Abgeltung von Überstunden bei Eintritt in die Rente

Begonnen von Littlegoaty, Gestern um 13:57

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ohjeee


Faunus

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 15:39ich habe neulich eine von 1986 raussuchen lassen. Gleichstellung der Urlaubsregelung zwischen TB und Beamte... wir dürfen auch bis September unseren Vorjahresurlaub nehmen.... ::)

Vielleicht verstehe ich es falsch...

...aber ich trete seit Jahren meinen Jahresurlaub vom letzten Jahr im August an und komme dann irgendwo im September wieder.Ich dachte, dass wäre eine Regelung des TV-L ???

MoinMoin

Zitat von: Faunus in Gestern um 16:15Vielleicht verstehe ich es falsch...

...aber ich trete seit Jahren meinen Jahresurlaub vom letzten Jahr im August an und komme dann irgendwo im September wieder.Ich dachte, dass wäre eine Regelung des TV-L ???

wenn du unter §40 (Uni) fällst, dann ja.

MoinMoin

Zitat von: ohjeee in Gestern um 16:03Darüberhinaus gibt es im Tarif und Gesetz keine Möglichkeit zur Verlängerung, die Verlängerungsregelung sei abschließend.
Überraschende Aussage, man darf also keine übertarifliche Regelung zu Gunsten der Angestellten machen? Das bezweifel ich einfach mal.

Faunus

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 16:19wenn du unter §40 (Uni) fällst, dann ja.

Stimmt, da war was und Du weißt es ;)

ohjeee

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 16:22Überraschende Aussage, man darf also keine übertarifliche Regelung zu Gunsten der Angestellten machen? Das bezweifel ich einfach mal.

Natürlich ist eine günstigere Regelung möglich, das ist ja nicht das Problem. Aber wie  gesagt, unser Anwalt hatte uns dringend davon abgeraten, da dies einer zusätzlichen Urlaubsgewährung entspreche, die jeder andere MA dann im Zuge der Gleichheitsbehandlung auch einfordern könne, da der individuelle Urlaubsanspruch spätestens am 31.05. ersatzlos verfallen ist. Alles was nach dem Datum zum aktuellen Jahresurlaub gewährt wird, sei rechtlich wohl Zusatzurlaub.

MoinMoin

Der individuelle Urlaub ist ersatzlos verfallen zu dem vereinbarten Termin. Und wenn dieser Termin nach hinten verlegt wird, dann sehe ich da keinen Zusatzurlaub.
Und wenn euer Anwalt es anders sieht, dann mutmasslich, weil er damit Geld kriegt und kein Risiko hat, wenn er falsch liegt.
Unsere Rechtsabteilung hat dies seinerzeit anders gesehen, auch Juristen. Und nach 40 Jahren keine Klage... was nichts heißt.

Also für mich klingt es nach Arsch an der Wand Juristerei, die der Anwalt gemacht hat.

Umlauf

Bezüglich Urlaub hat der Bund die Regeln zum Übertragen über die Jahre übertariflich immer weiter ausgedehnt. Aber der Bund hat keine VKA an der Backe.

Bis Dezember des Folgejahres muss der Urlaub genommen sein. Dieses Jahr bin ich seit Jahren mal nicht mit 60 Tagen Urlaub ins neue Jahr gestartet. Es waren nur 56 Tage.

ohjeee

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 20:49Der individuelle Urlaub ist ersatzlos verfallen zu dem vereinbarten Termin. Und wenn dieser Termin nach hinten verlegt wird, dann sehe ich da keinen Zusatzurlaub.
Und wenn euer Anwalt es anders sieht, dann mutmasslich, weil er damit Geld kriegt und kein Risiko hat, wenn er falsch liegt.
Unsere Rechtsabteilung hat dies seinerzeit anders gesehen, auch Juristen. Und nach 40 Jahren keine Klage... was nichts heißt.

Also für mich klingt es nach Arsch an der Wand Juristerei, die der Anwalt gemacht hat.
die Argumentation des Anwalts ist für mich inhaltlich schon nachvollziehbar.
Da der Tarif und das BUrlG keine weitere Übertragung zulässt, und auch keine Öffnungsklausel enthält, verfällt der Urlaub zu den benannten Fristen, ist weg und kann entsprechend nicht mehr gewährt werden.

