Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

@ BVerfGBeliever

Vielleicht als Anregung: Versuche nicht die beiden Methoden zu vergleichen sondern erfasse was mit der Schwan Methode eigentlich ausgesagt wird? Welcher Gegenstand wird hier bemessen? Und blende wie gesagt die Methode des VG Berlin komplett aus.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Ich schreibe auch hier kurz in den Text hinein, den ich gut nachvollziehen kann. An einer zentralen Stelle ist er aber sachlich falsch oder ungenau. Deswegen meine Anmerkung.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:54Ich behaupte gar nicht, dass die Senats Methode evident sachwidrig ist. Sie hilft im Rahmen des ersten Schrittes im Rahmen der  Fortschreibungsprüfung zur Klärung, ob eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegen könnte oder nicht. Die Problematik ist doch eine andere: Sollte das Gericht im Rahmen des neuen Pflichtenheftes im ersten Schritt zu dem Ergebnis kommen, dass keiner oder nur ein Parameter verletzt ist, dann muss man doch als Kläger Gründe finden, warum man das anders sieht. An dieser Stelle hat sich Beweis- und Darlegenslast verschoben.

Dabei ist nach meiner Meinung die Frage, ob die neuere Methodik des Senats zwei voneinander zu unterscheidenden Prüfungskriterien tatsächlich genügt.

Zum einen stellt sich mir die Frage, ob die Berechnung wirklich so spitz und genau ist, wie Ihr es immer unterstellt. Zum anderen stellt sich mir die Frage, inwieweit sie eine Entwicklung im Laufe eines länger andauernden Zeitraums darzustellen vermag.

Erst danach stellt sich für mich die Frage, ob eine solche Betrachtung tatsächlich für die Frage, die es wirklich zu beantworten gilt, nämlich, ob der Beamte von der allgemeinen Einkommensentwicklung über einen längeren Zeitraum abgekoppelt wurde und man es mit dieser neuen, differenzierten Methode aufzuzeigen vermag.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden ist doch ein anderer: Die Methode des Senats zeigt auf, ob in dem zu prüfenden Jahr eine signifikante Unteralimentierung vorgelegen haben könnte. Sofern das der Fall sein sollte, hat diese Berechnung, sofern die Beklagte es nicht widerlegen kann, eine Evidenz, die eher für als gegen eine Unteralimentierung spricht. Da gehe ich mit dem Senat d´Accord.

Bei der Schwan Methode werden hingegen die länger andauernden Unteralimentierungen, die sich über die letzten Jahrzehnte gezogen haben, kumuliert. Damit wird deutlich, dass es nicht nur einzelne Ausreißer nach unten gab, sondern diese deutlich schlechtere Bezahlung nach 30 Jahren eben ein halbes oder vielleicht sogar ganzes Jahresgehalt ausmachen. Bezogen auf die gesamte Lohnsumme sind es dann natürlich weiterhin weniger als 5 %, bezogen auf die tatsächlichen gezahlten Löhne summieren sich diese Lohndifferenzen allerdings auf. Daher kann mit der Schwan Methode in meinen Augen echt und nicht fiktiv aufgezeigt werden, dass der Gesetzgeber mehr oder weniger bewusst die Beamten über Jahre wenn nicht sogar Jahrzehnte unteralimentiert hat. Die Frage, die man stellen kann, nachdem man dieses Indiz herausgearbeitet hat, ist die, ob man damit einen Nachweis (also eine Evidenz) führen kann, dass man von der allgemeinen Einkommensentwicklung signifikant und in einem nicht mehr verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Maße abgekoppelt wurde.

Hier ist die Ungenauigkeit oder der Fehler: Auf der ersten Prüfungsstufe geht es nicht um Evidenz, sondern nur darum, hinsichtlich der zweiten Prüfungsstufe eine Prüfungsrichtung zu formulieren, die dort eine Prüfungswirkung entfalten kann und regelmäßig auch entfaltet. Die Evidenz ergibt sich erst nach Abschluss der wertenden Betrachtung, also nachdem die quantitativen Parameter der ersten und die qualitativen Parameter der zweiten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung zusammengeführt und abgewogen worden sind.

Aus diesen Zusammenhängen ziehe ich klare Schlüsse:

1. Unabhängig von der Frage, ob eine Zwei-Punkte-Methode oder die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des zu betrachtenden Gegenstands evident sachwidrig sind, sind sie so grob, dass zwischen dem Basisjahr 1996 und dem Vorjahr des zur Prüfung stehenden Jahres im Extremfall gar keine Besoldung zu irgendeinem Zeitpunkt hätte gewährt werden müssen, um auf der ersten Prüfungsstufe zu dem Ergebnis zu kommen, dass für das zu betrachtende Jahr keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation festzustellen sei, wenn in diesem Jahr die Besoldung so stark angehoben worden wäre, dass kein Parameter über 5 % liegen würde.

2. Man kann zurecht sagen, dass das, was ich gerade geschrieben habe, ein niemals vorkommendes Extrembeispiel sei - aber es soll den Prozess der Rechtsprechungsfindung verdeutlichen: Weder eine Zwei-Punkte-Methodik noch die (faktisch eine verkappte Zwei-Punkte-Methode seiende) Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit lässt eine hinreichende Betrachtung der Beteiligung der Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen ab dem Jahr 1996 hinreichend zu. Sie vollziehen also diesbezüglich keine Fortschreibungsprüfung.

3. Daraus resultiert aber, dass der Prozess der Fortschreibung im Rahmen der beiden Methodiken nicht geprüft werden kann, da er während des Prüfungsverfahrens ebenfalls zu keinem anderen Zeitpunkt oder einer anderen Stelle des Prüfungsverfahrens in den Blick genommen wird.

4. Das aber widerspricht dem Zweck einer Fortschreibungsprüfung.

5. Denn die regelmäßig wiederkehrende Abkopplung der im Jahresverlauf gewährten Besoldung, die daraus langfristig resultiert, wenn wiederkehrend nur unterjährige Besoldungsanpassungen vollzogen werden - wie gerade in der Antwort an clarion am niedersächsischen Beispiel kurz angerissen -, führt genau zu jenem Ergebnis, das ich vor ein paar Tagen geschrieben habe: Der Beamte sieht sich dann regelmäßig veranlasst, auf Rücklagen zurückzugreifen, die an sich für den Versorgungsfall zu bilden sind. Zu dieser Rücklagenbildung ist er aber verpflichtet.

6. Ohne eine Fortschreibungsprüfung, die den Namen auch verdient, kann die Prüfung weiterer mit dem Beamtenstatus verbundenen Rechte und Pflichte also nicht hinreichend vollzogen werden, womit die verfassungsgerichtliche Prüfung in einem stärkeren Maße begrenzt bleibt, als sie das sowieso schon ist und es nun - die Fortschreibung soll ja geprüft werden - hier nicht mehr sein soll.

7. Denn als Folge der - m.E. - evidenten Sachwidrigkeit werden dem Kläger im Ausgangsverfahren Begründungsmöglichkeiten seiner Klage nun systematisch abgeschnitten, da die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ja eine regelmäßige Beteiligung - ggf. sogar eine Art "Überbeteiligung" im "Aufholprozess" - in der von ihr nicht vorgenommenen Fortschreibungsprüfung suggeriert. Das ist die Folge ihrer evidenten Sachwidrigkeit. Der Kläger im Ausgangsverfahren kann bspw. für die Jahre 2018 bis 2021 im Rahmen der exemplarisch herangezogenen Methodik der 26. Kammer (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272) ausführen, dass der Beamte in den Jahren 2018 bis 2021 eine Anhebung der Besoldung um 3,5 %, 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % erhalten habe (vgl. die Rn. 309), obgleich der Beamte de facto nur mit einer um 1,87 %, 3,23 %, 3,94 % und 2,5 % erhöhten Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und den allgemeinen Lebensstandard beteiligt worden ist.

8. Es kann also die in nachfolgenden Jahren weiterhin vorgenommene nicht hinreichende Besoldungsanhebung damit gerechtfertigt werden, dass die Besoldung zwischen 2018 und 2021 überdurchschnittlich angehoben worden sei, sodass es dem Beamten zuzumuten sei, bspw. im Jahr 2023 gar keine regelmäßig Anhebung erfahren zu haben, da er ja 2018 bis 2021 durch die überdurchschnittlich angehobene Besoldung Rücklagen habe bilden können, mit denen er die kurzzeitig 2023 nicht vollzogene regelmäßige Anhebung kompensieren könne.

9. Auf Basis der mit der Methodik zugrunde gelegten Daten ist es dem Kläger im Ausgangsverfahren faktisch unmöglich, diese sachlich falsche Argumentation zu widerlegen, eben weil nicht die tatsächliche Entwicklung, sondern ein "Aufholprozess" der (verfassungsgerichtlichen)gerichtlichen Betrachtung zugrunde gelegt wird.

10. Diese Problematik muss m.E. aber wiederkehrend zu mit Formfehlern belasteten gerichtlichen Entscheidungen führen, was ein weiterer Hauptzweck ist, wieso ich den entsprechenden Aufwand betreibe, den ich betreibe. Dem Kläger im Ausgangsverfahren darf nicht eine Begründungsmöglichkeit abgeschnitten werden, die de facto gegeben wäre, wenn man die tatsächlichen Verhältnisse betrachtete.

11. Ich denke, dass die Juristen unter uns das genauso sehen. Denn auch hier entfaltet die evidente Sachwidrigkeit der Methodik eine Wirkung, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien kaum in Einklang gebracht werden kann. Auch deshalb darf sie nicht angewandt werden.


Die juristische Frage, die dadurch für mich erwächst, ist dannfolgende: Ist es noch verfassungsgemäß, wenn das Einkommen eines Beamtes in 30 Jahren nicht mal mehr oder weniger als der Indexlohn ist, sondern immer deutlich weniger als der Indexlohn und sich die Lohndifferenz am Ende auf mehr als 5/10/15/25/50 % eines Jahresgehaltes kumuliert?

Sicherlich kann man auch eine andere Methode der Spitzausrechnung wählen, um auf einem Langzeitstrahl die kumulierte Differenz sichtbar zu machen. Sofern irgendwer eine bessere oder transparentere Technik kennt, immer her damit. Allerdings kenne ich bisher nur die Schwan Methodik, um das Fachgericht überhaupt in solche Überlegungen zu zwingen. In den zukünftigen Debatten und Urteilen wird sich zeigen, ob die Schwan Methodik wirklich präziser ist, ob die Methodik die Methodik des Senats ergänzen kann und ob sie etwas taugt, um auch bei zukünftigen Fortschreibungen der Beamtenbesoldung dem Gesetzgeber nicht ein Tor zu öffnen, durch das er durchzugehen vermag.

Am Ende möchte der Senat, zumindest verstehe ich seine Rechtsprechung dazu so, prüfen, ob die Beamten an dem allgemeinen Wohlstandszuwachs sachgerecht partizipieren und will verhindern, dass zukünftig dieses Partizipieren ausgehöhlt wird. Solange in einzelnen Jahren mal ein Unterschreiten und mal ein Überschreiten gegenüber dem Tariflohnindex gelingt, im langen Mittel allerdings die berühmte schwarze Null steht, sehe ich zumindest darin auch kein Problem. Wenn mir nach 45 Dienstjahren am Ende jedoch über 2 Jahresgehälter gegenüber dem Tariflohnindex fehlen würden, ohne dass es verfassungsrechtlich ein Problem sein soll, dann erscheint mir das jedoch nicht sachgerecht. Ich würde für mich dann in Anspruch nehmen wollen, dass ich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden bin.

Daher begrüße ich jede wie auch immer geartete "Spitzausrechnung", die neben der Methode des Senats die Unteralimentierung über einen längeren Zeitraum kumuliert abbildet, um erst einmal auf das Problem aufmerksam zu machen. Und genau an der Stelle hat die Senat/Färber Methode ihre Schwäche: Sie kumuliert nicht, sondern schaut sich immer nur das eine zu prüfende Jahr an. Somit kommt sie bei einer länger andauernden Unteralimentierung, die vielleicht sogar ihre Ursache in einem früheren, nicht zu prüfenden Jahr hat, zu dem Ergebnis, es läge gar keine verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung vor.

Dieses Ergebnis ist für mich zumindest mindestens unbefriedigend. Daher müsste es in meinen Augen eine zweite, zusätzliche Schranke geben, die nur einen noch zu beziffernde kumulierte Höchstabweichung über einen längeren Zeitraum zulässt. Andernfalls ist die Berechnung des Senats/Färber ein zahnloser Tiger und erlaubt dem Gesetzgeber zunehmend stärkere Abweichungen von den Parametern nach unten, wirkt demnach meiner Meinung nach nicht für die Fortschreibung fördernd, sondern bewirkt das genaue Gegenteil. Wenn sich diese Berechnung durchsetzt, wird der Gesetzgeber diese Schranke als seine neue Mindestalimentation verstehen und so handeln, wie er es immer tut: Nicht mehr zahlen, als unbedingt notwendig, also die Bezahlung so wählen, dass der Index gerade noch bei 4,99 % verbleibt, damit die Ampel nicht auf rot springt.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 08:27Der Beamte erhält im Jahr 2025 exakt 0,25% mehr als im Jahr 2024 (weil er im Januar 2025 drei Prozent mehr bekommt als im Januar 2024). Die Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, es gäbe im Jahr 2025 keine Erhöhung.


Die Schwan Methodik macht folgendes:

Jahr 2023:

Erhöhung (soll): 3 %
Erhöhung (ist): 2,75 %
Defizit: 0,25 %

Erhöhung 2024:

Erhöhung (soll): 0 %
Erhöhung (ist): 0,25 %
Summe: +0,25 % aus diesem Jahr minus 0,25 % des vergangenen Jahres = 0

Daher wird die nominale Erhöhung des Jahres 2024 mit dem Defizit des Vorjahres 2023 verrechnet.

Somit ist der Gegenstand, der betrachtet wird, ein anderer: Bei der Senat/Färber Methode wird die prozentuale Steigerung der Nettolohnsumme mit der des Vorjahres verglichen.

Bei der Schwan Methode wird zumindest versucht (ob es gelingt, darüber kann man streiten) die fehlenden Lohnsteigerung zu kumulieren, indem sie mit fehlenden Steigerungen des Vorjahres verrechnet werden, um so die Fehlbeträge aufzuaddieren. Andernfalls würde man ja zu demselben Ergebnis kommen wie der Senat und das wäre ja, wenn man einen anderen Gegenstand betrachten möchte, auch nicht zielführend.

Wenn ich in 5 Jahren jeweils 2 % zu wenig bekommen habe, dann sind das bezogen auf die gesamte Lohnsumme am Ende tatsächlich auch weiterhin 2 %. Allerdings sind 2 % von 100.000 EUR spürbar weniger als 2 % von 500.000 EUR. Und bezogen auf die 100.000 als Gegenstand oder Bezugsgröße sind dann 10.000 EUR Abweichung eben 10 % und nicht 2 %. 

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 08:27P.S. @Rentenonkel, kurz und schmerzlos: Nein! (zu mehr habe ich hier im Liegestuhl am Handy keinen Nerv..)

Doch!! - ohh!!

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:36Somit ist der Gegenstand, der betrachtet wird, ein anderer: Bei der Senat/Färber Methode wird die prozentuale Steigerung der Nettolohnsumme mit der des Vorjahres verglichen.

Alles andere klingt irgendwie sinnfrei. Aber ja, ich bin in der Diskussion ja nicht drin. Nur 2 Cent und ein bisschen logischen Senf.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:43@ BVerfGBeliever

Vielleicht als Anregung: Versuche nicht die beiden Methoden zu vergleichen sondern erfasse was mit der Schwan Methode eigentlich ausgesagt wird? Welcher Gegenstand wird hier bemessen? Und blende wie gesagt die Methode des VG Berlin komplett aus.
Hallo PolareuD, gerne folge ich deiner Anregung, hier also eine singuläre Betrachtung der Schwan-Methodik: Nimm noch mal GoodByes Beispiel, mit dem einzigen Unterschied, dass es die Vorjahreserhöhung nicht zum 01.02.2024, sondern erst zum 01.11.2024 gibt. Der Beamte bekommt entsprechend von Januar bis Oktober 2025 jeden Monat 3% mehr als im Vorjahr(esmonat), insgesamt erhält er also 2025 eine um 2,5% höhere Besoldung als 2024. Mit anderen Worten: In den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 kann er sich deutlich mehr Schnitzel leisten als im Vorjahr. Und zwar nicht auf Kredit, sondern aus seiner echten Besoldungserhöhung gegenüber 2024!

Die Schwan-Methodik behauptet jedoch stattdessen, dass sich seine Besoldung im Jahr 2025 um keinen einzigen Cent (!) gegenüber 2024 erhöht hat. Jetzt die Frage an dich, inklusive Reset-Knopf, nochmaligem Nachdenken, etc.: Welchen (wie auch immer gearteten) "Gegenstand" soll eine Methodik sinnvoll (!) bemessen können, die zu solch einem fehlerhaften Ergebnis kommt? Und wie gesagt, nicht mal der Fehler ist konstant oder konsistent: In GoodByes ursprünglichem Beispiel lag er bei 0,25%, mit der obigen Modifikation liegt er plötzlich bei 2,5%. Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir können uns sehr gerne über "kumulierte Wohlstandsverluste" und ähnliche Effekte unterhalten, aber dann bitte per Aggregation korrekt ermittelter Indexwert-Differenzen, jedoch keinesfalls per Anwendung der Schwan-Methodik!


P.S. Ausweislich seines gestrigen Beitrags von 17:43 Uhr konnte man gegebenenfalls den Eindruck gewinnen, dass sich auch bei Swen unter Umständen ein zaghafter Beginn eines diesbezüglichen Erkenntnisprozesses in Gang gesetzt haben könnte. Nach Lektüre seines heutigen Beitrags von 09:24 Uhr ist dieser etwaige Eindruck dann jedoch (leider) wieder verflogen..

PolareuD

Ist wirklich nicht despektierlich gemeint, BVerfGBeliever, aber du vergleichst immer noch die beiden Methoden und überträgst die Methode des VG Berlin auf die Schwan Methodik.  ;)

Und ja, ich verstehe die Methodik des VG Berlin und sie ist auf das was mit ihr betrachtet wird korrekt. 
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:42Hallo PolareuD, gerne folge ich deiner Anregung, hier also eine singuläre Betrachtung der Schwan-Methodik: Nimm noch mal GoodByes Beispiel, mit dem einzigen Unterschied, dass es die Vorjahreserhöhung nicht zum 01.02.2024, sondern erst zum 01.11.2024 gibt. Der Beamte bekommt entsprechend von Januar bis Oktober 2025 jeden Monat 3% mehr als im Vorjahr(esmonat), insgesamt erhält er also 2025 eine um 2,5% höhere Besoldung als 2024. Mit anderen Worten: In den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 kann er sich deutlich mehr Schnitzel leisten als im Vorjahr. Und zwar nicht auf Kredit, sondern aus seiner echten Besoldungserhöhung gegenüber 2024!

Die Schwan-Methodik behauptet jedoch stattdessen, dass sich seine Besoldung im Jahr 2025 um keinen einzigen Cent (!) gegenüber 2024 erhöht hat. Jetzt die Frage an dich, inklusive Reset-Knopf, nochmaligem Nachdenken, etc.: Welchen (wie auch immer gearteten) "Gegenstand" soll eine Methodik sinnvoll (!) bemessen können, die zu solch einem fehlerhaften Ergebnis kommt? Und wie gesagt, nicht mal der Fehler ist konstant oder konsistent: In GoodByes ursprünglichem Beispiel lag er bei 0,25%, mit der obigen Modifikation liegt er plötzlich bei 2,5%. Und nur nochmal zur Klarstellung: Wir können uns sehr gerne über "kumulierte Wohlstandsverluste" und ähnliche Effekte unterhalten, aber dann bitte per Aggregation korrekt ermittelter Indexwert-Differenzen, jedoch keinesfalls per Anwendung der Schwan-Methodik!


P.S. Ausweislich seines gestrigen Beitrags von 17:43 Uhr konnte man gegebenenfalls den Eindruck gewinnen, dass sich auch bei Swen unter Umständen ein zaghafter Beginn eines diesbezüglichen Erkenntnisprozesses in Gang gesetzt haben könnte. Nach Lektüre seines heutigen Beitrags von 09:24 Uhr ist dieser etwaige Eindruck dann jedoch (leider) wieder verflogen..

Tut er im Jahresvergleich, so wie Du ihn jetzt teilweise durchführst, nicht, weil er nämlich im November und Dezember 2024 bereits eine Erhöhung um 3% ggü. der Besoldung von Januar bis Oktober 2024 erhalten hat und er auch im November und Dezember 2025 die 3% mehr ggü. Januar bis Oktober 2024 erhält. Dann sind es gerundet 2,49 %, um pingelig zu sein.

Aber wie - um auf die Tauglichkeit Deines Beispiels einzugehen - wollen wir darüber hinaus damit umgehen, dass insgesamt 3 volkswirtschaftliche Vergleichsgrößen zu beachten sind. Wenn ich z.B. eine Steigerung des Verbraucherpreisindex (um beim Schnitzel zu bleiben) verfassungsgemäß berücksichtigen möchte, wird eine Erhöhung zum 01.11.2024 um 3 % in der Regel sowieso nicht für die Jahresbetrachtung genügen, so dass dieser Parameter in der Regel gerissen werden dürfte.

Was passiert dabei im nächsten Jahr. Ich "heile" das Vorjahr 2024, indem ich in Bezug zum Verbraucherpreisindex um 2,49 % aufhole, er wird sicher aber in 2025 voraussichtlich vom Vorjahresniveau betrachtet weiterentwickeln, so dass die in 2025 erfolgte Erhöhung, die bereits in 2024 hätte erfolgen müssen, sonst wäre der Parameter nicht verletzt, aufgezehrt wird.

Das ist für mich ein Indikator für Hinterherhinken, der sich durch späte unterjährige Besoldungserhöhungen manifestiert.

Unter dem Gesichtspunkt, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf decken soll, scheiden späte unterjährige Erhöhungen für mich damit sowieso aus.










,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe