Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

#135
Lieber Maximus (Ich antworte auf Deinen Beitrag Nr. 109 von heute morgen),

die Juristerei subsumiert in der Regel, wenn sie kann und man sie lässt (um's so auszudrücken): Denn sie hat ja wiederkehrend mit allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu tun, die abstrakt sind, weil diese Regelungen auf eine Vielzahl von Lebenssachverhältnissen anwendbar sein müssen - und in der Verfassungsrechtsprechung hat sie wiederkehrend noch nicht einmal damit zu tun, sondern vielmehr - wenn man das so beschreiben will - mit einem eine werthafte Ordnung konstituierenden allgemeinen Verfassungssatz der umfassende Gültigkeit verlangt: "Die Würde des Menschen ist unantastbar", "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln".

Diese Verfassungssätze sind nun also noch einmal noch abstrakter und allgemeiner als eine gesetzliche Regelung. Zugleich muss aber jede einfachgesetzliche Regelung mit dem höherrangigen Verfassungsrecht in Einklang stehen. Andererseits kann - auch eine einfach gesetzliche Regelung bleibt weiterhin i.d.R. im hohen Maße abstrakt, da sie sonst nicht auf eine Vielzahl an Lebenssachverhältnissen angewendet werden könnte - nicht so einfach geklärt werden, ggf. ob und wenn ja welches Rechtsgut oder welches Schutzrecht, das durch die Verfassung garantiert ist, tatsächlich in einer gesetzlichen Regelung nicht in solcher Weise zur Darstellung gelangt, wie das die Verfassung verlangt.

Genau deshalb gibt es auf der einen Seite ein Verfassungsprozessrecht, das also regelt, was - sofern ein Grundrechtsträger sich in seinen durch die Verfassung garantierten Rechten verletzt sieht - zu tun ist bzw. nicht getan werden kann oder darf.

Auf der anderen Seite sind die Verfassungssätze so abstrakt, dass man sich als Grundrechtsträger in jeder Lebensweltsituation und also in beinahe jeder gesetzlichen Regelung (die ja in Lebensweltsituationen eingreifen, das ist ihr Zweck) als in seinen Rechtsgütern und Schutzrechten verletzt wähnen könnte. Du könntest sagen, ich hätte Dich durch mein Schreiben der letzten Tage in Deiner Würde verletzt, wenn Du das so empfinden würdest (wovon ich nicht ausgehe); ich könnte dasselbe sagen (auch wenn ich das nicht so empfinde). Aber eine Empfindung sagt für sich noch nichts zum und über das Recht aus. Deshalb braucht es nicht nur normenklare gesetzliche Regelungen, sondern diese sind im Zuge der Subsumtion anzuwenden, um nach Möglichkeit in der Einheit der Rechtsordnung Rechtssicherheit zu gewährleisten, also dass die Gerichte in ihrer gerichtlichen Praxis nicht in zwei identischen Fällen zu drei unterschiedlichen Ergebnissen kommen (wozu sie sowieso kommen - aber ohne präzise Methoden würden sie sicherlich noch in einem erheblich größeren Maße zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen).

Um also auf's (Besoldungs-)Recht zurückzukommen: Das Bundesverfassungsgericht führt innerhalb des skizzierten Rahmens nun diesbezüglich mit Blick auf die gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts aus, dass es dem Gesetzgeber entsprechend insbesondere freisteht, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalten die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen, um weiterhin festzuhalten: Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Es muss deshalb auch im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht nach wie vor davon ausgegangen werden, dass jede Regelung des Besoldungsrechts dabei unvollkommen ist. Sie muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. (BVerfGE 103, 310, 320; Hervorhebungen durch mich)

Rechtsprechung bedarf im Rahmen möglichst normenklarer Regelungen folglich eine regelbasierte Methodik zur Auslegung des Rechts. Und damit sind wir direkt bei der Subsumtion, also der Prüfung, ob ein tatsächliches Ereignis exakt den Tatbestand einer Rechtsnorm erfüllt, was also bedeutet, dass die Rechtsnorm auf den Tatbestand angewandt wird.

Um dabei aber überhaupt allgemeinverbindlich sagen zu können, worum es eigentlich geht, was also gemeint ist, muss zunächst einmal regelmäßig ein Gegenstand formuliert werden. Diesen Gegenstand findet der Autor der ZBR-Beiträge in der bisherigen Rechtsprechung des Senats, fügt er also aus ihr zusammen und formuliert ihn wie folgt (vgl. dort den April-Beitrag auf der Seite 124 (das Zitat findet sich auf der Seite 126):

"Da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11: BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31.] Entsprechend wird der Besoldungsindex des zu betrachtenden Jahres aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die Besoldungserhöhung abbildenden Faktor [Fn. 12:  BVerGE 155, 1, 51 Rn. 105.] ermittelt. Das Ergebnis ist der Indexwert der erhöhten Besoldung.  (Fn. 13:  BVerfGE 155, 1, 20, Rn. 36 m. w. N.] Er hat also am Ende wiederzugeben, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs erhöht und so tatsächlich mehr zur Verfügung steht."

Auf dieser Grundlage des so klargestellten Gegenstands, der nach Auffassung des Autors von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, erfolgt nun das Handeln, also die Subsumtion, die ich vornehme und die ihrem Anspruch nach zu eindeutigen Ergebnissen führt.

Wenn Du nun eine andere Wirkung betrachten willst, musst Du diese präzise aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen und entsprechend begründen, um so ggf. zu anderen Ergebnissen zu gelangen. Dafür reicht es aber m.E. nicht aus, auszuführen:

Zitat von: Maximus in Gestern um 12:18Unsere Diskussion hier im Forum hat aber bisher noch nicht dazu geführt, dass Einigkeit darüber herrscht, was genau mit "Entwicklung der" gemeint ist.

