[BE] Besoldungsrunde 2025-2028 Berlin

Begonnen von Tulpenzeit, 18.02.2026 09:10

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Arwen

@ AltStrG

wie würdest du einen WS gegen den Wegfall der Sonderzuwendung rechtlich einordnen, auf den die zuständige Behörde mit einem WB geantwortet hat......." Ihr WS richtet sich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung und gegen die Höhe ihrer Bezüge und Alimentation insgesamt.Ich setze ihr Verfahren aus und verzichte auf die Einrede der Verjährung. Ihr WS gilt auch für die Folgejahre und sie brauchen diesen nicht wiederholen.Nach Entscheidungen in den entsprechenden Musterverfahren, komme ich unaufgefordert auf ihren WS zurück.

Ich habe diesem WB nicht widersprochen, so dass er, glaube ich, rechtskräftig und auch rechtsverbindlich ist.
Habe ich aufgrund dieses WS bzw. dieses WB Ansprüche ab dem Jahr der Einlegung geltend gemacht, obwohl sich mein WS lediglich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung richtete.........

Verwalter

Zitat von: AltStrG in 01.06.2026 01:12Wenn nicht explizit gegen die Verfassungswidrigkeit oder nicht in der allgemeinen Höhe widersprochen wurde, ist der Widerspruch wertlos, wenn er mit Ablehnungbescheid beschieden wurde und keine Klage folgte.

Was AltStrG damit sagen will:

Im deutschen Besoldungsrecht ist die präzise Fassung eines Widerspruchs von entscheidender Bedeutung, da mit seiner Einlegung der Streitgegenstand sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt wird. Für die Auslegung des Widerspruchsschreibens gilt dabei nicht der möglicherweise abweichende innere Wille des Beamten, sondern ausschließlich der objektive Empfängerhorizont der Behörde gemäß den §§ 133, 157 BGB analog. Das bedeutet, dass die Verwaltung den Widerspruch so verstehen darf, wie er nach seinem Wortlaut und Kontext bei objektiver Betrachtung verstanden werden muss.

Innerhalb dieses anfänglich festgelegten Rahmens bewegt sich die spätere Begründung des Widerspruchs. Zwar ist es im verwaltungsrechtlichen Verfahren durchaus zulässig, den bereits angegriffenen Bescheid zu substantiieren, also nachträglich neue Argumente, Berechnungen oder Beweise nachzureichen, die die ursprüngliche Forderung stützen. Eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands liegt jedoch immer dann vor, wenn versucht wird, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch über den objektiv erkennbaren Rahmen hinaus auszuweiten.

Diese scharfe Abgrenzung wird insbesondere bei der Problematik der Folgejahre relevant, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 29. September 2023 (Az. 1 K 4283/21) unmissichtlich klargestellt hat. Das Gericht betonte, dass eine nachträgliche Mitteilung oder Begründung die aus dem Empfängerhorizont abgeleitete Auslegung des Widerspruchs nicht mehr ändern und dessen Wirkung nicht mehr erweitern kann. Versucht ein Kläger beispielsweise, im Nachhinein geltend zu machen, dass sich sein ursprünglich nur auf ein einzelnes Jahr bezogener Widerspruch faktisch auch auf die nachfolgenden Jahre erstrecken sollte, wird dies rechtlich nicht als bloße Substantiierung, sondern als Neugeltendmachung gewertet.

Da für diese nachträglich ins Spiel gebrachten Folgejahre die strengen verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klagefristen in der Regel bereits verstrichen sind, ist eine solche nachträgliche Ausdehnung als verfristete Neugeltendmachung unzulässig. Die Rechtsprechung macht somit deutlich, dass bei der Einlegung eines Besoldungswiderspruchs höchste Sorgfalt walten muss. Der Widerspruch muss bereits in seiner ursprünglichen Fassung unmissverständlich und aus der Sicht der Behörde verständlich klarstellen, welche Besoldungszeiträume angegriffen werden, da nachträgliche "Reparaturen" des zeitlichen Umfangs vor Gericht konsequent scheitern werden.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

AltStrG

Zitat von: Arwen in 06.06.2026 08:48@ AltStrG

wie würdest du einen WS gegen den Wegfall der Sonderzuwendung rechtlich einordnen, auf den die zuständige Behörde mit einem WB geantwortet hat......." Ihr WS richtet sich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung und gegen die Höhe ihrer Bezüge und Alimentation insgesamt.Ich setze ihr Verfahren aus und verzichte auf die Einrede der Verjährung. Ihr WS gilt auch für die Folgejahre und sie brauchen diesen nicht wiederholen.Nach Entscheidungen in den entsprechenden Musterverfahren, komme ich unaufgefordert auf ihren WS zurück.

Ich habe diesem WB nicht widersprochen, so dass er, glaube ich, rechtskräftig und auch rechtsverbindlich ist.
Habe ich aufgrund dieses WS bzw. dieses WB Ansprüche ab dem Jahr der Einlegung geltend gemacht, obwohl sich mein WS lediglich gegen den Wegfall der Sonderzuwendung richtete.........

M.M.n ist dies KEIN Widerspruch im Sinne der aA, da auf die Sonderzuwendung abgestellt wird und sich aufgrund dessen natürlich die Höhe der Besoldung ändert.

Arwen

Das stimmt zwar, aber ich habe nur dem Wegfall der Sonderzuwendung widersprochen , die kann nach Rechtsprechung des BverwG jederzeit gekürzt werden oder eben wegfallen. Die Höhe der Bezüge hat erst das Landesamt für Bezüge und Versorgung im WB so formuliert. Was ist rechtsverbindlich?

Danke in voraus

P33t

Die wenigsten Beamten werden ab 2008 bis einschließlich 2020 so wirklich Widersprüche im Sinne der aA eingereicht haben sondern aus diversen Gründen generell der Besoldung widersprochen haben und ich erwarte, dass der DH diese Widersprüche positiv bei der Entschädigung berücksichtigen wird.

AltStrG

Zitat von: P33t in 06.06.2026 22:55Die wenigsten Beamten werden ab 2008 bis einschließlich 2020 so wirklich Widersprüche im Sinne der aA eingereicht haben sondern aus diversen Gründen generell der Besoldung widersprochen haben und ich erwarte, dass der DH diese Widersprüche positiv bei der Entschädigung berücksichtigen wird.

Davon würde ich m.M.n. nicht ausgehen. Ein Widerspruch bzw. ein Widerspruchsverfahren muss einen klaren Kern, ein klares Begehren haben. Selbst eine globale Aussage wie "ich möchte meiner Besoldung widersprechen, weil sie nicht amtsangemessen ist" hat einen klaren Kern. Oder "...Widerspruch, weil verfassungswidrig".

Die jetzt einsetzende (genaue) Sichtung, Sortierung und Bewertung der Widersprüche lässt nur zwei Schlüsse zu:

Entweder genaue Zahlen zu liefern und DANN politisch und rechtlich zu entscheiden, wer was wann bekommt (Alle, nur Widerspruchsführer annual oder Widerspruchsführer einmalig, + Kläger) oder um die Belastung des Haushaltes gering zu halten, und alle ungeeigneten Widersprüche und damit Ansprüche auszusortieren.

Kann jeder für sich selbst entscheiden, was realistischer erscheint.

Verwalter

Zitat von: AltStrG in 07.06.2026 06:19Davon würde ich m.M.n. nicht ausgehen. Ein Widerspruch bzw. ein Widerspruchsverfahren muss einen klaren Kern, ein klares Begehren haben. Selbst eine globale Aussage wie "ich möchte meiner Besoldung widersprechen, weil sie nicht amtsangemessen ist" hat einen klaren Kern. Oder "...Widerspruch, weil verfassungswidrig".

Die jetzt einsetzende (genaue) Sichtung, Sortierung und Bewertung der Widersprüche lässt nur zwei Schlüsse zu:

Entweder genaue Zahlen zu liefern und DANN politisch und rechtlich zu entscheiden, wer was wann bekommt (Alle, nur Widerspruchsführer annual oder Widerspruchsführer einmalig, + Kläger) oder um die Belastung des Haushaltes gering zu halten, und alle ungeeigneten Widersprüche und damit Ansprüche auszusortieren.

Kann jeder für sich selbst entscheiden, was realistischer erscheint.

Ich denke Letzteres wird realistisch sein. Die Kosten für die Folgeklagen sind sicherlich geringer, als wenn das Füllhorn ausgeschüttet wird.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Verwalter

Gute Nachrichten für Kläger, das BVerwG hat die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben. Das OVG hatte - vermutlich finanzpolitisch motiviert - entschieden, dass Kläger bei neuen Besoldungsanpassungsgesetzen erneut die Unteralimentation rügen müssen.

Demnach würde mE bezogen auf die Widerspruchsfüher ein lediglich auf die Zukunft gerichteter Widerspruch ausreichen, um die Ansprüche der kommenden Jahre zu wahren.

Dennoch gilt der Grundsatz, besser ist jedes Haushaltsjahr einen Widerspruch einzulegen.

https://www.berliner-besoldung.de/bundesverwaltungsgericht-staerkt-rechte-bei-anhaengigen-besoldungsklagen/

BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

AltStrG

Zitat von: Verwalter in 09.06.2026 07:37Gute Nachrichten für Kläger, das BVerwG hat die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben. Das OVG hatte - vermutlich finanzpolitisch motiviert - entschieden, dass Kläger bei neuen Besoldungsanpassungsgesetzen erneut die Unteralimentation rügen müssen.

Demnach würde mE bezogen auf die Widerspruchsfüher ein lediglich auf die Zukunft gerichteter Widerspruch ausreichen, um die Ansprüche der kommenden Jahre zu wahren.

Dennoch gilt der Grundsatz, besser ist jedes Haushaltsjahr einen Widerspruch einzulegen.

https://www.berliner-besoldung.de/bundesverwaltungsgericht-staerkt-rechte-bei-anhaengigen-besoldungsklagen/



Achtung, ich habe das Urteil heute morgen im Juris nur schnell überflogen: das bezieht sich m.M.n. auf ein laufendes Klageverfahren, welches bei Gericht anhängig war. NICHT auf die Frage hinsichtlich eines (nur) Widerspruchs und im Zeitraum 2020 ff durch die Regelkreisänderung im Besoldungsgesetz, wobei diese ebenfalls in Frage stand, aber nicht beklagt war?

LudwigSchiwy

#129
Also nach meiner Lesart stellt das BVerG unmissverständlich klar,dass ein Beamter, der sein Begehr auf aA im bereits anhängigen KLAGEVERFAHREN betreibt, nicht durch weitere Rechtsbehelfe erneuern muss. Ich denke, dass Widerspruchsverfahren anders zu sehen sind.

Arwen

Ein Widerspruch ist kein rechtsanhängiges Begehren.

Verwalter

Zitat von: AltStrG in 09.06.2026 09:19Achtung, ich habe das Urteil heute morgen im Juris nur schnell überflogen: das bezieht sich m.M.n. auf ein laufendes Klageverfahren, welches bei Gericht anhängig war. NICHT auf die Frage hinsichtlich eines (nur) Widerspruchs und im Zeitraum 2020 ff durch die Regelkreisänderung im Besoldungsgesetz, wobei diese ebenfalls in Frage stand, aber nicht beklagt war?

Stimmt, gebe ich dir Recht, es werden nur Klagen betrachtet. Ich habe immer noch die Regelung des Reparaturgesetzes für die Richter im Hinterkopf, da heißt in §1:

(1) Die in § 2 festgelegten Nachzahlungen werden der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) sowie den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben; das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestandskräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein. Sofern ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Und im Zuge der Gleichbehandlung dürfte eine Nachzahlung von der damaligen Regelung nicht abweichen.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Verwalter

Zum Unterauschuss für den 17.06. haben die LINKEN Fragen gestellt und Antworten bekommen:

https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/UABezPHPW/vorgang/UABezPHPW19-0419.C-v.pdf

BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

B BE

Info: Die Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamten ist ja rückwirkend zum 01.04.2026 fix. Die Auszahlung findet wohl frühestens mit dem Augustgehalt statt.

Offiziell habe ich dazu nichts gelesen, aber bei Berliner-Besoldung aus den Kommentaren gefischt und die Quelle hier gefunden:
https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2026/06/2026_06_16_besoldungserhoehung