[TH] Besoldungsrunde 2025-2028 Thüringen

Begonnen von unnamed, 17.02.2026 06:24

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Atzinator

Zitat von: Engel84 in 04.06.2026 21:48Seit 2018 habe ich regelmäßig jährlich Widerspruch gegen die Thüringer Besoldung eingelegt. Leider wurden jedesmal meine eingelgten Widersprüche durch das TFM negativ beschieden. Da ich bisher diesbezüglich keine Klage gegen das Land Thüringen erhoben hatte, schaue ich bei den teilweise beträchtlichen Nachzahlungsregelungen bis 2019, nun in Röhre. Diesen Fehler werde ich ich definitiv zukünftig nicht mehr machen und ab 2027 Klage einreichen.


Wenn du in der Gewerkschaft bist oder selbst etwas Ahnung hast, könntest du folgendes probieren:


ZitatIch beantrage daher die

RÜCKNAHME

des damaligen Ablehnungsbescheides.

Gründe:
Zwar ist der damalige Bescheid aufgrund fehlender weiterer Rechtsmittel bestandskräf-tig, jedoch ist es für eine rechtsstaatliche Verwaltung nicht hinnehmbar, an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt festzuhalten, nur weil die Rechtswidrig-keit erst durch spätere Urteile oder Entscheidungen gerichtlich bestätigt wurde. Das Aufrechterhalten dieses Zustandes würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erschüttern.

Dazu führt die Entscheidung 2 BvL 5/18 in Randnummer 58 aus: ,,Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einsei-tig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen."

Randnummer 161 der gleichen Entscheidung führt hierzu ebenfalls aus: ,,Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten er-forderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Da-bei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besol-dung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haus-haltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>)."

Im Kontext des Gesamturteils bedeutet dies, dass das BVerfG herausstellte, dass das Prozesskosten- und prozessuale Risiko bisher einseitig bei dem Beamten lag. Weiterhin gab es bei der Komplexität der Besoldungsgesetze bisher nur wenige Beamte, welche in der Lage waren, ihre Besoldung auf Verfassungsgemäßheit zu überprüfen und eine Klage anzustreben, was dem Dienstherrn durchaus bewusst gewesen sein muss. Wie sonst würden sich die entsprechend gebildeten Rückstellungen begründen?
Sollte sich in dieser Betrachtung ergeben, dass sich die Ablehnung der Widersprüche hauptsächlich aus fiskalischen und nicht rechtlichen Gründen begründete, nur um den Kreis der Klagenden klein zu halten, würde dies einer weiteren rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Unabhängig davon zeigt dies jedoch eindeutig, dass Ihrer damaligen Auffassung sowohl durch das VG Meiningen, als auch das BVerfG, (höchst)richterlich eindeutig widersprochen wurde.

Zusammenfassend bedeutet dies sinngemäß, dass der Beamte kein ,,Volljurist" sein muss, um die Verfassungsgemäßheit seiner Besoldung überprüfen zu können. Erst nach der jetzigen Entscheidung und der Festlegung neuer, verständlicher Maßstäbe ist es mir möglich, die Tragweite des damals sehr ausführlichen negativen Ablehnungsbeschei-des für 2022 erkennen und eine informierte Entscheidung zu treffen.

Dafür sieht §1 (1) S. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 48 (1) VwVfG vor, dass ein rechtswidriger Ver-waltungsakt auch dann zurückgenommen werden kann, nachdem er unanfechtbar ge-worden ist. Dies wird hilfsweise ebenfalls beantragt.

§1 (1) S. 1 ThürVwVfG i.V.m. §51 (1) Nr. 1, 2 VwVfG führt weiter aus, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung zu entscheiden hat, wenn ,,sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat" oder ,,neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden". Auch wenn eine neue Rechtsla-ge noch nicht existent ist, hat das Thüringer Finanzministerium bereits ein Besoldungs-anpassungsgesetz 2026/2027 angekündigt, welches diese neue Rechtslage rückwir-kend bis einschließlich 2020 beheben soll. Als neue Beweismittel sind hingegen die neuen Parameter der aktuellen Entscheidung des BVerfG zu nennen, welche nun eine korrekte Berechnung der amtsangemessenen Alimentation ermöglichen und die im da-maligen Ablehnungsbescheid vorgenommene außer Kraft setzen. Mit den Urteilen des VG Meiningen vom 05.11.2025 und der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG vom 17.11.2025 habe ich die ,,3-Monats-Frist" gem. §1 (1) S. 1 ThürVwVfG i.V.m. §51 (3) VwVfG gewahrt.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass auch die Europäische Menschen-rechtskonvention ausdrücklich ein faires Verfahren verlangt. Art. 6 EMRK führt aus, dass ,,jede Person ... ein Recht darauf [hat], daß über Streitigkeiten in [b ]ezug auf ihre zivil-rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unpartei-ischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und inner-halb angemessener Frist verhandelt wird." Dieser Frist komme ich hiermit im Rahmen meiner Möglichkeiten nach. Weiterhin sei auch auf die Art. 14 EMRK i.V.m Art. 1 des Zu-satzprotokolls verwiesen, welche ausdrücklich auf das Diskriminierungsverbot im Zu-sammenhang mit dem Recht auf Eigentum hinweisen. Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn es um die separate Betrachtung von Klägern und Nicht-Klägern geht, obwohl – konkret durch mich – in beiden Fällen Widerspruch fristgemäß eingereicht wurde.



Ich habe das im Dezember 2025 für 2020 - 2022 eingereicht (habe erst ab 2023 geklagt) - man könnte es jetzt aber bestimmt auf das neue Besoldungsgesetz beziehen (wegen der 3-Monatsfrist) und das BGH Urteil nebenbei erwähnen. Dies alles zeigt nun, dass der damaligen Widerspruch bestätigt wurde. Habe leider noch keine Reaktion seitens des TFM - werde jetzt die Untätigkeitsklage angehen!

Rambazamba

Ich habe bisher nur mehrfach Widerspruch eingereicht. Eine Klage habe ich mich nicht getraut, bin da also unerfahren. Kann jemand kurz erläutern, was für Kosten auf einen zukommen, wenn man bspw. dieses Mal gegen die Besoldung 2026 klagen möchte?

Atzinator

In der Regel wird ein Streitwert von 5.000€ gesetzt, was in etwa 500€ Gerichts- und ebenso 500€ Anwaltskosten bedeutet. Die GdP übernimmt bspw. die Anwaltskosten (läuft über den DGB), der BdK glaube ich alles und die DPolG gar nichts (alles ohne Gewähr).

Für die Folgejahre konnte ich das Verfahren dann immer anhängen, sodass nur noch die Anwaltskosten anfielen. Da ich in der GdP bin, habe ich also für drei Jahre 500€ gezahlt.

Verwalter

Zitat von: Rambazamba in 05.06.2026 09:45Ich habe bisher nur mehrfach Widerspruch eingereicht. Eine Klage habe ich mich nicht getraut, bin da also unerfahren. Kann jemand kurz erläutern, was für Kosten auf einen zukommen, wenn man bspw. dieses Mal gegen die Besoldung 2026 klagen möchte?

Wenn es besonders günstig sein soll, kann man die Klage in der 1. Instanz ohne Anwalt beim Verwaltungsgericht einreichen, da dort erst einmal kein Anwaltszwang besteht. Musterklagen hat u.a. der Richterbund veröffentlicht oder aber auch auf berliner-besoldung.de. In der ersten Instanz kann auch ein Aussetzen des Verfahrens beantragt werden und man wartet dann ab, dass die Musterkläger die letzte Instanz (BVerfG) erreicht haben. Kurzum die Klage wäre rechtsanhängig und man könnte sich zurücklehnen. Da die Darlegungspflicht des DH nunmehr im Gerichtsverfahren besteht, könnte man mit seinen Stellungnahme und dem Wissen dieses Forum entgegnen. Das wären dann lediglich die Gerichtsgebühren, die man aber im Falle des Obsiegens zurückbekommt. Sobald die Nachzahlung beziffert wird, könnten auch Prozesszinsen gefordert werden.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Barret

Zitat von: derSchorsch in 05.06.2026 07:37Ich glaube, ich habe es nicht richtig verstanden. Wird dort nun ein Partnereinkommen angesetzt bei der Ermittlung der Mindestbesoldung?
Warum sollte es denn sonst einen Ergänzungszuschlag für Alleinverdiener geben?
Wie hoch ist dieses (fiktive) Partnereinkommen?

Im Video musste ich am meisten über die Begründung schmunzeln, warum man davon ausgeht, dass zukünftig weniger geklagt wird. Klagen kostet ja schließlich Geld. Haha... Kann sich also nicht jeder leisten. Soviel zu Vertrauen und besondere Pflicht und Treue.

Ich konnte es zwar aus dem Gesetzesentwurf nicht direkt rauslesen. Aber es ist stark davon auszugehen, dass in Thüringen auch ein fiktives Partnereinkommen angenommen wird.

Anders wäre es nicht zu erklären, dass der Bund - trotz Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens von über 22.000 Euro - dennoch ab 04/2026 laut aktuellem Gesetzesentwurf eine deutlich höhere Besoldung anstrebt, als Thüringen.

Beispiel A9 (niedrigste Erfahrungsstufe) Grundbesoldung:
Bund: ca. 4.132 Euro
Thüringen: ca. 3.367 Euro

Bei Thüringen kommt ja noch eine Jahressonderzahlung in Höhe von 4,8 % hinzu, aber selbst dann ist man bei weitem nicht bei den Werten des Bundes.

BPist

Bezüglich der Kosten kann ich nur aus meiner Position heraus berichten und den 5000€ Streitwert bestätigen.

Ich habe vorab meine Rechtsschutzversicherung kontaktiert und mir die Übernahme der Kosten bestätigen lassen.
150€ SB bei der Versicherung sind bisher mein Aufwand.

Ich habe in 2022 nur Widerspruch eingelegt und nicht geklagt. Geklagt habe ich in 2023 und Klageerweiterung in 2024 gemacht. Widerspruch habe ich in 2025 dennoch geschrieben.
Nach den Urteilen im vergangenen Jahr hat der Anwalt noch ein Schreiben aufgesetzt und Wiederaufnahme des Verfahrens in 2022 geschrieben. Bisher, wie beim Widerspruch 2025, keine Rückmeldung seitens des Ministeriums.


Admin

die im Referentenentwurf vorgesehene Jahressonderzahlung von 4,8% aufs Jahresgrundgehalt ist nun im Rechner enthalten. Die Jahressonderzahlung auf Amtszulage und allg. Stellenzulage fehlt noch.

Pyrokar

Ich könnte mir vorstellen, dass die Jahressonderzahlung in den nächsten Jahren dann sukzessive wieder verringert bzw. irgendwann wieder abgeschafft wird. Es wäre wesentlich besser gewesen, einfach die normale Höhe der Bezüge zu erhöhen...

egonkrenz

Zitat von: Pyrokar in 07.06.2026 22:45Ich könnte mir vorstellen, dass die Jahressonderzahlung in den nächsten Jahren dann sukzessive wieder verringert bzw. irgendwann wieder abgeschafft wird. Es wäre wesentlich besser gewesen, einfach die normale Höhe der Bezüge zu erhöhen...

vor allem wäre es pensionswirksam. eine jahressonderzahlung sieht im ersten moment toll aus aber wirkt sich leider nicht auf die pension aus

Schneewitchen

Zitat von: egonkrenz in 08.06.2026 06:29vor allem wäre es pensionswirksam. eine jahressonderzahlung sieht im ersten moment toll aus aber wirkt sich leider nicht auf die pension aus

Diese Form des "Zugeständnisses" ist damit insofern schon wieder aus der Sicht des DH die billigste und flexibelste Lösung.

Einmal,aufgestockte Grundgehälter lassen sich nur sehr, sehr schwer wieder kürzen.

Bei Sonderzahlungen sieht das eben schon anders aus. Die kann man, wenn der politische Wille da ist, ganz schnell auch wieder streichen.

Ja, und Sonderzahlungen sind nicht ruhegehaltsfähig. Da spart man dann auch noch einmal.

Die Variante der Herstellung einer Verbesserung der Besoldung über Sonderzahlungskomponenten stellt insofern die höchste Form der Wertschätzung des DH gegenüber seinen Beamten dar🤨!

Pyrokar

Ja das ist auf jeden Fall eine total hohe Form der Wertschätzung!  ;D  ;D

Wie gesagt ich denke mal bei den kommenden normalen Tariferhöhungen der nächsten Jahre wird die Sonderzahlung sukzessive wieder gekürzt mit Bezug auf die angespannte Haushaltslage o.ä.
Bin auch gespannt ob es Klagen gegen diese Vorgehensweise zur Herstellung der amtsangemessenen Alimentation geben wird.

Schneewitchen

Zitat von: Pyrokar in 08.06.2026 10:52Ja das ist auf jeden Fall eine total hohe Form der Wertschätzung!  ;D  ;D

Wie gesagt ich denke mal bei den kommenden normalen Tariferhöhungen der nächsten Jahre wird die Sonderzahlung sukzessive wieder gekürzt mit Bezug auf die angespannte Haushaltslage o.ä.
Bin auch gespannt ob es Klagen gegen diese Vorgehensweise zur Herstellung der amtsangemessenen Alimentation geben wird.

Aus den genannten Effekten der Sonderzahlungen wird es garantiert Klagen geben.👍

AltStrG

Zitat von: Schneewitchen in 08.06.2026 07:39Diese Form des "Zugeständnisses" ist damit insofern schon wieder aus der Sicht des DH die billigste und flexibelste Lösung.

Einmal,aufgestockte Grundgehälter lassen sich nur sehr, sehr schwer wieder kürzen.

Bei Sonderzahlungen sieht das eben schon anders aus. Die kann man, wenn der politische Wille da ist, ganz schnell auch wieder streichen.

Ja, und Sonderzahlungen sind nicht ruhegehaltsfähig. Da spart man dann auch noch einmal.

Die Variante der Herstellung einer Verbesserung der Besoldung über Sonderzahlungskomponenten stellt insofern die höchste Form der Wertschätzung des DH gegenüber seinen Beamten dar🤨!

Entspricht nur nicht den Vorgaben des BVerfG. Lernt Thüringen aber auch noch.

accipiter

Falls mal in einem Jahr der WS vergessen wurde nachstehende Entscheidung des BVerwG zur Frage einer Geltendmachung von Ansprüchen im jw Haushaltsjahr.

https://www.berliner-besoldung.de/bundesverwaltungsgericht-staerkt-rechte-bei-anhaengigen-besoldungsklagen/

Mitarbeiter0815

interessanter Artikel.

wenn ich also 2022 Widerspruch und Klage eingereicht habe, welche ruhend gestellt wurde, dann gilt der Widerspruch somit auch für die Jahre 2023 und 2024.

Wie verhält es sich, wenn man 2019 Widersprich eingereicht hat. Dann kam im Jahr 2020 das neue Besoldungsrecht in Thüringen mit den erheblichen Nachzahlungen. Dieses neue Besoldungsrecht aus dem Jahr 2020 hat ja nun auch keinen Bestand. Gilt dann mein Widerspruch aus dem Jahr 2019 auch für die Jahre 2020 und 2021 fort? Oder habe ich mit der Annahme der Nachzahlung mein Recht verwirkt?

Ich meine aus dem neuen Besoldungsgesetz ergab sich der Umstand, dass bereits erfolgte Nachzahlungen mit der nun neuen Nachzahlung verrechnet werden sollen.