Du vertritts die folgende Auffassung (Hervorhebung durch mich):

Ich bin mir (noch) nicht sicher, ob du hier mit deiner Auffassung zur "Wirkung" - Entschuldigung für das Wort - "richtig" liegst.

Du schaust dir in erster Linie die "Wirkung auf" den Besoldungsindex-Wert an.

Ich schaue mir die "Wirkung auf" die "Rechtsprechung des Senats" an (Rn. 79). Also, ob die 5%-Grenze umgangen wird. 

Ich bin der Auffassung - vielleicht liege ich hier auch falsch -, dass bei der Bestimmung des Gegenstandes der Spitzausrechnung, der Zweck der Spitzausrechnung eine entscheidende Rolle spielt und nicht unberücksichtigt bleiben darf.

RN 79: "Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung ... soll nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Auf diese Weise ... Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen"

Durch die Worte "Auf diese Weise" wird ein Bezug zum "Zweck" (keine Umgehung der 5%-Grenze) hergestellt. Somit wird auch ein Bezug zu den anderen Vergleichsindizes hergestellt. Wenn man RN 79 betrachtet, dann darf man daher auch RN 83 nicht aus den "Augen" verlieren.

RN 83: "Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des
Bundes beziehungsweise jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen...."  (Du sagst ja selbst immer, man darf nicht nur einzelne Randnummern  isoliert betrachten  ;) )

Somit sind der Besoldungsindex als auch der Tariflohnindex mittels der Methode (Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu berechnen.


Diese Ausführungen müsstest Du - jedenfalls meines Erachtens -, sofern Du also einen anderen Gegenstand betrachten willst, präzisieren, zumindest wenn Du in eine Anwendung der Rechtsprechung eintreten willst. Du müsstest dabei weiterhin beachten, dass es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung prozessual "nur" darum geht, mit einer zu formulierenden Vermutung die weitere Prüfungsrichtung zu bestimmen, also ob der weiteren Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe mitsamt der wertenden Betrachtung aller Kriterien die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung oder die Vermutung einer amtsangemessenen Besoldung oder keine der beiden Vermutungen zugrunde zu legen ist.

Die Bedeutung der Parameter der ersten Prüfungsstufe dürftest Du dabei nicht überbewerten. Denn das entspräche - trotz aller Wandlungen, die die aktuelle Entscheidungen vornimmt - nicht dem Geist der aktuellen Entscheidung: Denn jene Parameter können prinzipiell maximal nur eine Vermutungswirkung entfalten. Eine stärkere Bedeutung darf ihnen nicht zugesprochen werden, ohne damit den Geist der aktuellen Entscheidung zu verfehlen.

In einem zweiten Schritt müsstest Du - sofern dann beide Sichtweisen, Deine und meine in ihrer (behaupteten) Geltung ggf. im Widerspruch stehen würden - diesen Widerspruch benennen, ihn ggf. in einem weiteren Schritt aufheben oder - sofern das nicht widerspruchsfrei ginge - einen Widerspruch in einer der beiden Ausführungen darstellen und idealerweise nachweisen, denn beide Ausführungen können nicht zugleich widerspruchsfrei sein, sich aber ausschließen und dabei zugleich beide widerspruchsfrei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden.

---------

Darüber hinaus brauchst Du m.E. gar nicht daran zu denken, dass der Senat von der Festlegung einer 5 %igen Abweichung abrücken wird - dieser Wert ist bereits nach 2015 wiederkehrend kritisiert worden, insbesondere, dass er keinerlei Begründung vonseiten des Senats erfahren hat, also wieso nicht 4 % oder 6 % nun zur Feststellung der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den ersten drei Parametern der ersten Prüfung sinnvoller wären. Der Wert lässt sich zugleich auch nicht angreifen, weil der Senat ihn nicht begründet, sondern ihn gesetzt hat. Würde der Senat nun von dem Wert abrücken, würde sich das hinsichtlich von rund 80 in Karlsruhe anhängigen Vorlagen aus - wenn ich's richtig erinnere - mittlerweile 14 Rechtskreisen, unterschiedliche Besoldungsgruppen und Zeiträume betreffend, nur noch komplexer darstellen, als diese sich heute im Rahmen einer umfassenden Wandlung der Rechtsprechung, welche (die Wandlung) sich in den Vorlagebeschlüssen durchgehend nicht abbildet, schon kompliziert genug darstellen. Denn was die vorlegenden Fachgerichte - erschöpfend ausgearbeitet, weil sie sich dazu im Rahmen des Verfassungsprozessrecht gezwungen sehen - vorgelegt haben, ist vielfach durch die aktuelle Entscheidung überholt. Wenn nun auch noch nicht begründete Setzungen wie die einer 5 %igen Abweichung fallen sollten, dann dürfte bald gar keiner mehr wissen, was eigentlich "Evidenz" bislang bedeutet hat und was es denn dereinst in jenen Vorlagen und außerhalb jener Vorlagen bedeuten sollte.

Ergo: Der Senat hat versucht, einen tiefgreifenden Rechtsprechungswandel in die Kontinuität seiner bisherigen Rechtsprechung einzugliedern, was schwierig genug und ein wichtiger Grund dafür gewesen sein dürfte, wieso er dafür solch lange Zeit benötigt hat - nun noch mehr an dem "Pflichtenheft" rumzudoktern, wird er tunlichst vermeiden wollen (schätze ich).

Darüber hinaus ist es aber so, wie Du es wahrnimmst: Im Rahmen des aus der Rechtsprechung des Senats entnommenen Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, gehe ich anders als Rentenonkel davon aus, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie gezeigt evident sachwidrig sein muss (das ist die zwangsläufige Folge des so gestalteten Gegenstands; Wittgenstein hätte gesagt: Die Härte des logischen Muss).

Zugleich ist es für den Senat bereits mit der nächsten Entscheidung problemlos möglich, seine Rechtsprechung zukünftig so zu verändern, dass jene Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit  oder eine "Zwei-Punkte-Methode" problemlos angewandt werden können. Wenn der Senat das möchte, wird er das mit einem Federstrich ohne viel Federlesens oder gar einem gesteigerten Begründungsaufwand so tun, nämlich dann sicherlich gar keine Begründung liefern. Dafür bedarf es zukünftig nur zweier Sätze.

Darüber hinaus stimme ich mit Rentenonkel vollständig überein, dass die erste Prüfungsstufe weiterhin nur dafür da ist, die weitere Richtung der (verfassungsgerichtlichen) Prüfung auszuformen (s.o.), wenn damit durchaus - spätestens, was die Abwägung von Haushalts- und besonderen Gemeinwohlinteressen anbelangt - hier auch noch einmal eine besondere Vermutungswirkung entspringen könnte. Das legt der Senat m.E. zumindest in der aktuellen Rechtsprechung so an.

Sofern also der Senat jene zwei Sätze vollziehen wollte, würde dann mit einiger Wahrscheinlichkeit die Folge sein, dass wir wiederkehrend in verschiedenen Rechtskreisen - und zwar insbesondere dort, wo sich das Mindestbesoldungsgebot allenfalls bis in den unteren Bereich des (ehemals) mittleren Dienstes als unmittelbar verletzt zeigt - ggf. im gehobenen und höheren Dienst und also auch da dann auch in den Richterämtern ggf. eine verfassungskonforme Besoldung vorfinden werden. Da das dann insbesondere mehr oder weniger zwangsläufig in den Rechtskreisen der Fall sein dürfte, die ggf. eh schon Schwierigkeiten haben, qualifiziertes Verwaltungspersonal zu rekrutieren, würde sich zeigen, was daraus folgte. Wohl wird mir bei diesem Gedanken nicht. Es soll im Besoldungsrecht - habe ich entfernt gehört - Besoldungsgesetzgeber geben, die, gibt man ihnen den kleinen Finger, nicht den ganzen Arm nehmen, sondern gleich die gesamte Armee.

SwenTanortsch

#136
@ GoodBye, Rentenonkel und PolareuD

Volle Zustimmung. Denn Du hast darüber hinaus - ich habe Dir ja vorhin verfassungsrechlich widersprochen, PolareuD - lebenspraktisch recht: Je früher der Besoldungsgesetzgeber im Jahresverlauf die Besoldung anhebt, desto größer ist im Jahresverlauf dessen Wirkung: Eine Anhebung der Besoldung um 2 % zum Januar (erster Fall), hebt die Erhöhung des Besoldungsniveaus exakt so an wie eine Anhebung der Besoldung um 4 % zum Juli (zweiter Fall). In beiden Fällen hat nun die jeweils betroffene Beamtengruppe im Verlauf des Besoldungsjahrs exakt denselben Betrag einer angehobenen Besoldung bis zum Ende des Kalenderjahrs zur Verfügung.

Wo BVerfGBeliever zuzustimmen ist, ist, dass beide Beamtengruppen im nächsten Jahr von einem anderen Besoldungsniveau aus starten. Deshalb ist es durchaus nachvollziehbar, dass er wiederkehrend Kritik äußert. Denn im ersten Fall wird der Grundgehaltssatz zum Januar des kommenden Besoldungsjahrs um zwei Prozentpunkte niedriger ausfallen als im zweiten Fall, da die Grundgehälter im gesamten Vorjahr und damit auch zum 31. Dezember des Vorjahrs nur um zwei Prozent angehoben worden sind, die des zweiten Falls sich aber zum Jahresende um vier Prozent vom Gesetzgeber angehoben zeigen.

Die Einseitigkeit in seiner Sichtweise liegt dabei aber darin, wie ich das regelmäßig ausführe, dass er die Sachlage vor allem aus einer weitgehend mathematischen Sicht betrachtet, dass es um sie aber - wie ich ja schon Maximus in der Nacht geschrieben habe - nicht primär geht, sondern um's Verfassungsrecht und die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung im Rahmen der Verfassungswirklichkeit.

In diesem Rahmen kann nun nicht ausgeklammert werden, dass es ja in der Verantwortung des Besoldungsgesetzgebers liegt, wann er die Besoldung wie anpassen möchte, solange er das von der Form und Höhe sowie dem Zeitraum her so vollzieht, dass die Besoldung amtsangemessen ist. Entsprechend geht es vorrangig um Verfassungsrecht und dabei zwangsläufig immer um Verfassungsprozessrecht; Mathematik ist - wie heute morgen geschrieben - nur Mittel zum Zweck, sie muss im Rahmen der Setzungen korrekt angewandt werden, darüber hinaus ist sie völlig unerheblich.

Hebt der Besoldungsgesetzgeber im betrachteten zweiten Fall also die Besoldung im Vorjahr um 4 % zum Juli an, spart er de facto nichts in diesem Vorjahr, sondern müsste dieselben Kosten aufbringen, als wenn er die Besoldung wie im ersten Fall zum Januar um 2 % anheben würde. Er schöbe ab da dann allerdings im zweiten Fall in den nächsten Jahren ein dauerhaft höheres Besoldungsniveau vor sich her als im ersten Fall.

Das aber liegt vollständig in seiner eigenen Hand - denn er ist der Gesetzgeber; keiner macht ihm irgendwelche Vorschriften, wie er die Besoldung zu regeln hätte, solange diese Regelung von der Form und Höhe her sowie mit dem Zeitpunkt, ab dem die Regelung gilt, sachgerecht ist. Spart er also de facto im Vorjahr, indem er die Besoldung nicht zum Januar im ersten Fall um 2 %, sondern sie im zweiten Fall zum Dezember um 3 % anhebt, durchaus wirksam Haushaltsmittel in jenem Haushaltsjahr ein, wird er damit rechnen müssen, dass er im nächsten Jahr im zweiten Fall mit erheblich größeren Personalkosten zu rechnen hat, als wenn er doch besser den ersten Fall geregelt hätte, und dass dem Haushaltsgesetzgeber (der er in Personalunion ist) daraus später dauerhaft und deutlich höhere Kosten resultieren können.

Es ist ihm also als Besoldungs- und Haushaltsgesetzgeber zuzutrauen, dass er rechnen kann - also das Mittel zum Zweck beherrscht - und auch sonst weiß, was er tut. Denn auch im Besoldungsrecht ist die Freiheit immer die des politisch Andersregelnden... Wer seine Freiheit wahrnimmt, muss damit rechnen, dass er sie im Nachhinein falsch wahrgenommen hat. Das ist das Schöne an der Freiheit. Sie kann Folgen haben.

Aber all das - er ist der Gesetzgeber, er hat die Gestaltungsverantwortung (um an das nun in der aktuellen Rechtsprechung konkretisierte Prinzip zu erinnern, das der Senat nicht von ungefähr nun explizit in seine Rechtsprechung einführt) - ist ihm ja als gewissenhafter Haushaltsgesetzgeber bekannt, der er in Personalunion mit dem Besoldungsgesetzgeber ist (und umgekehrt). Also auf den Punkt gebracht:

Die unterjährige Besoldungsanpassungen zeitigt Folgen sowohl für den Haushaltsgesetzgeber, der in Personalunion auch der Besoldungsgesetzgeber ist, als auch für den Dienstherrn und darüber hinaus ebenso für das mit Abstand schwächste Glied in der Kette, nämlich dem der gesetzlichen Regelung unterworfenen Beamten, der über keinerlei Einfluss verfügt, faktisch Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess zu nehmen (sehen wir mal davon ab, dass die Spitzenorganisationen im Beteiligungsverfahren über Mitspracherechte verfügen, die aber nach dem Abbau der "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips - den prozeduralen Anforderungen an der Gesetzgeber - ein nur noch einmal stumpferes Schwert geworden sind). Der Dienstherr kann die Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers de jure nicht ausfüllen, da er nicht zur Gesetzgebung ermächtigt ist - er bereitet diese aber in der Regel de facto maßgeblich vor, da er regelmäßig die Gesetzentwürfe erstellt.

Wieso also sollten sich die Folgen - auch da stimme ich eins zu eins mit euch überein - für die Beteiligten nicht so im (Verfassungs-)Gerichtsverfahren widerspiegeln, wie sie sich nun widerspiegeln? Der Besoldungsgesetzgeber kann im laufenden Gesetzgebungsverfahren jeden Gesetzentwurf vollständig verändern, der in der Regel vom Dienstrechtsministerium erstellt und von der Regierung beschlossen und so in das Parlament eingebracht wird. Der Besoldungsgesetzgeber weiß nicht erst seit heute um seine Gestaltungsverantwortung: Verändert er den Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren nicht, weiß der Dienstherr in später ggf. geführten Gerichtsverfahren, was er selbst mit dem i.d.R. von ihm erstellten Gesetzentwurf bezweckt hat, kann also die Gründe für sein Handeln in jenem Verfahren noch weitgehender "nachschieben"; verändert der Besoldungsgesetzgeber den Entwurf hingegen, geschieht das öffentlich, so dass der Dienstherr jene Gründe nicht "nachschieben" muss, aber dennoch dazu ermächtigt ist, das noch weitgehender zu tun, wenn er das für richtig erachtet.

Beide verfügen dabei über eine erheblich größere Möglichkeit, ihre Interessen durchzusetzen, als der einzelne Beamte und auch die Beamtenschaft als solche. Das setzt sich darüber hinaus im Gerichtsverfahren fort, worauf der Senat aktuell in der Rn. 58 hinweist:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht."

Die Kläger unter uns - und also durchaus auch ihr, PolareuD und Rentenonkel -, wissen nur zu gut, was dieser Satz sagt, weil sie ihn regelmäßig zu spüren bekommen (haben).

Insbesondere wegen dieser unterschiedlichen Verteilung in den Möglichkeiten, eigene Interessen de facto durchzusetzen, muss der Senat nun in der Rn. 79 gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung klarstellen, dass sich trotz dieser bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung gezeigt hat, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt, nicht hinreichend präzise ist, weil auf diese Weise auch Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet werden, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen.

Mit neuem Wein in alten Schläuchen - das ist uns doch allen hier klar - wird sich die Geschichte genauso fortsetzen, wie sie sich seit Jahr und Tag fortsetzt und wie sie sich nun in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren auch tatsächlich erneut anbahnt. Ergo heißt es, das Bundesverfassungsgericht beim Wort zu nehmen und es darin zu unterstützen, den neuen Wein auch in neue Schläuche zu füllen. Wer das nicht versucht, wird anderes nichts erreichen als das, was bislang erreicht ist.

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:43@ GoodBye, Rentenonkel und PolareuD

Volle Zustimmung. Denn Du hast darüber hinaus - ich habe Dir ja vorhin verfassungsrechlich widersprochen, PolareuD - lebenspraktisch recht: Je früher der Besoldungsgesetzgeber im Jahresverlauf die Besoldung anhebt, desto größer ist im Jahresverlauf dessen Wirkung: Eine Anhebung der Besoldung um 2 % zum Januar (erster Fall), hebt die Erhöhung des Besoldungsniveaus exakt so an wie eine Anhebung der Besoldung um 4 % zum Juli (zweiter Fall). In beiden Fällen hat nun die jeweils betroffene Beamtengruppe im Verlauf des Besoldungsjahrs exakt denselben Betrag einer angehobenen Besoldung bis zum Ende des Kalenderjahrs zur Verfügung.

