Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BuBeamter

Schlimm, dass die vom VSB denken uns stünde nur 9000€ Nachzahlung zu.

Da wird gar nicht ordentlich gegen das Partnereinkommen und die rückwirkende Einführung gewürdigt...

Ansonsten schwach argumentiert, dass die Ehe nichts mehr besonderes ist, wenn jeder den Zuschlag erhält. Dabei verstehen die nicht, dass man bis zum zweiten Kind auch komplett ohne Zuschläge auskäme. Erst die Art weniger zu zahlen und am Ende erst durch die Zuschläge dahin zukommen wo es ausreicht spart dem Bund schon Geld.

Wir können nur auf den Richterbund hoffen. Der Rest wird demütig wie immer sein.

DPolG verkauft es als großen Wurf für die Polizeimeister, dass die jetzt endlich besser dastehen.... Mehr kommt da nicht.

Julianx1

Mal so nachgefragt. Versteh ich eigentlich den 79e richtig.

Also Nachzahlungen mit 3+ Kindern werden auch nur getätigt wenn 80% des Median der damaligen Jahre 21 bis 25 gerissen wurde. Aber unter Einberechnung des Mehrverdienermodells? Dann dürfte ja nach den Beispielen im Enrwurf kaum noch jemand eine Nachzahlung erhalten. Oder versteh ich das falsch und das Mehrverdienermodell kommt erst ab 25 in Betracht?

amy1987

#587
i
Zitat von: Julianx1 in 26.04.2026 17:53
Mal so nachgefragt. Versteh ich eigentlich den 79e richtig.

Also Nachzahlungen mit 3+ Kindern werden auch nur getätigt wenn 80% des Median der damaligen Jahre 21 bis 25 gerissen wurde. Aber unter Einberechnung des Mehrverdienermodells? Dann dürfte ja nach den Beispielen im Enrwurf kaum noch jemand eine Nachzahlung erhalten. Oder versteh ich das falsch und das Mehrverdienermodell kommt erst ab 25 in Betracht?


Ich verstehe es (hoffnungsvoll) so, dass der Bedarf des 3. Kindes, der ja nach Rechtsprechung nicht aus der Grundbesoldung finanziert werden darf, dem 0,35fachen des 80% Medianäqivalenzeinkommens entspricht (vgl. S. 96 des Entwurfs).

Für 2026 wären das ca. 700€ netto monatlich (=rund 30.000 MÄE *0,8*0,35:12). Abzüglich Kindergeld wären wir bei einem Nettofamilienzuschlag fürs dritte Kind von rund 450€. Das entspricht auch dem mit dem Entwurf zukünftig geplanten Zuschlag fürs dritte Kind von 708€ brutto. Für die anderen Jahre könnte man sich das entsprechend auch ausrechnen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten FZ und diesem Betrag wäre dann die Nachzahlung.

Wenn es so gemeint ist, wie du oben schreibst (Nachzahlung nur in den Fällen, in denen Präkariantsschwelle der Gesamtfamilie gerissen ist), dürfte jenseits der A8 wohl niemand mit einer Nachzahlung fürs dritte Kind rechnen.

Rheini

Zitat von: amy1987 in 26.04.2026 18:57iWenn es so gemeint ist, wie du oben schreibst (Nachzahlung nur in den Fällen, in denen Präkariantsschwelle der Gesamtfamilie gerissen ist), dürfte jenseits der A8 wohl niemand mit einer Nachzahlung fürs dritte Kind rechnen.

Ist das so?

Murmels Frauchen

Zitat von: Vetran in 26.04.2026 17:22Mitnichten. Bei der aktuellen Steigerung um 2,8% steigt meine Pension (A14, 70,41%) um ca 141€ Brutto. Mit der Neustrukturierung kämen dann ab 1.5.26 noch mal ca 266€ dazu. Also Gesamtsteigerung von 407€ Brutto. Das entspricht ca 8% insgesamt

Da kommt bei mir was anderes raus. Aber das sind ja auch zwei verschiedene Ausgangspositionen. Ich warte mal ab, was hier ankommt.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in 26.04.2026 19:11Ist das so?

Ich halte die Befürchtung für unbegründet. Würde der Bedarf des Kindes nur dann als Nachzahlung anfallen, wenn die gesamte Familie sonst unter 80% des MÄE sinken würde, würde das eindeutig gegen das Urteil aus 2020 verstoßen. Dort ist festgestellt worden, dass für das dritte und jedes weitere Kind der unmittelbare Bedarf zu decken sei und diese Kinder nicht mehr zu teilen aus der Grundbesoldung unterhalten werden müssen. Das würde dann aber ja für viele Beamte mit diesen Kindern der Fall sein. Das Urteil hat diese Feststellung aber unabhängig von der Besoldungsstufe getroffen.

Ich lese den 79e so, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Familie und das MÄE für die Nachzahlung entscheident ist. Also eine Nachzahlung gibt es nur, wenn man im Jahr x auch wirklich drei Kinder hatte. Und die Nachzahlung bemisst sich am Faktor 0,35 des MÄE des betreffenden Jahres, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen im FZ2.

Julianx1

Zitat von: amy1987 in 26.04.2026 18:57i

Ich verstehe es (hoffnungsvoll) so, dass der Bedarf des 3. Kindes, der ja nach Rechtsprechung nicht aus dem Grundgehalt finanziert werden darf, sich aus dem 0,35fachen des 80% Medianäqivalenzeinkommens ergibt.

Für 2026 wären das ca. 700€ netto monatlich (rund 30T MÄE *0,8*0,35:12). Abzüglich Kindergeld wären wir bei einem Nettofamilienzuschlag fürs dritte Kind von rund 450€. Das entspricht auch dem mit dem Entwurf zukünftig geplanten Zuschlag fürs dritte Kind von 708€ brutto. Für die anderen Jahre könnte man sich das entsprechend auch ausrechnen.

Wenn es so gemeint ist, wie du oben schreibst (Nachzahlung nur in den Fällen, in denen Präkariantsschwelle der Gesamtfamilie gerissen ist), dürfte jenseits der A8 wohl niemand mit einer Nachzahlung fürs dritte Kind rechnen.

Richtig. Aber anhand der Beispielrechnungen ab Seite 102 des Entwurfs und der vorherigen Ausführungen warum schon ab 2021 von einem Partnereinkommen ausgegangen wird, komme ich ins grübeln.

Ich habe zwar die A12, aber 7 Kinder im Faktor. So dass ich aber selbst bei der Berechnung nicht mehr zum Zuge kommen würde. Aber wofür würde man sonst schon das Partnereinkommen ab 2021 berücksichtigen wollen.


Julianx1

Zitat von: GeBeamter in 26.04.2026 19:28Ich halte die Befürchtung für unbegründet. Würde der Bedarf des Kindes nur dann als Nachzahlung anfallen, wenn die gesamte Familie sonst unter 80% des MÄE sinken würde, würde das eindeutig gegen das Urteil aus 2020 verstoßen. Dort ist festgestellt worden, dass für das dritte und jedes weitere Kind der unmittelbare Bedarf zu decken sei und diese Kinder nicht mehr zu teilen aus der Grundbesoldung unterhalten werden müssen. Das würde dann aber ja für viele Beamte mit diesen Kindern der Fall sein. Das Urteil hat diese Feststellung aber unabhängig von der Besoldungsstufe getroffen.

Ich möchte dir nicht widersprechen und hoffe einfach du hast recht !!!!

GoodBye

#593
Nur leider decken die 0,35 weder den tatsächlichen Bedarf, noch stellt dies überhaupt eine Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs dar.

Alle mit 3 Kindern und mehr sollen bitte mal die Bedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für Pflegekinder lesen. Diese beruhen auf statistischen Ermittlungen der Konsumausgaben der Familien mit Kindern.

Nach der Rechtsprechung ist der Beamte ab Kind 3 quasi komplett freizustellen. Insoweit ist der Sachverhalt was die Bedarfsermittlung angeht absolut vergleichbar.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in 26.04.2026 19:57Nur leider decken die 0,35 weder den tatsächlichen Bedarf, noch stellt dies überhaupt eine Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs dar.

Alle mit 3 Kindern und mehr sollen bitte mal die Bedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für Pflegekinder lesen.
Meines Wissens wurde in bisherigen BVerfG-Urteilen eher selten der Deutsche Verein für Pflegekinder erwähnt, wohl aber die "Leistungen der sozialen Grundsicherung", siehe beispielsweise hier.

In dieser Quelle gibt es bezüglich der genannten Grundsicherung folgende Beispielrechnungen (unten aufklappen):
- Eine vierköpfige Familie mit einem 4- und einem 12-jährigen Kind hat einen (Netto-)Bedarf von 2.654 €.
- Eine fünfköpfige Familie mit einem 4-, einem 12- und einem 15-jährigen Kind hat einen (Netto-)Bedarf von 3.353 €.

Das zusätzliche 15-jährige Kind erhöht also den (Netto-)Grundsicherungsbedarf um 699 €. Zuzüglich des im BVerfG-Urteil genannten Aufschlags von 15% ("Alimentation statt Mindestbedarf") werden daraus 804 €. Abzüglich 259 € Kindergeld ergibt sich entsprechend eine Nettoalimentation von 545 € für das dritte Beamtenkind.


[P.S. Vermutlich lässt sich der Wert noch etwas "pimpen", beispielsweise durch höhere Unterkunftskosten.]

tochris06

Zitat von: BuBeamter in 26.04.2026 17:22Schlimm, dass die vom VSB denken uns stünde nur 9000€ Nachzahlung zu.

Das sagen die nicht. 9000€ stünden dir zu, wenn das fiktive Partnereinkommen bestand hätte. Also in der derzeitigen Logik des Entwurfs.
Ohne fiktives Partnereinkommen sind es dann halt 100.000€. 😅

Pumpe14

Zitat von: amy1987 in 26.04.2026 18:57i

Ich verstehe es (hoffnungsvoll) so, dass der Bedarf des 3. Kindes, der ja nach Rechtsprechung nicht aus der Grundbesoldung finanziert werden darf, dem 0,35fachen des 80% Medianäqivalenzeinkommens entspricht (vgl. S. 96 des Entwurfs).

Für 2026 wären das ca. 700€ netto monatlich (=rund 30.000 MÄE *0,8*0,35:12). Abzüglich Kindergeld wären wir bei einem Nettofamilienzuschlag fürs dritte Kind von rund 450€. Das entspricht auch dem mit dem Entwurf zukünftig geplanten Zuschlag fürs dritte Kind von 708€ brutto. Für die anderen Jahre könnte man sich das entsprechend auch ausrechnen. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten FZ und diesem Betrag wäre dann die Nachzahlung.

Wenn es so gemeint ist, wie du oben schreibst (Nachzahlung nur in den Fällen, in denen Präkariantsschwelle der Gesamtfamilie gerissen ist), dürfte jenseits der A8 wohl niemand mit einer Nachzahlung fürs dritte Kind rechnen.

Ich glaube auch im Entwurf gelesen zu haben, dass für das dritte Kind weder auf das Grundgehalt, noch auf das Partnereinkommen rückgegriffen werden darf. Ab 2026 sollen es 708 brutto sein, in den vergangenen Jahren sicherlich auf Grund des geringeren MÄE gestaffelt weniger. Dann noch den Betrag abziehen der ohnehin schon gezahlt wurde für das dritte Kind...

BuBeamter

Zitat von: tochris06 in 26.04.2026 21:11Das sagen die nicht. 9000€ stünden dir zu, wenn das fiktive Partnereinkommen bestand hätte. Also in der derzeitigen Logik des Entwurfs.
Ohne fiktives Partnereinkommen sind es dann halt 100.000€. 😅

Ich lese auf deren erster Seite
Zitat:
Nach Rechtsauffassung des Verbandes der Soldaten der Bundeswehr ist seit dem BVerfG-Urteil aus dem Jahre 2020 bis April 2026 eine monatliche Nachzahlung von (mindestens) 132,64 Euro - bezogen auf die Referenzgruppe A 3 Stufe 2 - geschuldet, mithin insgesamt rund 9.550 Euro. Für die weiteren Besoldungsgruppen muss dies nach Ansicht des VSB jedoch äquivalent ebenso angewendet werden.

Zitat Ende

Das heißt für mich nicht, dass sie das aus dem Entwurf haben, sondern ihre Auffassung ist.

Korrigier mich, wenn ich den Entwurf bisher falsch gelesen habe und weise mich bitte auf die entsprechende Stelle hin.

Und ja, ohne Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens ist die Höhe der Nachzahlung enorm. Sie hätten ja auch die große Summe als ihre Rechtsauffassung dahin kritzeln können.



GoodBye

#598
Zitat von: BVerfGBeliever in 26.04.2026 21:09Meines Wissens wurde in bisherigen BVerfG-Urteilen eher selten der Deutsche Verein für Pflegekinder erwähnt, wohl aber die "Leistungen der sozialen Grundsicherung", siehe beispielsweise hier.

In dieser Quelle gibt es bezüglich der genannten Grundsicherung folgende Beispielrechnungen (unten aufklappen):
- Eine vierköpfige Familie mit einem 4- und einem 12-jährigen Kind hat einen (Netto-)Bedarf von 2.654 €.
- Eine fünfköpfige Familie mit einem 4-, einem 12- und einem 15-jährigen Kind hat einen (Netto-)Bedarf von 3.353 €.

Das zusätzliche 15-jährige Kind erhöht also den (Netto-)Grundsicherungsbedarf um 699 €. Zuzüglich des im BVerfG-Urteil genannten Aufschlags von 15% ("Alimentation statt Mindestbedarf") werden daraus 804 €. Abzüglich 259 € Kindergeld ergibt sich entsprechend eine Nettoalimentation von 545 € für das dritte Beamtenkind.


[P.S. Vermutlich lässt sich der Wert noch etwas "pimpen", beispielsweise durch höhere Unterkunftskosten.]

In bisherigen Beschlüssen wurde auch nicht das MAE erwähnt.

Wieauchimmer, der Gesetzgeber hat den tatsächlichen Bedarf für das 3. Kind sachgerecht zu ermitteln.

Komischerweise fällt ihm dies bei der Ermittlung des reinen Sachbedarfs bei Pflegekindern nicht schwer und hebt hierbei auch wortwörtlich hervor, dass es ,,um mehr als die reine Existenzsicherung" gehe. Was soll denn dies nun anderes sein, als bei der Vollalimentation ab Kind 3?!

Ich möchte hervorheben, dass es hierbei um den reinen Sachbedarf geht, der Erziehungsbedarf wird zusätzlich abgegolten.

Wir haben hier also absolut vergleichbare Sachverhalte von Vollalimentation hinsichtlich des reinen Sachbedarfs, die ohne weitere Begründung durch den Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden.

Der Nettobedarf von 0-6 Jahren startet bei 764 Euro.

Beim dritten Pflegekind werden zudem nur 25 Prozent des Kindergeldes auf den Sachbedarf angerechnet.

Und nun hätte ich gerne eine Erklärung dafür, weshalb das vollalimentierte Beamtenkind lt. Gesetzgeber einen Sachbedarf von brutto 708 Euro (abzüglich Kindergeld?), nach Deiner Betrachtung insgesamt 804 Euro netto einschließlich Kindergeld hat, während das Pflegekind einen Sachbedarf von 958,28 Euro netto hat? Hierbei sind Sonderbedarfe der Teilhabe übrigens noch nicht berücksichtigt.

Wird das Kind älter, wird die Lücke zum Pflegekind zum Vorhaben des Gesetzgebers noch eklatanter.

So abwegig scheine die Empfehlungen des Deutschen Vereins also nicht zu sein.

Wenn der Gesetzgeber bei Beamten keine tragfähige Ermittlung bietet, wird man in der Klage, und die wird unumgänglich sein, selber eine tragfähige Begründung, und in diesem Fall eine, die der Gesetzgeber selbst zugrunde legt, liefern müssen. Und dann ist es Sache des Gesetzgebers zu erläutern, weshalb er die Sachverhalte grundlos unterschiedlich behandeln möchte.

Btw: Wieso hat ein Kind, das zufällig Bürgergeld empfängt, im Vergleich eigentlich nur den Anspruch auf das Existenzminimum?

 

Viggen


... @Vetran, hast du auch mit einkalkuliert, dass sich der Einbaufaktor reduziert und FZ1 in Gänze entfällt.

... @BuBeamter, natürlich ist das ein totales Trauerspiel mit den Gewerkschaften und Interessensverbänden! Aber die konnte man schon immer ziemlich in den Skat drücken.
Vor allem wenn es um die Interessen der Versorgungsempfänger geht, tut sich dort echt bescheiden wenig  - leider!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg