Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Housemeister

Mich würde auch interessieren wie sich Kind 3+4 auf die Nachzahlung auswirken weil das ja nicht aus dem Entwurf hervorgeht

AltStrG

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 15:32Ich glaube, es tut der Diskussion gut zwischen ,,was hat das BVerfG gesagt" und ,,was wünsche ich mir" unterscheiden.

Das was Du schreibst, steht NICHT in der Entscheidung, im Leitsatz schon mal gar nicht.

Das Gegenteil ist (leider) richtig. Das Alleinverdiener-Modell ist NICHT Verfassungsfest.

Falsch.

Verbeamteter

Zitat von: AltStrG in 15.04.2026 17:38Falsch.

Bei so einer brillanten Argumentation gebe ich mich geschlagen.

Aber ernsthaft für diejenigen, die es interessiert: Das BVerfG hat im Beschluss aus 9/2025 nur festgestellt, was folgt, WENN der Gesetzgeber vom Alleinverdiener-Modell ausgeht, nicht, DASS der Gesetzgeber davon ausgehen muss.
Und der Bundes-Gesetzgeber geht nun ab 2026 offensichtlich NICHT mehr davon aus.

Aus meiner Sicht spricht alles dafür, dass dieser Perspektivwechsel im Kern verfassungsgemäß ist. Spannend sind allenfalls Sonderfälle, da 41 BBesG nF (zu?) enge Voraussetzungen an die Anspruchsberechtigung für den Ergänzungszuschlag stellt.

Natürlich darf jeder klagen. Aber es ist einfach unseriös hier unrealistische Erwartungen zu wecken.

Das BVerfG hat ja nicht umsonst betont,
dass das Alleinverdiener-Modell NICHT normatives Leitbild ist (Rn 115); die kannten die Diskussion ja aus NRW ua und wussten, dass zu der Frage jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird.

Dunkelbunter

Zitat von: Batto in 15.04.2026 17:00@admin auf Seite 83 gibt es folgenden passus:

Erhöhungsbeträge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehegatten
Der ergänzende Familienzuschlag erhöht sich, sofern für den Ehegatten keine Pflichtversi-
cherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
besteht und deshalb Versicherungsbeiträge für eine freiwillige gesetzliche oder private
Kranken- und Pflegeversicherung des Ehegatten entstehen, für verheiratete Beamte, Rich-
ter und Soldaten
- ohne Kind um 285,00 Euro,
- mit einem zu berücksichtigenden Kind um 286,00 Euro,
- mit zwei zu berücksichtigenden Kindern um 287,00 Euro.


Kann man dies in den Rechner mit einbauen? Denn in unserem Fall würden wir die 287€ erhalten.

Das trifft aber nur zu, wenn Anspruch auf ergänzende Familienzuschläge besteht ?
Weil ich hab nur Anspruch auf normalen Familienzuschlag nach §40 und dafür gilt dies glaube ich nicht ?

Verbeamteter

Zitat von: icheinfachunverbesserlich in 15.04.2026 17:07Irgendwas stimmt in der Tabelle nicht (https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/2026/a/vergleich.beamte-bund-2025.j.html). Es kann doch nicht sein, dass der einfache Dienst bspw. in Stufe 8 wesentlich mehr verdient als ich A9m in Stufe 8 (brutto und netto).  :o

Die Tabelle zeigt die Differenzen, nicht die absoluten Zahlen ... in Deinem Beispiel A7 steigt (relativ) höher als A8, bleibt aber natürlich (absolut) darunter

GoodBye

Mittlerweile habe ich den Eindruck, dass die Berliner froh sein konnten, dass das BVerfG das Gesetz nicht ab 2008 für nichtig erklärt hat. Dann hätte es das fiktive Partnereinkommen dort bereits ab 2008 gegeben.  ;D

GoodBye

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 17:54Bei so einer brillanten Argumentation gebe ich mich geschlagen.

Aber ernsthaft für diejenigen, die es interessiert: Das BVerfG hat im Beschluss aus 9/2025 nur festgestellt, was folgt, WENN der Gesetzgeber vom Alleinverdiener-Modell ausgeht, nicht, DASS der Gesetzgeber davon ausgehen muss.
Und der Bundes-Gesetzgeber geht nun ab 2026 offensichtlich NICHT mehr davon aus.

Aus meiner Sicht spricht alles dafür, dass dieser Perspektivwechsel im Kern verfassungsgemäß ist. Spannend sind allenfalls Sonderfälle, da 41 BBesG nF (zu?) enge Voraussetzungen an die Anspruchsberechtigung für den Ergänzungszuschlag stellt.

Natürlich darf jeder klagen. Aber es ist einfach unseriös hier unrealistische Erwartungen zu wecken.

Das BVerfG hat ja nicht umsonst betont,
dass das Alleinverdiener-Modell NICHT normatives Leitbild ist (Rn 115); die kannten die Diskussion ja aus NRW ua und wussten, dass zu der Frage jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird.


Kontrollmaßstab

xap

Die Berliner konnten vor allem froh sein, dass ihre Widersprüche dauerhaft ruhend gestellt wurden. Denselben Fehler wird der Bund nicht begehen.

Verfassungsmäßige

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 17:54Bei so einer brillanten Argumentation gebe ich mich geschlagen.

Aber ernsthaft für diejenigen, die es interessiert: Das BVerfG hat im Beschluss aus 9/2025 nur festgestellt, was folgt, WENN der Gesetzgeber vom Alleinverdiener-Modell ausgeht, nicht, DASS der Gesetzgeber davon ausgehen muss.
Und der Bundes-Gesetzgeber geht nun ab 2026 offensichtlich NICHT mehr davon aus.

Aus meiner Sicht spricht alles dafür, dass dieser Perspektivwechsel im Kern verfassungsgemäß ist. Spannend sind allenfalls Sonderfälle, da 41 BBesG nF (zu?) enge Voraussetzungen an die Anspruchsberechtigung für den Ergänzungszuschlag stellt.

Natürlich darf jeder klagen. Aber es ist einfach unseriös hier unrealistische Erwartungen zu wecken.

Das BVerfG hat ja nicht umsonst betont,
dass das Alleinverdiener-Modell NICHT normatives Leitbild ist (Rn 115); die kannten die Diskussion ja aus NRW ua und wussten, dass zu der Frage jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird.

klingt fast so als hättest du an dem Entwurf mitgearbeitet

GoodBye

Zitat von: xap in 15.04.2026 18:11Die Berliner konnten vor allem froh sein, dass ihre Widersprüche dauerhaft ruhend gestellt wurden. Denselben Fehler wird der Bund nicht begehen.

Hoffentlich findet der Bund alle Widersprüche die trotz des Rundschreibens eingelegt wurden.

Knecht

Zitat von: GoodBye in 15.04.2026 18:20Hoffentlich findet der Bund alle Widersprüche die trotz des Rundschreibens eingelegt wurden.

Und die Jahre für die, aus mir schleierhaften Gründen, keine Nachzahlung vorgesehen ist.

Holla die Waldfee

Mal angenommen die Ehefrau hat bisher die Kinder betreut. Kinder sind mittlerweile aus dem Haus.
Wie bekomme ich meine Frau rückwirkend fiktiv in Lohn und Brot?

Ist mein DH dann auch fiktiv der Arbeitgeber von meiner Frau?
Interessant wäre das für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, resultierend aus der ehemaligen Familienversicherung. Derzeit wird mein Einkommen zur Hälfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Bei einem fiktiven Partnereinkommen von 22.600 € wäre dieser Betrag die Bemessungsgrundlage. Außerdem müsste dann eigentlich der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags leisten...
Und schwupps würden am Ende des Monats doch noch ein paar € mehr in der Familienkasse sein

Pensionär007

@ Admin, vielen Dank für das schnelle Herrichten des Rechners! Kann man irgendwo auch den Zuschlag für Alleinerziehende anklicken?

Allesnichtskonkretes

Hab ich es richtig verstanden, dass der Verheiratetetenzuschlag für alle wegfällt, in der Grundbesoldung aufgeht und für die Zuschläge ausschließlich die Kinder berücksichtigt werden?

xap