Wo BVerfGBeliever zuzustimmen ist, ist, dass beide Beamtengruppen im nächsten Jahr von einem anderen Besoldungsniveau aus starten. Deshalb ist es durchaus nachvollziehbar, dass er wiederkehrend Kritik äußert. Denn im ersten Fall wird der Grundgehaltssatz zum Januar des kommenden Besoldungsjahrs um zwei Prozentpunkte niedriger ausfallen als im zweiten Fall, da die Grundgehälter im gesamten Vorjahr und damit auch zum 31. Dezember des Vorjahrs nur um zwei Prozent angehoben worden sind, die des zweiten Falls sich aber zum Jahresende um vier Prozent vom Gesetzgeber angehoben zeigen.

Die Einseitigkeit in seiner Sichtweise liegt dabei aber darin, wie ich das regelmäßig ausführe, dass er die Sachlage vor allem aus einer weitgehend mathematischen Sicht betrachtet, dass es um sie aber - wie ich ja schon Maximus in der Nacht geschrieben habe - nicht primär geht, sondern um's Verfassungsrecht und die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung im Rahmen der Verfassungswirklichkeit.

In diesem Rahmen kann nun nicht ausgeklammert werden, dass es ja in der Verantwortung des Besoldungsgesetzgebers liegt, wann er die Besoldung wie anpassen möchte, solange er das von der Form und Höhe sowie dem Zeitraum her so vollzieht, dass die Besoldung amtsangemessen ist. Entsprechend geht es vorrangig um Verfassungsrecht und dabei zwangsläufig immer um Verfassungsprozessrecht; Mathematik ist - wie heute morgen geschrieben - nur Mittel zum Zweck, sie muss im Rahmen der Setzungen korrekt angewandt werden, darüber hinaus ist sie völlig unerheblich.

Hebt der Besoldungsgesetzgeber im betrachteten zweiten Fall also die Besoldung im Vorjahr um 4 % zum Juli an, spart er de facto nichts in diesem Vorjahr, sondern müsste dieselben Kosten aufbringen, als wenn er die Besoldung wie im ersten Fall zum Januar um 2 % anheben würde. Er schöbe ab da dann allerdings im zweiten Fall in den nächsten Jahren ein dauerhaft höheres Besoldungsniveau vor sich her als im ersten Fall.

Das aber liegt vollständig in seiner eigenen Hand - denn er ist der Gesetzgeber; keiner macht ihm irgendwelche Vorschriften, wie er die Besoldung zu regeln hätte, solange diese Regelung von der Form und Höhe her sowie mit dem Zeitpunkt, ab dem die Regelung gilt, sachgerecht ist. Spart er also de facto im Vorjahr, indem er die Besoldung nicht zum Januar im ersten Fall um 2 %, sondern sie im zweiten Fall zum Dezember um 3 % anhebt, durchaus wirksam Haushaltsmittel in jenem Haushaltsjahr ein, wird er damit rechnen müssen, dass er im nächsten Jahr im zweiten Fall mit erheblich größeren Personalkosten zu rechnen hat, als wenn er doch besser den ersten Fall geregelt hätte, und dass dem Haushaltsgesetzgeber (der er in Personalunion ist) daraus später dauerhaft und deutlich höhere Kosten resultieren können.

Es ist ihm also als Besoldungs- und Haushaltsgesetzgeber zuzutrauen, dass er rechnen kann - also das Mittel zum Zweck beherrscht - und auch sonst weiß, was er tut. Denn auch im Besoldungsrecht ist die Freiheit immer die des politisch Andersregelnden... Wer seine Freiheit wahrnimmt, muss damit rechnen, dass er sie im Nachhinein falsch wahrgenommen hat. Das ist das Schöne an der Freiheit. Sie kann Folgen haben.

Aber all das - er ist der Gesetzgeber, er hat die Gestaltungsverantwortung (um an das nun in der aktuellen Rechtsprechung konkretisierte Prinzip zu erinnern, das der Senat nicht von ungefähr nun explizit in seine Rechtsprechung einführt) - ist ihm ja als gewissenhafter Haushaltsgesetzgeber bekannt, der er in Personalunion mit dem Besoldungsgesetzgeber ist (und umgekehrt). Also auf den Punkt gebracht:

Die unterjährige Besoldungsanpassungen zeitigt Folgen sowohl für den Haushaltsgesetzgeber, der in Personalunion auch der Besoldungsgesetzgeber ist, als auch für den Dienstherrn und darüber hinaus ebenso für das mit Abstand schwächste Glied in der Kette, nämlich dem der gesetzlichen Regelung unterworfenen Beamten, der über keinerlei Einfluss verfügt, faktisch Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess zu nehmen (sehen wir mal davon ab, dass die Spitzenorganisationen im Beteiligungsverfahren über Mitspracherechte verfügen, die aber nach dem Abbau der "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips - den prozeduralen Anforderungen an der Gesetzgeber - ein nur noch einmal stumpferes Schwert geworden sind). Der Dienstherr kann die Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers de jure nicht ausfüllen, da er nicht zur Gesetzgebung ermächtigt ist - er bereitet diese aber in der Regel de facto maßgeblich vor, da er regelmäßig die Gesetzentwürfe erstellt.

Wieso also sollten sich die Folgen - auch da stimme ich eins zu eins mit euch überein - für die Beteiligten nicht so im (Verfassungs-)Gerichtsverfahren widerspiegeln, wie sie sich nun widerspiegeln? Der Besoldungsgesetzgeber kann im laufenden Gesetzgebungsverfahren jeden Gesetzentwurf vollständig verändern, der in der Regel vom Dienstrechtsministerium erstellt und von der Regierung beschlossen und so in das Parlament eingebracht wird. Der Besoldungsgesetzgeber weiß nicht erst seit heute um seine Gestaltungsverantwortung: Verändert er den Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren nicht, weiß der Dienstherr in später ggf. geführten Gerichtsverfahren, was er selbst mit dem i.d.R. von ihm erstellten Gesetzentwurf bezweckt hat, kann also die Gründe für sein Handeln in jenem Verfahren noch weitgehender "nachschieben"; verändert der Besoldungsgesetzgeber den Entwurf hingegen, geschieht das öffentlich, so dass der Dienstherr jene Gründe nicht "nachschieben" muss, aber dennoch dazu ermächtigt ist, das noch weitgehender zu tun, wenn er das für richtig erachtet.

Beide verfügen dabei über eine erheblich größere Möglichkeit, ihre Interessen durchzusetzen, als der einzelne Beamte und auch die Beamtenschaft als solche. Das setzt sich darüber hinaus im Gerichtsverfahren fort, worauf der Senat aktuell in der Rn. 58 hinweist:

"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht."

Die Kläger unter uns - und also durchaus auch ihr, PolareuD und Rentenonkel -, wissen nur zu gut, was dieser Satz sagt, weil sie ihn regelmäßig zu spüren bekommen (haben).

Insbesondere wegen dieser unterschiedlichen Verteilung in den Möglichkeiten, eigene Interessen de facto durchzusetzen, muss der Senat nun in der Rn. 79 gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung klarstellen, dass sich trotz dieser bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung gezeigt hat, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt, nicht hinreichend präzise ist, weil auf diese Weise auch Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet werden, sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen.

Mit neuem Wein in alten Schläuchen - das ist uns doch allen hier klar - wird sich die Geschichte genauso fortsetzen, wie sie sich seit Jahr und Tag fortsetzt und wie sie sich nun in den verschiedenen Gesetzgebungsverfahren auch tatsächlich erneut anbahnt. Ergo heißt es, das Bundesverfassungsgericht beim Wort zu nehmen und es darin zu unterstützen, den neuen Wein auch in neue Schläuche zu füllen. Wer das nicht versucht, wird anderes nichts erreichen als das, was bislang erreicht ist.
Herrlich, da weiß ich direkt wieder wieso ich mir dir letzten drölf Ausführungen gespart habe. So viele Wörter um eine falsche Aussage zu treffen. Du sagst im Grunde, dass in jedem einzelnen Jahr ein bestimmter Besoldungswert erreicht werden muss (so weit korrekt) und dass das durch eine genau zu bestimmende prozentuale Erhöhung erreicht werden kann (ebenso korrekt). Du erkennst, dass dabei das Ausgangsniveau eine Rolle spielt, tust aber so, als sei das kein Problem, denn "der Gesetzgeber kann ja jedes Jahr anpassen wie er will". Kann er aber leider nicht, denn Kürzungen sind nicht nur sozial sondern auch rechtlich extrem schwierig. Daraus den Schluss zu ziehen, dass jedes Jahr mit einer "unnötig großen" prozentualen Erhöhung ignoriert werden kann ist nicht nur rechnerisch sondern sachlich völlig absurd. Selbst wenn (was nicht der Fall ist) der Gesetzgeber Senkungen auf das absolute Mindestmaß einfach durchsetzen könnte würde er es nicht wollen in den meisten Fällen. Und da er es nicht tut ist es nicht damit getan, Jahre mit zu geringen Erhöhungen aufzusummieren und Jahre mit größeren Erhöhungen zu ignorieren. Dass die Absurdität des Index nicht noch viel offener zu Tage tritt liegt daran, dass die Stichprobe sehr homogen ist. Du forderst ein (und der Index bildet genau das ab), dass jedes Jahr eine exakt definierte Erhöhung zum 1.1. gewährt wird. Und dabei gibt es keinerlei Aufholeffekte, Zinseszins, ja nicht mal Niveaueffekte obwohl du sie ja endlich erkannt hast. Das BVerFG betont immer wieder, dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat bei der Besoldungsgesetzgebung. Deine Methode legt diesen Spielraum dahingehend aus, dass der Gesetzgeber gerne freiwillig zu viel zahlen kann (das ist ja gar nicht mal so falsch), gleichzeitig ist aber jede zu hoch ausgefallene Besoldung im kommenden Jahr irrelevant, d.h. der weite Spielraum existiert im Grunde gar nicht mehr, denn wenn der Gesetzgeber kein exponentielles Wachstum der Besoldung akzeptieren will muss er jedes Jahr das von dir berechnete Maß an Erhöhung und das auch noch exakt zum 1.1. gewähren, denn ansonsten zahlt er immer drauf am Ende. Das ist dann auch mit einer Million mehr unnützen Worten nicht mehr zu heilen und es ist unter Garantie NICHT das, was das BVerFG meint.

GoodBye

Die Alimentation dient der Deckung des gegenwärtigen Bedarfs.

Unabhängig sind wir hier seit Jahren dabei, weil bereits das Mindestmaß, was allerdings der vorherige Prüfungspunkt ist, offensichtlich nicht erfüllt wird.

Was bedeutet ,,zuviel zahlen"?!

Es liegt doch in der Hand des Gesetzgebers dies zu bestimmen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rallyementation

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:43...Wer das nicht versucht, wird anderes nichts erreichen...

zusammengefasster Beitrag:

Haushaltsgesetzgeber (Klingbeil) , der er in Personalunion der Besoldungsgesetzgeber (Dobrindt) ist
�    Merke Widersprüche sind Land auf, landab an Hr. KlingRindt persönlich zu richten.

in der Verantwortung des Besoldungsgesetzgebers liegt, dass die Besoldung amtsangemessen ist.

Es ist ihm also als Besoldungs- und Haushaltsgesetzgeber zuzutrauen, dass Herr DobBeil rechnen kann

Das liegt vollständig in seiner eigenen Hand, solange diese Regelung von der Form und Höhe her sowie mit dem Zeitpunkt, ab dem die Regelung gilt, sachgerecht ist. Spart er also bei der Besoldung nicht durchaus wirksam Haushaltsmittel ein, ist die Besoldung nicht amtsangemessen.

mit erheblich geringeren Personalkosten zu rechnen ist, wenn er doch besser zum Januar geregelt hätte, dass dem daraus später dauerhaft und deutlich niedrigere Kosten resultieren.

maxg

Mal eine vermeintlich einfache Frage: Wurde das Ziel der ZBR/Schwan-Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" definiert? Und wenn ja, was soll sie zahlenbasiert aussagen?

Mein Verständnis der Berechnungs-Chronologie:

1. Zunächst hatte das BVerfG die prozentualen Erhöhungen groß vereinfacht immer auf das (Gesamt-)Jahr projiziert, in dem sie wirksam wurde; dieses Vorgehen ist erkennbar mathematisch ungenau, jedoch nur in einem niedrigen einstelligen Prozentbereich bei den üblichen Erhöhungen.

2. Nun kam das BVerfG (ich vermute, dass dies insbesondere durch die massive Einmalzahlung bewirkt wurde) zu dem Schluss, dass die vorherige Methode zu ungenau war und hat selbst in einer "spitzen" Berechnung die summierten Jahreswerte herangezogen. Hiermit sind die allgemein üblichen Index-Werte (jahresbasiert) sachgerecht gegenüber zu stellen.

3. Nach der Spitzausrechnung des BVerfG kam Schwan mit dem ZBR-Beitrag und einer "überspitz(t)en" Ausrechnung. Rechnerisch richtig, aber für mich mit keinem erkennbaren Zweck. Daher die Frage nach dem Ziel dieser Zahlenspiele.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:42Diese Ausführungen müsstest Du - jedenfalls meines Erachtens -, sofern Du also einen anderen Gegenstand betrachten willst, präzisieren, zumindest wenn Du in eine Anwendung der Rechtsprechung eintreten willst. Du müsstest dabei weiterhin beachten, dass es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung prozessual "nur" darum geht, mit einer zu formulierenden Vermutung die weitere Prüfungsrichtung zu bestimmen, also ob der weiteren Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe mitsamt der wertenden Betrachtung aller Kriterien die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung oder die Vermutung einer amtsangemessenen Besoldung oder keine der beiden Vermutungen zugrunde zu legen ist.

Die Bedeutung der Parameter der ersten Prüfungsstufe dürftest Du dabei nicht überbewerten. Denn das entspräche - trotz aller Wandlungen, die die aktuelle Entscheidungen vornimmt - nicht dem Geist der aktuellen Entscheidung: Denn jene Parameter können prinzipiell maximal nur eine Vermutungswirkung entfalten. Eine stärkere Bedeutung darf ihnen nicht zugesprochen werden, ohne damit den Geist der aktuellen Entscheidung zu verfehlen.

In einem zweiten Schritt müsstest Du - sofern dann beide Sichtweisen, Deine und meine in ihrer (behaupteten) Geltung ggf. im Widerspruch stehen würden - diesen Widerspruch benennen, ihn ggf. in einem weiteren Schritt aufheben oder - sofern das nicht widerspruchsfrei ginge - einen Widerspruch in einer der beiden Ausführungen darstellen und idealerweise nachweisen, denn beide Ausführungen können nicht zugleich widerspruchsfrei sein, sich aber ausschließen und dabei zugleich beide widerspruchsfrei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden.

Lieber Swen,

vielen Dank, dass du mir nochmals so ausführlich geantwortet hast. Was du von mir forderst, dazu bin ich nicht in der Lage und gebe mich daher geschlagen. Es wäre ein "Kampf" mit ungleichen Waffen. Den könnte ich gegen dich nur verlieren.

Ich weiß nicht wie ich es ausdrücken soll ... nenn es "Bauernschläue" ... bei mir bleibt weiterhin ein Störgefühl. Das liegt sehr wahrscheinlich daran, dass die Schwan-Methode (und da sind wir uns wahrscheinlich alle einig) keine "intuitive" Methode ist. Deshalb bin ich auch froh, dass du meine Argumente nicht einfach weggewischt hast. 

Allen eine Gute Nacht

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:33Lieber Swen,

vielen Dank, dass du mir nochmals so ausführlich geantwortet hast. Was du von mir forderst, dazu bin ich nicht in der Lage und gebe mich daher geschlagen. Es wäre ein "Kampf" mit ungleichen Waffen. Den könnte ich gegen dich nur verlieren.

Ich weiß nicht wie ich es ausdrücken soll ... nenn es "Bauernschläue" ... bei mir bleibt weiterhin ein Störgefühl. Das liegt sehr wahrscheinlich daran, dass die Schwan-Methode (und da sind wir uns wahrscheinlich alle einig) keine "intuitive" Methode ist. Deshalb bin ich auch froh, dass du meine Argumente nicht einfach weggewischt hast.

Allen eine Gute Nacht

Lieber Maximus,
es geht nicht darum, dass ich Dich schlage, Du mich schlägst oder einer von uns beiden sich dem anderen gegenüber geschlagen geben muss. Es geht nur darum, sachgerecht zu arbeiten, und die Sache so voranzubringen. Genau das versuchst Du, indem Du Deine Zweifel formulierst und damit z.B. mich dazu veranlasst, mich mit dem, was auch Du schreibst, auseinanderzusetzen. Beides geht nur konstruktiv, präzise und eben sachlich. Wenn zugleich ebenfalls menschliche Gewogenheit hinzukommt, nur umso besser: Sachliche Ergebnisse entstehen mit größerer Wahrscheinlichkeit in einem sachlichen und zugewandten Umfeld - und genau so lese ich Deine Beiträge.

Ergo: Formuliere Deine Zweifel weiterhin; denn das ist wichtig. Entsprechend schätze ich das Forum hier, das wiederkehrend ein Ort sein kann, der einen veranlasst, im Rahmen sachlicher Darlegungen sachlich zu reagieren, um so gemeinsam im Rahmen typischer Dialektik voranzukommen, wie das Durgi vorgestern im Nachbarforum auf den Punkt gebracht hat.

Zitat von: Durgi in 08.06.2026 08:37Erkenntnisgewinn entsteht regelmaessig im Wechselspiel von These, Antithese und Revision.

Darum geht's. Und dafür haben wir hier im Forum die Möglichkeit. Insbesondere - aber sicherlich nicht nur - die, die hier seit 2020 regelmäßig mitlesen und sachlich schreiben, werden dabei den eigenen Erkenntnisgewinn, der so im Verlauf der Zeit gewachsen ist, an sich erkennen können und ihn folglich schätzen. Er ist das Produkt sachlichen Austausches, der weitergeführt hat und auch zukünftig weiterführen wird.

Sehr viel mehr kann ein Forum nicht leisten.

clarion

Hallo,

ich habe jetzt erst begriffen, was Swen mit seinen Rechnungen bezweckt. Er sagte, der Dienstherr muss uns zu Monatsbeginn eine Besoldung zu gewähren, damit wir im jeweiligen Monat ein amtgemessenes Leben führen können. Es kann uns nicht zugemutet werden, vorübergehend auf Rücklagen zurück zu greifen,wenn die Inflation zuschlägt. Der Dienstherr muss valide abschätzen, in welche Richtung die Preise gehen und gemäß dieser Vorausrechnung besolden. Es ist nicht zulässig, in der zweiten Jahreshälfte zu bemerken, dass die Preise angezogen haben und uns rückwirkend durch Einmalzahlung oder prozentuale Preissteigerungen die Kosten zu erstatten, die wir zuvor aus den Rücklagen bezahlt haben. Daher ist es Swen auch völlig wumpe, dass eine  prozentuale Erhöhung sich lebenslang auswirkt.

Ist das soweit richtig? Swen, wenn es das ist, dann hättest Du mir und vielen Anderen wirklich vieles erspart, wenn Du den Sachverhalt in ein paar Sätzen in einfacher Sprache dargestellt hättest.

Ich persönlich habe mit dieser Sichtweise durchaus Probleme, kann das aber nicht so elegant begründen. Meine Gründe sind Folgende.

- Ich finde es hochproblematisch, die Beamten davon freizusprechen, Rücklagen zu bilden. Das gibt es nirgendwo, dass Arbeitgeber im Vorfeld abschätzen wie teuer die Lebensführung werden könnte und prophylaktisch die Gehälter erhöhen. Das verlangt nicht mal die IG Metall oder die GdL.

- Die Kalkulation der zu gewährenden Besoldung ist wenig praktikabel.

- Um auf der sicheren Seite zu sein, müsste eine Sicherheitsmarge kalkuliert werden, das kumuliert mit der Zeit in einer erheblichen Überversorgung.

- Die Gerichte haben die sogenannte Färber-Methode anerkannt.

- Die Dienstherren werden in Besoldungsklagen darauf hinweisen, dass die Vernachlässigung der dauerhaften positiven Auswirkungen einer prozentualen Besoldungserhöhung gar nicht berücksichtigt werden. Sie werden mit Beispiele wie BVerfGBeliever die Argumente für die Schwanmethode zerpflücken und hätten m.E. gute Chancen. Ich nehme auch lieber zwei Prozent in Juli statt eines im Januar. Das bringt die bessere Rendite.

- Es ist m.E. taktisch unklug, sich auf diesen Nebenkriegsschauplatz zu stürzen. Die Punkte, die man in einer Besoldungsklage angreifen muss, sind m.E. die Mindestbesoldung,  das Abstandsgebot und nun auch das Partnereinkommen.




BVerfGBeliever

Wie gesagt, Maximus hat den Konstruktionsfehler der Schwan-Methodik prägnant in einem einzigen Satz zusammengefasst: "Sie berücksichtigt ausschließlich die diesjährige(n) Erhöhung(en), missachtet jedoch die letztjährige(n) Erhöhung(en)." Damit ist im Prinzip alles gesagt. Daher nur zur Konkretisierung:

- Ein Berliner R1-Richter bekam im Januar 2016 drei Prozent mehr als im Januar 2015 (aufgrund der letztjährigen Erhöhung zum 01.08.). Diese Tatsache unterschlägt die Schwan-Methodik. Sie berücksichtigt erst ab August korrekt die monatlichen Erhöhungswerte. Im Ergebnis behauptet sie, die Besoldung hätte sich 2016 um 1,17% erhöht, obwohl es in Wirklichkeit 2,89% waren.
- Gleiches gilt für 2020. Hier bekam ein Berliner R1-Richter im Februar beispielsweise 8,78% mehr als im Februar 2019 (aufgrund der letztjährigen Erhöhung zum 01.04. zuzüglich der diesjährigen Erhöhung zum 01.02.), was nicht korrekt durch die Schwan-Methodik abgebildet wird. Im Ergebnis behauptet sie, die Besoldung hätte sich 2020 um 3,94% erhöht, obwohl es in Wirklichkeit 4,97% waren.
- In meinem Drei-Länder-Beispiel missachtet die Schwan-Methodik in Baden-Württemberg alle monatlichen Erhöhungen bis Juni und in Bayern sogar bis November.

GoodBye

Der Beamte erhält ab 1.2.2024 3 Prozent mehr, ab 1.1.2026 erhält er erneut 3 Prozent mehr.

Wieviel erhält er mehr in 2025?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe