Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:30Wer möchte die Fragen wie beantworten?
Kehren wir doch noch mal zum Ausgangspunkt zurück, der "Spitzausrechnung":
- Früher wurden unterjährige Erhöhungen so behandelt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Diese Praxis führt in obigem Beispiel im Jahr 2019 zu einem falschen Besoldungsindex-Wert von 109,29 (basierend auf einer falschen Jahresbesoldung von 79.663,68 €).
- Bemisst man hingegen unterjährige Erhöhungen "spitz", also zeitpunktgenau, dann erhält man in obigem Beispiel im Jahr 2019 den korrekten Besoldungsindex-Wert von 108,17 (basierend auf der korrekten Jahresbesoldung von 78.851,88 €).

Das ist auch schon alles. Der Begriff "Spitzausrechnung" bedeutet also lediglich, dass unterjährige Erhöhungen korrekt, also "spitz", bei der Ermittlung der Jahresgesamtbesoldungen berücksichtigt werden, nicht mehr und nicht weniger. Insofern ist es auch ein wenig seltsam, dass du diesbezüglich immer wieder von der "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" sprichst. Dieser Begriff weckt gewisse Erwartungen, dass das VG Berlin irgendetwas Besonderes oder Einzigartiges getan habe. Dem ist aber mitnichten so, es hat lediglich die beschriebene Spitzausrechnung durchgeführt. Da dich diese Antwort mutmaßlich noch nicht vollumfänglich zufriedenstellt (obwohl sie es eigentlich sollte), gehe ich noch kurz auf zwei "Irrtümer" ein, denen du (zumindest ausweislich deiner Beiträge) anscheinend weiterhin unterliegst:


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:30Mit dieser Methodik wäre es folglich gänzlich egal, was zwischen 2004 und 2020 geschieht.
Dieser Befund scheint dich zu irritieren. Daher nochmals: Für den Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 sind in der Tat ausschließlich die Besoldung im Jahr 2021 und die Besoldung im Basisjahr (hier 2003) relevant. Das soll und muss exakt so sein! Denn der Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 bildet die (relative) Höhe der Besoldung im Jahr 2021 im Vergleich zum Basisjahr ab, nicht mehr und nicht weniger. Und bevor du jetzt gleich ausrufst "Aber was ist mit der Fortschreibungsprüfung?": Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird natürlich nicht nur für 2021, sondern für jedes Jahr der zugehörige Indexwert ermittelt, um für jedes Jahr die jeweilige Besoldung mit den drei volkswirtschaftlichen Größen vergleichen zu können. Daran sieht man auch noch mal gut die besondere Relevanz des Basisjahres, aber das nur am Rande. 


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:30Wieso also sollte der Besoldungsgesetzgeber noch die Besoldung irgendwann zum Januar anheben, wenn das für ihn in jedem Besoldungs- und Haushaltsjahr zu Mehrkosten in [...] exorbitanter Höhe führte? Denn er kommt doch am Ende [...] zu auf's Ganze gesehen kaum anderen Besoldungsindices, wenn er nun die Besoldung regelmäßig zum Dezember vollzieht [...], um dann Haushaltsjahr für Haushaltsjahr 11/12 der Mehrkosten aus der Besoldungserhöhung einzusparen [...].
Mich würde wirklich mal interessieren, wer dir diesen "Floh" ins Ohr gesetzt hat. Eine Erhöhung im Dezember führt nicht nur zu erhöhten Dezemberbezügen, sondern auch zu erhöhten Bezügen im Januar bis November des nächsten Jahres. Somit werden selbstverständlich bei einer Dezembererhöhung nicht "Haushaltsjahr für Haushaltsjahr 11/12 der Mehrkosten" eingespart. Nochmal die Frage: Wie kann man auf solch einen Gedanken kommen?

maxg

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 07:10Kehren wir doch noch mal zum Ausgangspunkt zurück, der "Spitzausrechnung":
- Früher wurden unterjährige Erhöhungen so behandelt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Diese Praxis führt in obigem Beispiel im Jahr 2019 zu einem falschen Besoldungsindex-Wert von 109,29 (basierend auf einer falschen Jahresbesoldung von 79.663,68 €).
- Bemisst man hingegen unterjährige Erhöhungen "spitz", also zeitpunktgenau, dann erhält man in obigem Beispiel im Jahr 2019 den korrekten Besoldungsindex-Wert von 108,17 (basierend auf der korrekten Jahresbesoldung von 78.851,88 €).

