[BE] Besoldungsrunde 2025-2028 Berlin

Begonnen von Tulpenzeit, 18.02.2026 09:10

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Arwen

@ AltStrG

wie würdest du einen WS gegen den Wegfall der Sonderzuwendung rechtlich einordnen, auf den die zuständige Behörde mit einem WB geantwortet hat......." Ihr WS richtet sich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung und gegen die Höhe ihrer Bezüge und Alimentation insgesamt.Ich setze ihr Verfahren aus und verzichte auf die Einrede der Verjährung. Ihr WS gilt auch für die Folgejahre und sie brauchen diesen nicht wiederholen.Nach Entscheidungen in den entsprechenden Musterverfahren, komme ich unaufgefordert auf ihren WS zurück.

Ich habe diesem WB nicht widersprochen, so dass er, glaube ich, rechtskräftig und auch rechtsverbindlich ist.
Habe ich aufgrund dieses WS bzw. dieses WB Ansprüche ab dem Jahr der Einlegung geltend gemacht, obwohl sich mein WS lediglich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung richtete.........

Verwalter

Zitat von: AltStrG in 01.06.2026 01:12Wenn nicht explizit gegen die Verfassungswidrigkeit oder nicht in der allgemeinen Höhe widersprochen wurde, ist der Widerspruch wertlos, wenn er mit Ablehnungbescheid beschieden wurde und keine Klage folgte.

Was AltStrG damit sagen will:

Im deutschen Besoldungsrecht ist die präzise Fassung eines Widerspruchs von entscheidender Bedeutung, da mit seiner Einlegung der Streitgegenstand sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt wird. Für die Auslegung des Widerspruchsschreibens gilt dabei nicht der möglicherweise abweichende innere Wille des Beamten, sondern ausschließlich der objektive Empfängerhorizont der Behörde gemäß den §§ 133, 157 BGB analog. Das bedeutet, dass die Verwaltung den Widerspruch so verstehen darf, wie er nach seinem Wortlaut und Kontext bei objektiver Betrachtung verstanden werden muss.

Innerhalb dieses anfänglich festgelegten Rahmens bewegt sich die spätere Begründung des Widerspruchs. Zwar ist es im verwaltungsrechtlichen Verfahren durchaus zulässig, den bereits angegriffenen Bescheid zu substantiieren, also nachträglich neue Argumente, Berechnungen oder Beweise nachzureichen, die die ursprüngliche Forderung stützen. Eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands liegt jedoch immer dann vor, wenn versucht wird, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch über den objektiv erkennbaren Rahmen hinaus auszuweiten.

Diese scharfe Abgrenzung wird insbesondere bei der Problematik der Folgejahre relevant, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 29. September 2023 (Az. 1 K 4283/21) unmissichtlich klargestellt hat. Das Gericht betonte, dass eine nachträgliche Mitteilung oder Begründung die aus dem Empfängerhorizont abgeleitete Auslegung des Widerspruchs nicht mehr ändern und dessen Wirkung nicht mehr erweitern kann. Versucht ein Kläger beispielsweise, im Nachhinein geltend zu machen, dass sich sein ursprünglich nur auf ein einzelnes Jahr bezogener Widerspruch faktisch auch auf die nachfolgenden Jahre erstrecken sollte, wird dies rechtlich nicht als bloße Substantiierung, sondern als Neugeltendmachung gewertet.

Da für diese nachträglich ins Spiel gebrachten Folgejahre die strengen verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klagefristen in der Regel bereits verstrichen sind, ist eine solche nachträgliche Ausdehnung als verfristete Neugeltendmachung unzulässig. Die Rechtsprechung macht somit deutlich, dass bei der Einlegung eines Besoldungswiderspruchs höchste Sorgfalt walten muss. Der Widerspruch muss bereits in seiner ursprünglichen Fassung unmissverständlich und aus der Sicht der Behörde verständlich klarstellen, welche Besoldungszeiträume angegriffen werden, da nachträgliche "Reparaturen" des zeitlichen Umfangs vor Gericht konsequent scheitern werden.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

AltStrG

Zitat von: Arwen in Heute um 08:48@ AltStrG

wie würdest du einen WS gegen den Wegfall der Sonderzuwendung rechtlich einordnen, auf den die zuständige Behörde mit einem WB geantwortet hat......." Ihr WS richtet sich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung und gegen die Höhe ihrer Bezüge und Alimentation insgesamt.Ich setze ihr Verfahren aus und verzichte auf die Einrede der Verjährung. Ihr WS gilt auch für die Folgejahre und sie brauchen diesen nicht wiederholen.Nach Entscheidungen in den entsprechenden Musterverfahren, komme ich unaufgefordert auf ihren WS zurück.

Ich habe diesem WB nicht widersprochen, so dass er, glaube ich, rechtskräftig und auch rechtsverbindlich ist.
Habe ich aufgrund dieses WS bzw. dieses WB Ansprüche ab dem Jahr der Einlegung geltend gemacht, obwohl sich mein WS lediglich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung richtete.........

M.M.n ist dies KEIN Widerspruch im Sinne der aA, da auf die Sonderzuwendung abgestellt wird und sich aufgrund dessen natürlich die Höhe der Besoldung ändert.