Bezogen auf obiges Beispiel: Wenn der AG sagt, du darfst den Urlaub noch im August nehmen, dann handelt es sich um zusätzlich gewährten Urlaub als Freiwilligkeitsleistung, denn deine Urlaubskarte sagt (spätestens) nach dem 31.05.2026, du hast nur noch 30 Tage und keine 40 mehr.
Warum sollte ich mich dann nicht als Kollege anstellen und sagen, der MoinMoin hat 10 zusätzliche Urlaubstage ab 01.06. erhalten, ich will auch als Freiwilligkeitsleistung 10 zusätzliche!
Das ist ja die Krux an der Sache, nicht dass du bei großzügigem AG die 10 Tage später nehmen darfst, sondern dass allen anderen Kollegen daraus ein Anspruch entsteht, ebenfalls 10 zusätzliche Tage ab dem 01.06. einzufordern.

Diese Forderung abzulehnen dürfte im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich sein, nur einzelnen MA Freiwilligkeitsleistungen zukommen zu lassen, außerhalb tariflicher Möglichkeiten (bspw. Arbeitsmarktzulage, Leistungsentgelt,...). Denn zusätzliche Urlaubsgewährung als Motivation einzelner MA ist gesetztlich/tariflich nicht vorgesehen. Die 10 Tage bekommen also alle, oder keiner.

Wie gesagt, ich finde die Argumentation nachvollziehbar. Sinnhaftigkeit mal außen vor.

MoinMoin

Zitat von: ohjeee in Heute um 09:11die Argumentation des Anwalts ist für mich inhaltlich schon nachvollziehbar.
Da der Tarif und das BUrlG keine weitere Übertragung zulässt, und auch keine Öffnungsklausel enthält, verfällt der Urlaub zu den benannten Fristen, ist weg und kann entsprechend nicht mehr gewährt werden.
Die Anwendung des Tarifes ist in der Regel eine einzelvertragliche Entscheidung und wieso sollte man nicht Teile des Tarifes einvernehmlich ändern dürfen?
Bekanntermaßen kann vom BUrlG zu Gunsten des AN abgewichen werden, wieso sollte als in diesem Fall nicht abgewichen werden dürfen?
Wo verbietet der Tarif nebenabre4den oder Abweichungen zu Gunsten des AN, kann die Stelle nicht finden.

Wenn also vertraglich vereinbart wird, dass von der Frist im TV §26 Abs 2 zu Gunsten des AN abgewichen wird, dann hat das mE keine Rechtsauswirkung auf den Urlaub anderer.

ZitatBezogen auf obiges Beispiel: Wenn der AG sagt, du darfst den Urlaub noch im August nehmen, dann handelt es sich um zusätzlich gewährten Urlaub als Freiwilligkeitsleistung, denn deine Urlaubskarte sagt (spätestens) nach dem 31.05.2026, du hast nur noch 30 Tage und keine 40 mehr.
Warum sollte ich mich dann nicht als Kollege anstellen und sagen, der MoinMoin hat 10 zusätzliche Urlaubstage ab 01.06. erhalten, ich will auch als Freiwilligkeitsleistung 10 zusätzliche!
Das ist ja die Krux an der Sache, nicht dass du bei großzügigem AG die 10 Tage später nehmen darfst, sondern dass allen anderen Kollegen daraus ein Anspruch entsteht, ebenfalls 10 zusätzliche Tage ab dem 01.06. einzufordern.

Diese Forderung abzulehnen dürfte im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich sein, nur einzelnen MA Freiwilligkeitsleistungen zukommen zu lassen, außerhalb tariflicher Möglichkeiten (bspw. Arbeitsmarktzulage, Leistungsentgelt,...). Denn zusätzliche Urlaubsgewährung als Motivation einzelner MA ist gesetztlich/tariflich nicht vorgesehen. Die 10 Tage bekommen also alle, oder keiner.

Wie gesagt, ich finde die Argumentation nachvollziehbar. Sinnhaftigkeit mal außen vor.
Und solange ich keine Urteile finde, die diese These eines Rechtsanwaltes bestätigt, halte ich es nur für eine These, dass dieser Urlaub zusätzlicher Urlaub ist.
Und der Gleichbehandlungsgrundsatzes wird dadurch ebenfalls mE nicht berührt.
Aber gut: Bei uns hat noch keiner geklagt, ich warte ab bis einer es macht und dann berichte ich.

MoinMoin

Ach ja und bevor der Einwand kommt, dass das im TV-L nicht erlaubt wurde, dass man das Verfalls-Datum ändern darf:
wegen §4 Abs. 3 TVG darf man auch bei nicht explizit im TV-L genannten Gründen vom TV-L abweichende Abmachungen vereinbaren und das ist bei uns der Fall und somit ist es eben kein zusätzlicher Urlaub, so wie der Rechtsanwalt euch glaubhaft machen will, sondern nur eine Änderung des TV-L zu Gunsten des AN.