Das ist auch schon alles. Der Begriff "Spitzausrechnung" bedeutet also lediglich, dass unterjährige Erhöhungen korrekt, also "spitz", bei der Ermittlung der Jahresgesamtbesoldungen berücksichtigt werden, nicht mehr und nicht weniger.
(...)
Für den Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 sind in der Tat ausschließlich die Besoldung im Jahr 2021 und die Besoldung im Basisjahr (hier 2003) relevant. Das soll und muss exakt so sein! Denn der Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 bildet die (relative) Höhe der Besoldung im Jahr 2021 im Vergleich zum Basisjahr ab, nicht mehr und nicht weniger. Und bevor du jetzt gleich ausrufst "Aber was ist mit der Fortschreibungsprüfung?": Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird natürlich nicht nur für 2021, sondern für jedes Jahr der zugehörige Indexwert ermittelt, um für jedes Jahr die jeweilige Besoldung mit den drei volkswirtschaftlichen Größen vergleichen zu können. Daran sieht man auch noch mal gut die besondere Relevanz des Basisjahres, aber das nur am Rande. 
(...)

Danke! Das bringt es m.E. auf den Punkt und die vom mir "vermisste" Definition einer "Spitzausrechnung" ist somit mathematisch plausibel gegeben.

Ich würde allein ergänzen, dass mit dieser Betrachtung genauer Jahressummen auch die Einflüsse durch Einmalzahlungen rechnerisch richtig abgebildet werden. Insbesondere kann es bei größeren Einmalzahlungen dazu kommen, dass das jeweilige Jahr in der aA einen Status "erreicht" bekommt, während alle anderen Jahre negativ ausfallen.

Ryan

Dieser Thread scheitert schon am Thema. Eine "Spitzausrechnung" ist letztlich nur eine centgenaue (End-)Abrechnung. Sie folgt typischerweise auf eine zuvor erfolgte näherungsweise Rechnung. Man kennt sie z.B. von den Mietnebenkosten: Man zahlt monatliche Abschläge und nach 12 Monaten erfolgt die Endabrechnung. Die Frage nach einer Methodik stellt sich im Grunde gar nicht.

Im Zusammenhang mit der Besoldung stellt sich der Sachverhalt ziemlich einfach dar:

1. Ziel ist es, die Entwicklung des Besoldungsniveaus mit der Entwicklung anderer (Niveau-)Größen zu vergleichen (Fortschreibungsprüfung)

2. Bislang war es ausreichend, die Entwicklung der Besoldung näherungsweise zu bestimmen: Man hat einfach die jährlichen Erhöhungen (typischerweise im Rahmen der Tariferhöhung) verknüpft und daraus einen Index gebildet. Dabei blieb unbeachtet, wann genau (in welchem Monat) die Erhöhungen erfolgten. Sonderzahlungen blieben unbeachtet.

Zum gleichen Ergebnis (Index) kommt man übrigens, wenn man stets die Dezembergehälter mit 12 multipliziert und die so näherungsweise bestimmten Jahresgehälter zueinander ins Verhältnis setzt. (Selbstverständlich kann man auch die Multiplikation mit 12 weglassen). Diese Approximation ist im Grunde gar nicht so schlecht. Aber es ist eben nur eine Annäherung. Das BVerfG war der Auffassung, dass die näherungsweise Bestimmung auch Anreize zur Manipulation seitens der Besoldungsgesetzgeber bieten kann. So fällt bei dieser Approximation beispielsweise nicht auf, wenn das Weihnachtsgeld gestrichen wird. (=> Problem)

3. Seit dem jüngsten Beschluss soll nun keine Approximation mehr verwendet werden. "12 x Dezembergehalt"  ist also als näherungsweises Jahresgehalt nicht mehr ausreichend. Stattdessen sollen die Jahresgehälter "spitz" (=exakt) ausgerechnet werden um auf dieser Grundlage auch die Entwicklung der Besoldung (Steigerung von Jahr zu Jahr) exakt abbilden zu können. Denn dann gibt es auch keinen Anreiz mehr zu Manipulation (=> Lösung).

Die Lösung des Problems war also ein "no-brainer".

NWB

Kann mir jemand sagen, wie groß der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethodiken ist und ob/inwiefern dieser Unterschied angesichts einer vermuteten Unteralimentation von grob 15-20% in Anbetracht der Gesamtgemengelage überhaupt ins Gewicht fällt?

Mir geht es gerade um die Relevanz und ich möchte gerne verstehen, warum so viele schlaue Köpfe sich hier seit langer Zeit dermaßen darüber auslassen.

Angesichts der Unmengen an Zahlen, die hier ins Feld geführt, z.T. wieder korrigiert werden, habe ich längst keinen Überblick mehr. Für eine kurze Hilfe zur Einordnung wäre ich sehr dankbar.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 07:10Kehren wir doch noch mal zum Ausgangspunkt zurück, der "Spitzausrechnung":
- Früher wurden unterjährige Erhöhungen so behandelt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Diese Praxis führt in obigem Beispiel im Jahr 2019 zu einem falschen Besoldungsindex-Wert von 109,29 (basierend auf einer falschen Jahresbesoldung von 79.663,68 €).
- Bemisst man hingegen unterjährige Erhöhungen "spitz", also zeitpunktgenau, dann erhält man in obigem Beispiel im Jahr 2019 den korrekten Besoldungsindex-Wert von 108,17 (basierend auf der korrekten Jahresbesoldung von 78.851,88 €).

Das ist auch schon alles. Der Begriff "Spitzausrechnung" bedeutet also lediglich, dass unterjährige Erhöhungen korrekt, also "spitz", bei der Ermittlung der Jahresgesamtbesoldungen berücksichtigt werden, nicht mehr und nicht weniger. Insofern ist es auch ein wenig seltsam, dass du diesbezüglich immer wieder von der "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" sprichst. Dieser Begriff weckt gewisse Erwartungen, dass das VG Berlin irgendetwas Besonderes oder Einzigartiges getan habe. Dem ist aber mitnichten so, es hat lediglich die beschriebene Spitzausrechnung durchgeführt. Da dich diese Antwort mutmaßlich noch nicht vollumfänglich zufriedenstellt (obwohl sie es eigentlich sollte), gehe ich noch kurz auf zwei "Irrtümer" ein, denen du (zumindest ausweislich deiner Beiträge) anscheinend weiterhin unterliegst:

Dieser Befund scheint dich zu irritieren. Daher nochmals: Für den Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 sind in der Tat ausschließlich die Besoldung im Jahr 2021 und die Besoldung im Basisjahr (hier 2003) relevant. Das soll und muss exakt so sein! Denn der Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 bildet die (relative) Höhe der Besoldung im Jahr 2021 im Vergleich zum Basisjahr ab, nicht mehr und nicht weniger. Und bevor du jetzt gleich ausrufst "Aber was ist mit der Fortschreibungsprüfung?": Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird natürlich nicht nur für 2021, sondern für jedes Jahr der zugehörige Indexwert ermittelt, um für jedes Jahr die jeweilige Besoldung mit den drei volkswirtschaftlichen Größen vergleichen zu können. Daran sieht man auch noch mal gut die besondere Relevanz des Basisjahres, aber das nur am Rande. 

Mich würde wirklich mal interessieren, wer dir diesen "Floh" ins Ohr gesetzt hat. Eine Erhöhung im Dezember führt nicht nur zu erhöhten Dezemberbezügen, sondern auch zu erhöhten Bezügen im Januar bis November des nächsten Jahres. Somit werden selbstverständlich bei einer Dezembererhöhung nicht "Haushaltsjahr für Haushaltsjahr 11/12 der Mehrkosten" eingespart. Nochmal die Frage: Wie kann man auf solch einen Gedanken kommen?

Eine Erhöhung im Dezember führt auch zu Erhöhungen im darauffolgenden Dezember, oder im übernächsten Haushaltsjahr, oder...

Vielleicht lässt Du Dich fernab der Mathematik mal auf eine Diskussion ein, dann kann man hier vielleicht, unabhängig davon welcher Meinung man ist, doch etwas für sich gewinnen. Ich will jetzt weder was in Frage stellen noch sonst wie kritisieren.

Ich hatte bereits gefragt, ob man sich nicht überlegen könnte, den strukturellen Unterschied zwischen Jahren, die sich daraus ergeben, dass Erhöhungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, mit abzubilden. Und zwar dies aus dem Grund, dass die Alimentation den gegenwärtigen Bedarf decken soll.

Das würde voraussetzen, dass man eine Methode findet, die nicht von einem festen Basisjahr (sagen wir 1996 mit Erhöhung zum 1.1.) ausgeht, sondern diesen strukturellen Unterschied durch eine jährliche Anpassung der Basis im Sinne eines Kettenindizes abbildet.

Wenn ich prüfen möchte, ob die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf deckt, oder ggf. sogar unterjährig durch eine zeitversetzte Erhöhung ungenügend ist, dann kann ich dieser Tatsache doch begegnen, indem ich die Prüfung verfeinere und - ausgehend von einer Deckung des gegenwärtigen Bedarfs - eine monatliche Betrachtungsweise wähle.

Das feinere Netz wird aller Voraussicht nach in bestimmten Konstellationen einer unterjährigen Besoldungsanpassung aufzeigen, dass die Indizes seit Jahresbeginn auseinanderlaufen und dann mit der Besoldungserhöhung eine Aufholung stattfindet. Deshalb ist doch die Feststellung, dass Beamte für Zeitabschnitte eines Jahres eben - unter der Prämisse, dass der gegenwärtige Bedarf durch Besoldung zu decken ist - nicht unerheblich.

Worüber man sich natürlich streiten kann, ist natürlich, ob diese feingliedrige Prüfung im Sinne einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch ein Gericht zielführend ist.

Was glaube ich nicht zu diskutieren ist, ist, dass Beamte bei Betrachtung auseinanderlaufender Indizes ggf. in einem Abschnitt des Jahres eine ungenügende Besoldung erhalten haben. Wenn ich davon ausgehe, dass Alimentation - Deckung des unmittelbaren Bedarfs aufgrund eines besonderen Statusverhältnisses - qualitativ etwas Anderes ist als Lohn, dann ist es doch eigentlich sowieso schwierig, dies trocken mittels Indexvergleichs zu betrachten. Für den Beamten ist, unabhängig davon, dass man einen jährlichen Vergleich ziehen kann, eben nicht unerheblich, wann er eine Erhöhung der Alimentation erhält.



,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: NWB in Heute um 08:22Kann mir jemand sagen, wie groß der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethodiken ist und ob/inwiefern dieser Unterschied angesichts einer vermuteten Unteralimentation von grob 15-20% in Anbetracht der Gesamtgemengelage überhaupt ins Gewicht fällt?

Mir geht es gerade um die Relevanz und ich möchte gerne verstehen, warum so viele schlaue Köpfe sich hier seit langer Zeit dermaßen darüber auslassen.

Angesichts der Unmengen an Zahlen, die hier ins Feld geführt, z.T. wieder korrigiert werden, habe ich längst keinen Überblick mehr. Für eine kurze Hilfe zur Einordnung wäre ich sehr dankbar.

Es geht - ich beziehe mich allein aufs Praktische jetzt - um die Frage, ob in höheren Besoldungsgruppen ein zusätzlicher 2. Parameter gerissen wird und damit eine Vermutung einer verfassungswidrigen Besoldung besteht.

Dies ist in Berlin in einigen Jahren für A14, 15 16 maßgeblich, da das BVerfG aufgrund der gewählten Methode zu dem Ergebnis gekommen ist, dass - unabhängig davon, dass 95 % der Tabelle im Eimer sind, keine Verfassungswidrigkeit sondern lediglich eine Verletzung des mittelbaren Abstandsgebots vorläge und man damit Klage verliert.

Unter diesen Umständen, steht es in den Sternen, ob diese Besoldungsgruppen eine Nachzahlung erhalten werden, da Berlin aller Voraussicht nach, lediglich die Verletzten Gruppen reparieren wird.

Der weitere Weg für die höheren Besoldungsgruppen kann dann nur der sein, dass durch die Reparatur eine Verletzung des unmittelbaren Abstandsgebots geltend gemacht wird.
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SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 23:20Mal ketzerisch gefragt, wozu braucht es überhaupt noch einen Index? Derzeit sieht es doch eher so aus, dass die Dienstherrn den absoluten Mindestbetrag der Besoldung des niedrigsten Beamten einfach nach der Formel "MÄE für Jahr X * 2,3" berechnen werden müssen.

Das MÄE wird durch Destatis nicht monatsweise, sondern nur für das Jahr bereitgestellt.

Der Dienstherr plant dann nach Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes den Rest der Besoldungspyramide nach festen prozentualen Abständen aufzubauen.

Bei diesem Vorgehen fällt doch jeder Index komplett hinten runter, oder irre ich mich?

Die Fragen nach Indexen stellt sich doch nur dann, wenn man die Höhe der Alimentation wirklich "amtsangemessen" bemessen will und dann ist der hier diskutierte Index doch nur einer von mehreren Parametern und ein "Außreißer" wurde das BVerfG ja "erlaubt".

Ich wage zu behaupten, dass BVerfG sieht die "amtsangemessene Besoldung" als oberhalb der "absoluten Mindestbesoldung" angesiedelt, womit mathematisch ein "Sicherheitspuffer" entsteht, der ausreichend sein sollte, um unterjährige Ausreißer temporär zu heilen?

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet - dazu ist es verpflichtet - in der konkreten Normenkontrolle die jeweilige gesetzliche Regelung, Delta, die im Ausgangsverfahren vor und von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als verfassungswidrig betrachtet worden ist. Es weitet nur im Ausnahmefall - wie in der aktuellen Entscheidung - den Gegenstand der Normenkontrolle auf alle Besoldungsgruppen der zu betrachtenden Besoldungsordnungen aus. Deshalb muss es ein umfassendes "Pflichtenheft" zur Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation erstellen, das es also ermöglicht, jede einzelne Besoldungsgruppe für sich - genauer: die in einem Amt gewährte Besoldung - auf ihren amtsangemessenen Gehalt hin zu prüfen.

Denn betrachten wir den von NordWest zurecht gerade benannten Fall Hamburg - ein besonders krasser Fall, der immer nur noch krasser wird (darauf komme ich am Ende kurz zurück, vgl. dort unter der Nr. 11) -, dann stellen wir auch in jenem aktuellen Gesetzentwurf das fest, was wir in der Tendenz in allen Rechtskreisen feststellen, nämlich:

1. Das Mindestbesoldungsgebot - es wird in der Vorabprüfung geprüft - zeigt sich in einer bestimmten Anzahl des - sofern es alle vier Laufbahngruppen noch gibt - (ehemals) einfachen bis mittleren bis gehobenen Dienstes als unmittelbar verletzt. Die so geregelte Besoldung ist hier - ausschließlich für die das Mindestbesoldungsgebot unmittelbar verletzenden Besoldungsgruppen - evident unzureichend, also eindeutig unzureichend, weil nicht amtsangemessen. Die Besoldung auch dieser Besoldungsgruppen, deren Besoldung in nachgewiesener Weise nicht amtsangemessen ist, darf nur ausnahmsweise so geregelt werden. Können Besoldungsgesetzgeber und Dienstherr jenen Ausnahmefall also darüber hinaus nicht hinreichend begründen, ist die gesetzliche Regelung jener unmittelbar verletzten Besoldungsgruppen verfassungswidrig. Für die anderen Besoldungsgruppen liegt dadurch allerdings keine Evidenz vor.

