vielkindfamilie in der Konstellation z.B. Beamter Bund und Land nach momentan geltender Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig. Und zwar aus folgendem Grund:

Nach dem Beschluss aus 2020 für kinderreiche Familien ist sämtlicher Mehrbedarf ab dem 3. Kind abzudecken. Dies findet aber nach dem aktuellen Entwurf m.E. nicht statt, und zwar bereits ohne dass ich in den Ergänzungstatbestand schaue.

Der angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde - nämlich nicht, so dass der Beamte auf die neutralen Bestandteile der 4K-Besoldung zurückgreifen müsste. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Partner ebenfalls nicht nur fiktive, sondern tatsächliche nichtselbständige Einkünfte als Beamter erzielt.

Dessen Besoldung wäre nämlich als Reflex ebenfalls verfassungswidrig, da er aufgrund der Konkurrenzregelung keine Familienzuschläge erhält. Insoweit würde reflexhaft erwartet werden, dass der Partner mit seiner Besoldung die Lücke des Bedarfs ab dem 3. Kind aus seinen neutralen Besoldungsbestandteilen deckt.

Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zuzumuten.

Bei Beamtenehen kann sich der Bund m.E. der vollständigen Bedarfsdeckung ab dem 3. Kind nach aktueller Rechtsprechung nicht entziehen.

RArnold

Zitat von: Tom66 in 15.04.2026 14:12Neuer Ruhegehaltssatz von bisher 71,75 auf 69,76 gesenkt !
Habe ich das richtig in dem Entwurf gelesen?

Nein, der Anpassungsfaktor wurde jetzt direkt eingerechnet.
In der Summe ändert sich nichts.

Ozymandias

Glückwunsch an alle Singles zum fiktiven Partner.

Was ist mit den Nachzahlungen für die Zeiträume vor 2021? Stuttmann und Co. hatten teilweise 700-1000 Euro Netto Fehlbetrag ausgerechnet. Nichts davon kam auch nur ansatzweise zur Geltung.

Die Nachzahlungen sind der reinste Witz in diesem Entwurf. Ich hoffe die 138 Euro werden nicht auf einmal ausgegeben.,  :D

Versuch

Zitat von: 1000Baht in 15.04.2026 14:40Ich glaube, daß du das richtig gelesen hast. Ist ja nicht das erste Mal, daß an dieser Schraube (nach unten) gedreht wird.
Selbst mitgemacht. Bei Einstellung 75% in 35 Dienstjahren, bei Pensionierung 71,75% nach mind. 40 Dienstjahren (plus Faktor Versorgung 0,984).
Die Frage ist, ob das erlaubt ist?
Rente bleibt ja gleich und Sonderopfer darf es nicht geben

Alexander79

Wo steht das
Zitat von: RArnold in 15.04.2026 14:44Nein, der Anpassungsfaktor wurde jetzt direkt eingerechnet.
In der Summe ändert sich nichts.

An welcher steht das?

Staatsdiener1969

Was mir nicht klar ist, wie ist das fiktive Familien einkommen mit der Randnummer 64 des Urteils vom letzten Herbst vereinbar:
Zitat:Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum ,,Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden

Dort steht doch explizit der/die Beamtin soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein um seine Familie zu unterhalten. Jetzt soll aber ein Nebenjob um die Ecke, nämlich der des Partners ok sein. Ich diene also indirekt einem "zweiten Herrn" und bin auch noch von meinem Partner abhängig.

Ebenso finde ich seltsam, dass der Durchschnittsmedian für das Bundesgebiet genommen wird. Dies bedeutet doch, dass Beamte in Hochpreisregionen zuwenig haben. Obwohl für die  ein eigener Median verfügbar wäre. Ich meine für München gibt es sogar explizit einen. Zumindest gäbe es einen für Bayern.. Dies gilt natürlich auch für andere Hochpreisregionen.

Vielleicht kann mich jemand erhellen.

Rheini

Ich denke niemand hat erwartet das in dem ersten Aufschlag alles ungesetzt wird, was erhofft wurde. Positiv ist dich zu sehen, dass auch die Besoldungsgruppen über A11 A12 bedacht werden.

Jetzt heisst es sich für die nächste (BVerfG) Runde zu wappnen ....

Alexander79

Zitat von: Ozymandias in 15.04.2026 14:48Was ist mit den Nachzahlungen für die Zeiträume vor 2021? Stuttmann und Co. hatten teilweise 700-1000 Euro Netto Fehlbetrag ausgerechnet. Nichts davon kam auch nur ansatzweise zur Geltung.

Wieso?
Die sind doch einkalkuliert.
Die fiktive Ehefrau verdient fiktive 22600€, nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben bleiben ziemlich genau 12.000€ Netto im Jahr übrig und schon hast du die 1.000€ Netto im Monat.

Verbeamteter

Zitat von: Tom66 in 15.04.2026 14:12Neuer Ruhegehaltssatz von bisher 71,75 auf 69,76 gesenkt !
Habe ich das richtig in dem Entwurf gelesen?

Ja und Nein.

Die Zahl stimmt. Aber das ist keine Kürzung, da Anrechnungsfaktor und Abzug Pflege wegfallen. Im Grunde nur eine Vereinfachung der Berechnung.

RArnold

Zitat von: Alexander79 in 15.04.2026 14:56Wo steht das
An welcher steht das?

Die Erklärung dazu steht auf Seite 157

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in 15.04.2026 14:41Der Entwurf ist für die Vielkindfamilie in der Konstellation z.B. Beamter Bund und Land nach momentan geltender Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig. Und zwar aus folgendem Grund:

Nach dem Beschluss aus 2020 für kinderreiche Familien ist sämtlicher Mehrbedarf ab dem 3. Kind abzudecken. Dies findet aber nach dem aktuellen Entwurf m.E. nicht statt, und zwar bereits ohne dass ich in den Ergänzungstatbestand schaue.

Der angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde - nämlich nicht, so dass der Beamte auf die neutralen Bestandteile der 4K-Besoldung zurückgreifen müsste. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Partner ebenfalls nicht nur fiktive, sondern tatsächliche nichtselbständige Einkünfte als Beamter erzielt.

Dessen Besoldung wäre nämlich als Reflex ebenfalls verfassungswidrig, da er aufgrund der Konkurrenzregelung keine Familienzuschläge erhält. Insoweit würde reflexhaft erwartet werden, dass der Partner mit seiner Besoldung die Lücke des Bedarfs ab dem 3. Kind aus seinen neutralen Besoldungsbestandteilen deckt.

Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zuzumuten.

Bei Beamtenehen kann sich der Bund m.E. der vollständigen Bedarfsdeckung ab dem 3. Kind nach aktueller Rechtsprechung nicht entziehen.

Ich denke hier ist aber das Kindergeld noch einzubeziehen. Dann könnte es passen.
Natürlich nur, wenn man den Bedarf des Kindes in der Grundsicherung ohne anteilige Wohnkosten, Heizkostenzuschuss und Sozialtarife etc zugrunde legt.

Vetran

Zitat von: RArnold in 15.04.2026 14:44Nein, der Anpassungsfaktor wurde jetzt direkt eingerechnet.
In der Summe ändert sich nichts.

Wenn ich richtig gerechnet habe, wird mein jetziger Satz von 70,41% auf 68,46% geändert. Durch den direkten Einbau des alten Faktors und Integration des Familienzuschlags Stufe 1 würde ich nach der neuen Tabelle ab 1.Mai ca 200€ mehr bekommen als die Erhöhung nach der alten Tabelle ausgemacht hätte.

Verbeamteter

Zitat von: Staatsdiener1969 in 15.04.2026 14:56Was mir nicht klar ist, wie ist das fiktive Familien einkommen mit der Randnummer 64 des Urteils vom letzten Herbst vereinbar:
Zitat:Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum ,,Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden

Dort steht doch explizit der/die Beamtin soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein um seine Familie zu unterhalten. Jetzt soll aber ein Nebenjob um die Ecke, nämlich der des Partners ok sein. Ich diene also indirekt einem "zweiten Herrn" und bin auch noch von meinem Partner abhängig.

Vielleicht kann mich jemand erhellen.


Der Unterschied ist: Du/Ehepartner wirst zum Nebenjob nicht gezwungen. Falls (!) Ehepartner weniger als (ca) 22.000 verdient, gibts einen Ergänzungszuschlag.
Einige Länder machen das schon so.

Und BVerfG 2025 kann/muss man so lesen, dass das Alleinverdiener-Modell keine verfassungsrechtliche Vorgabe ist, sondern vom Gesetzgeber aufgegeben werden darf.

Hesse

Wie sehr kann eigentlich Politik versagen und wie sehr kann eigentlich Politik den Rechtsstaat aushöhlen? Es wird von Mal zu Mal von Entwurf zu Entwurf nur schlimmer! Wer sich hier jetzt ernsthaft über die paar Krümel die ihm hingeworfen werden freut, der hat auch einfach keinen Kuchen verdient. Mir fehlen einfach nur noch die Worte. Und genau durch solche Politik setzen wir das noch viel Wichtigere, nämlich unser Vertrauen in die Demokratie, aufs Spiel bzw. gegen die Wand.