TV-L Bayern – Küchenleiter JVA – EG 8 → mögliche 9a? Bitte um Einschätzung

Begonnen von sumi1201, 01.03.2026 09:00

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sumi1201

Guten Tag zusammen,

ich bitte um eine tarifliche Einschätzung zu folgender Konstellation (TV-L Bayern):

Aktuelle Situation:

EG 8 Stufe 6 +
Zulage VD TV82

Tätigkeit aktuell im Schichtdienst

Geplante Veränderung:
Mögliche Übernahme der dauerhaften Küchenleitung in einer JVA.

Die Stelle wäre dann im reinen Tagesdienst
zusätzlich regelmäßiger Wochenend & Feiertagsdienst, nach Einteilung.

Schichtzulagen würden weitgehend entfallen.

Geplante Tätigkeiten als Küchenleiter:

Gesamtverantwortung für die Tagesverpflegung von ca. 120 Personen

Speiseplanung vorgegeben, Organisation der Produktion

Warenbestellung und -kontrolle

Einhaltung und Dokumentation der Hygienevorschriften (HACCP)

Anleitung und Einteilung wechselnder Insassen in der Küche

Qualitätssicherung


Der bisherige Eindruck ist, dass die Stelle weiterhin mit EG 8 bewertet ist.
Da die Chancen auf eine Höhergruppierung auf 9a sehr unwahrscheinlich bis unmöglich erscheint

Hier konkrete Fragen:

Welche Tätigkeitsmerkmale wären hier entscheidend? Wieviel Spielraum bzw. GoodWill könnte die Behördenleitung in die Tätigkeitsbeschreibung einbringen?
Aktuell ist die Stelle mit einem verbeamteten Kollegen in A9/Z besetzt: Allerdings wurde das Z für diesen Posten für die Zukunft gestrichen.

Falls keine Höhergruppierung erfolgt:
Gibt es im TV-L realistische Möglichkeiten einer dauerhaften Zulage (§ 14 oder § 16 Abs. 5 TV-L)?
Im Sinne der Personalbindung. Ich verzichte auf ca. 3500€ im Jahr an Schichtzulagen, soll aber mehr Verantwortung bei gleichzeitig mehr körperlicher Arbeit übernehmen. Rutsche zudem von 38,5 Std auf 40,1 Std hoch.

Ich freue mich über eine fachliche Einschätzung, insbesondere aus Bayern oder aus dem Justizbereich.

Vielen Dank!
sumi1201

sumi1201

Hallo zusammen,
nach meinen aktuellen Informationen ist eine Höhergruppierung leider faktisch ausgeschlossen.
Daher möchte ich das Thema Zulage in den Fokus rücken:
Wie realistisch ist eine dauerhafte Zulage in diesem Fall?

Falls jemand hierzu bereits Erfahrungen hat – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Hauptgeschäftsstellenleitung bei Budgetfragen eher zurückhaltend agiert – wäre ich für einen Austausch sehr dankbar.

Würde mich über Rückmeldung freuen.

sumi1201

sumi1201

Guten Morgen zusammen,

kennt sich hier vielleicht jemand aus, oder hat bereits praktische Erfahrungen?

Gibt es im TV-L realistische Möglichkeiten einer dauerhaften Zulage (§ 14 oder § 16 Abs. 5 TV-L)?
Im Sinne der Personalbindung. Ich verzichte auf ca. 3500€ im Jahr an Schichtzulagen, soll aber mehr Verantwortung bei gleichzeitig mehr körperlicher Arbeit übernehmen. Rutsche zudem von 38,5 Std auf 40,1 Std hoch.

MoinMoin

§14 kommt nur in Frage, wenn es höherwertigen Tätigkeiten sind und sie nur vorübergehend übertragen werden.

Also nein nicht bei dir. Denn dafür scheint die Anzahl der Vollportionen zu niedrig.

Und §16 kommt nur in Frage, wenn man dich binden will.
Das heißt, der AG will dich behalten und verhindern, dass du gehst.
Oftmals will da der AG nachweise erbracht bekommen, dass du wechselwillig bist.
Also musste dich weg bewerben und dem AG zeigen, dass andere Ags dich wollen.


Rowhin


sumi1201

Zitat von: MoinMoin in 16.03.2026 16:53§14 kommt nur in Frage, wenn es höherwertigen Tätigkeiten sind und sie nur vorübergehend übertragen werden.

Also nein nicht bei dir. Denn dafür scheint die Anzahl der Vollportionen zu niedrig.

Und §16 kommt nur in Frage, wenn man dich binden will.
Das heißt, der AG will dich behalten und verhindern, dass du gehst.
Oftmals will da der AG nachweise erbracht bekommen, dass du wechselwillig bist.
Also musste dich weg bewerben und dem AG zeigen, dass andere Ags dich wollen.



Also könnte der AG das auch als Begründung für die Zulage hernehmen, wenn Sie mich auf diesem Posten wirklich haben wollen? Denn aus Vorgesprächen hört man raus, dass ich schon der "Wunschkandidat" wäre.

MoinMoin

Zitat von: sumi1201 in 18.03.2026 10:05Also könnte der AG das auch als Begründung für die Zulage hernehmen, wenn Sie mich auf diesem Posten wirklich haben wollen? Denn aus Vorgesprächen hört man raus, dass ich schon der "Wunschkandidat" wäre.
Wenn der AG es will und keine Angst vor dem Rechnungshof hat, dann kann er das ohne Probleme.
Wenn er Angst vor dem Rechnugnshof hat, dann muss er zumindest was zum Abheften haben, also z.B. eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei einem anderen AG von dir um deine Wechselwilligkeit in Papier gegossen abheften zu können.
Ich musste stets, so was für deren Akten produzieren, damit die ihren A* an der Wand haben und habe dann meine Zulage erhalten, weil ich der Wunschkandidat war.


sumi1201

Hallo zusammen,

hier nun meine offizielle Begründung der Ablehnung, in der leider nicht der §16 Abs.5 geprüft wurde.
Ich versuche es nun über meinen direkten Vorgesetzten nochmal, da ich den Eindruck habe, die Hauptgeschäftstelle
keine Energie reinsteckt. Und wenn ich KI-Haufe nutze spuckt der mir auch nur aus was ich Frage. Sehr schade, hatte ich doch in meiner Anfrage § 14 und 16 gebeten zu prüfen.

Einordnung Ihrer Frage
,,Übertarifliche Funktionszulagen" im Sinne eigener, im TV L geregelter Zulagen gibt es nicht; Funktionszulagen im TV L sind tarifliche Zulagen und in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV L) sowie in Anlage F zum TV L geregelt. Über¬tariflich können die Länder daneben eigene (nicht im TV L normierte) Zulagen einführen.
Im TV L Bereich sind im Wesentlichen zu unterscheiden:
1.    Tarifliche Funktionszulagen (nicht übertariflich)
2.    Übertarifliche Fachkräfte /Orts  oder sonstige Zulagen der Länder
Im Einzelnen:
1. Tarifliche Funktionszulagen nach TV L
Tarifliche Funktionszulagen sind insbesondere:
•    Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung
Anspruch besteht z.B. für
– Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind (Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 EGO).
– Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre), die mit mind. einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und vollwertige Leistungen erbringen (Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 EGO).
•    .....
Das sind tarifliche Funktionszulagen; sie gelten nicht als ,,übertariflich".
Prompt: Gibt es tarifliche Funktionszulagen für Küchenleiter?
Ja, es gibt (mittelbar) tarifliche Zulagenregelungen für Küchenleiter, allerdings nicht in Form einer allgemeinen ,,Funktionszulage Küchenleiter", sondern:
1. Entgeltgruppenzulagen für Küchenleiter in Mensen der Studentenwerke
Für Küchenleiter in Mensen der Studentenwerke sind in den TdL Richtlinien zur Eingruppierung besondere Entgeltgruppenzulagen vorgesehen:
•    EG 10, Fallgruppe ,,Leiter von Küchen in Mensen mit > 8.000 Essensportionen täglich"
Beschäftigte in dieser Fallgruppe
→ erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe des 1,25 fachen des Betrags gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3 zur Entgeltordnung zum TV L (Nr. 9 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt entsprechend).
•    EG 9b, Fallgruppe ,,ständige Vertreter von Leitern von Küchen in Mensen mit > 8.000 Essensportionen täglich"
Beschäftigte in dieser Fallgruppe
→ erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe des 1,25 fachen des Betrags gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5 (ebenfalls unter Verweis auf Nr. 9 der Vorbemerkungen).
Diese Entgeltgruppenzulagen sind an die Funktion als Küchenleiter bzw. ständiger Vertreter und an die Größe der Mensa (Essensportionen pro Tag) gebunden.

2. Funktionszulagen im TV L allgemein
Die Entgeltordnung zum TV L kennt zusätzlich Funktionszulagen (Teil II Abschnitte 5 und 8), deren Beträge tabellarisch geregelt sind. Die Beispiele in den vorliegenden Unterlagen nennen u.a. Funktionszulagen z.B. für bestimmte Funktionen im Justiz , Rettungs  oder Sozial  und Erziehungsdienst; eine ausdrücklich so bezeichnete Funktionszulage speziell für Küchenleiter wird dort nicht aufgeführt.
Für Küchenleiter im Bereich der Studentenwerke erfolgt die zusätzliche Vergütung nach den Richtlinien daher über die Entgeltgruppenzulage (s.o.), nicht über eine eigenständige ,,Funktionszulage Küchenleiter"
________________________________________
2. Übertarifliche Zulagen im TV L Umfeld
a) Außertarifliche Fachkräftezulage (Beschluss TdL)
Die TdL hat (außertariflich) beschlossen, zur Gewinnung/Bindung bestimmter Berufsgruppen eine Fachkräftezulage zu ermöglichen:
•    Adressatenkreis:
– Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte (Teil II Abschnitt 2 EGO),
– Beschäftigte in der IT (Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitte 1–4 EGO sowie Fachinformatiker),
– Ingenieure (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 EGO).
•    Ausgestaltung:
– Übertarifliche Zulage bis zu 1.000 EUR/Monat,
– zunächst befristet bis 31.12.2021,
– Gewährung max. 5 Jahre, verlängerbar auf insgesamt bis zu 10 Jahre,
– neben dieser Zulage soll keine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV L gezahlt werden,
– Anwendung ist den Mitgliedsländern freigestellt; diese können zusätzliche Voraussetzungen definieren.
Dies ist eine übertarifliche Fachkräftezulage, aber keine ,,Funktionszulage" im Wortlaut des TV L, sondern ein außerhalb des Tarifvertrags liegender Beschluss.
________________________________________
b) Hamburg-Zulage
.....

3. Antwort auf Ihre Kernfrage
Im engeren tariflichen Sinn existieren im TV L Funktionszulagen ausschließlich als tarifliche Zulagen (Anlage F / EGO, z.B. Schichtführer Fernmeldebetriebsdienst, Fremdsprachenassistenten etc.).
Übertariflich gibt es im TV L Bereich insbesondere:
Art der Zulage    Rechtsnatur / Einordnung    Kreis der Begünstigten (Beispiele)
Fachkräftezulage bis 1.000 EUR/Monat    außertarifliche, von TdL beschlossene Zulage    Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, IT Beschäftigte, Ingenieure
Hamburg Zulage    spezieller Tarifvertrag im Stadtstaat Hamburg    bestimmte bürgernahe Beschäftigtengruppen in Hamburg
Mobilitätszuschuss zum Deutschlandticket    übertarifliche Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg    alle städtischen Beschäftigten in Hamburg

Einordnung
Der TV L selbst kennt keine ,,übertariflichen" persönlichen Zulagen; er regelt tarifliche persönliche Zulagen. Übertarifliche Zulagen sind reine Arbeitgeberleistungen außerhalb des TV L und finden sich deshalb nicht in den hier vorliegenden Unterlagen.
Im Bereich des TV L kommen insbesondere folgende persönlichen Zulagen in Betracht, die häufig als ,,übertariflich" empfunden werden, tatsächlich aber tariflich geregelt sind:
1. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit (§ 14 TV L)
Wird Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, besteht ein Anspruch auf eine persönliche Zulage.
Für EG 1–8 bemisst sich die Zulage prozentual vom individuellen Tabellenentgelt (4,5 v.H.).
Für EG 9–15 entspricht die Zulage dem Unterschiedsbetrag zum fiktiven Entgelt bei Höhergruppierung, mindestens einem Garantiebetrag (z.B. 46,25 €).
Die Zulage ist dynamisch; sie ist bei Tarifänderungen und Stufenaufstiegen jeweils neu zu berechnen.
2. Persönliche Zulagen/ Besitzstandszulagen nach TVÜ Länder
a) Besitzstandszulage wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit (§ 10 TVÜ Länder)
Bei der Überleitung aus BAT/BAT O wurden bestehende Zulagen aus § 24 BAT als Besitzstand weitergeführt und später in die Systematik des § 14 TV L überführt. Für bestimmte Konstellationen (dauerhafte Übertragung bis 31.10.2008 nach vorübergehender Übertragung) sieht § 10 S. 7–10 TVÜ Länder eine persönliche Zulage vor, wenn sich die Bezüge verringert haben.
b) Techniker , Meister  und Programmierzulage als persönliche Besitzstandszulage
Beschäftigte, die am 1.11.2006 bereits eine solche Zulage hatten, behalten sie als persönliche Besitzstandszulage. Auch nach dem 1.11.2006 kann die Zulage gezahlt werden, wenn die früheren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären.

E15TVL

Siehe Kommentar von @MoinMoin
Wenn du eine Zulage nach § 16 Abs. 5 willst, musst du deinen Wechselwillen signalisieren, bspw. in Form von Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitsverträgen, usw.
Teilweise gibt es in den Ländern aber unterschiedliche Vorgaben der jeweils zuständigen Finanzministerien was die Umsetzung von § 16 Abs. 5 angeht (sog. "Durchführungshinweise").

Rowhin

Zitat von: E15TVL in 21.04.2026 16:25Siehe Kommentar von @MoinMoin
Wenn du eine Zulage nach § 16 Abs. 5 willst, musst du deinen Wechselwillen signalisieren, bspw. in Form von Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitsverträgen, usw.
Teilweise gibt es in den Ländern aber unterschiedliche Vorgaben der jeweils zuständigen Finanzministerien was die Umsetzung von § 16 Abs. 5 angeht (sog. "Durchführungshinweise").

Die, wie eben in Bayern der Fall, gerne auch mal lauten "hat keine Anwendung zu finden, außer in Extremstsonderfällen von freistaatlicher Bedeutung" (nur geringfügig übertrieben).

sumi1201

Hätte den jemand speziell diese Durchführungshinweise ?
Ich finde online bzw. im Intranet nichts.

Rowhin

Die generellen Durchführungshinweise zum TV-L findest du z.B. im Beck Online Kommentar.

Die sind zum Großteil gleich unter den Ländern. Die spezifischen Hinweise - wie z.B. "in Bayern bitte keinen 16 (5) nutzen", sind leider online nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar, und liegen teils nur intern in den Ministerien vor. Transparenz ist da kein so hoch gehaltenes Gut.

Bruce Springsteen

Hat ein paar Sekunden gebraucht.. wenn auch alte Hinweise: :)


§ 16 Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen als auch den neueingestellten Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein höheres Entgelt zu zahlen, wenn dies

aus Gründen der regionalen Differenzierung,

zur Deckung des Personalbedarfs,

zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder

zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

erforderlich ist.

Die Zulage kann auch bereits bei der Einstellung gewährt werden und ist unabhängig von der Anerkennung von beruflichen Vorzeiten bei der Stufenzuordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht. Die Gewährung kann in Einzelfällen erfolgen, sie kann aber auch auf bestimmte Tätigkeitsgruppen erstreckt werden. Die Bindung qualifizierter Fachkräfte kann in der Qualifikation (Mangelbereich), aber auch in der einzelnen Person (Leistungsträger) wurzeln.

Die Höhe der Zulage ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Stufe beziehungsweise - für Beschäftigte in der vorletzten Stufe - auf den Unterschiedsbetrag zur letzten Stufe (Höchstbetrag).

Anders als im bisherigen Recht (zum Beispiel nach § 27 Abschnitt C BAT / BAT-O) kann der Unterschiedsbetrag auch teilweise zur Auszahlung gelangen; der Arbeitgeber kann die Differenz zur nächsthöheren Stufe, die Differenz zur übernächsten Stufe, aber auch jeden anderen beliebigen Betrag bis zum Höchstbetrag als Zulage vorsehen. Er ist nicht an die Höhe der Stufensprünge gebunden. In der Praxis kann damit der individuell als sinnvoll erscheinende Betrag gewählt werden.

Für Beschäftigte in der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe als Zulage gezahlt werden. Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit einem Entgelt der Endstufe ist diese Möglichkeit auf bis zu 25 v.H. der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe erweitert worden (§ 16 Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 2).

Die Zulage (auch in der Form der vollen oder teilweisen Vorweggewährung einer Stufe) kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Durch die Zahlung der Zulage ändert sich die Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe vollzieht sich unabhängig von der Zulagenzahlung. Die Zulage geht nicht in die Berechnung des individuellen Stundenentgelts (zum Beispiel für die Berechnung des Überstundenentgelts) ein. Es handelt sich bei der Zulage aber um ein "in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil" im Sinne des § 21 Satz 2, der auch in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Absatz 3) eingeht.

sumi1201

Zitat von: Rowhin in 23.04.2026 09:31Die generellen Durchführungshinweise zum TV-L findest du z.B. im Beck Online Kommentar.

Die sind zum Großteil gleich unter den Ländern. Die spezifischen Hinweise - wie z.B. "in Bayern bitte keinen 16 (5) nutzen", sind leider online nicht oder nur sehr eingeschränkt verfügbar, und liegen teils nur intern in den Ministerien vor. Transparenz ist da kein so hoch gehaltenes Gut.

Vielen Dank!