2. Denn ab einer in den 17 verschiedenen Rechtskreisen unterschiedlichen Zahl an Besoldungsgruppe des mittleren bis gehobenen bis höheren Diensts zeigt sich hingegen in den unterschiedlichen Prüfungszeiträumen (der Prüfungszeitraum ist immer und ausnahmslos das Besoldungsjahr) das Mindestbesoldungsgebot nicht als unmittelbar verletzt.

3. Sobald also im Ausgangsverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Kläger klagt, der sich in einer Besoldungsgruppe befindet, die nicht unmittelbar das Mindestbesoldungsgebot verletzt, benötigt das Bundesverfassungsgericht weitere Prüfungsschritte, mit der es nun auch diese Fälle betrachten kann. Dazu hat es die Fortschreibungsprüfung mit auf der ersten Prüfungsstufe vier Prüfungsparametern als verpflichtend durchzuführen entwickelt, und zwar drei volkswirtschaftliche - der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung der Nominallöhne in jenem Rechtskreis (2. Parameter) und der Entwicklung der Verbraucherpreise in jenem Rechtskreis (3. Parameter) -, und einem systeminternen (der das Abstandsgebot prüft, weshalb regelmäßig ebenfalls ein sog. systeminternen Besoldungsvergleich vollzogen wird, der für die jeweilige gesetzliche Regelung prüft, ob sie mit dem Abstandsgebot vereinbar ist). Darüber hinaus finden wir noch die zweite Prüfungsstufe und die Betrachtung möglicher Ausnahmefälle, auf die ich hier des Umfangs wegen nicht eingehe und die letztere haushaltsrechtlich zu betrachten sind (auch deshalb wird es mehr und mehr darauf ankommen, dass die Methodik einer "Spitzausrechnung" sachgerecht ist; das nur nebenbei).

4. Wenn nun also im Ausgangsverfahren ein Beamter des höheren Diensts klagt - auch er verfügt über das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation -, dann zeigt sich also in der Vergangenheit und Gegenwart zumeist (aber nicht mehr in allen Rechtskreisen ausschließlich; auch das hat sich in den letzten Jahren geändert), dass die ihm gewährte Besoldung nicht das Mindestbesoldungsgebot verletzt. Damit ist dann zwangsläufig eine Fortschreibungsprüfung durchzuführen, um zu prüfen, ob er amtsangemessen besoldet wird oder nicht.

5. Und damit wären wir bei Hamburg, das folgende Parameterwerte offensichtlich sachwidrig bemisst (in der heute typischen Intransparenz wird die Bemessung nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung mindestens ihrem Geist nach erwartet - präzise dokumentiert, sondern werden nur "Setzungen" präsentiert), wie sie sich also in der Anlage 1 auf der Seite 117 des aktuellen Gesetzentwurfs finden (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hh/hh-anpg-2026-2027-2028-referentenentwurf.pdf).

6. Hier zeigt sich nun die auch für die anderen 16 Rechtskreise typische Entwicklung: Als Folge insbesondere von in der Vergangenheit wiederkehrend geregelten Sockelbeträgen liegen die Parameterwerte in den unteren Besoldungsgruppen niedriger (die Sockelbeträge haben ihre Besoldung prozentual höher angehoben als die darüber liegenden) als in den darüber liegenden: Mit zunehmender Besoldungshöhe wird also der Besoldungsindex tendenziell immer geringer. Hier zeigt sich also die zunehmend jeweils geringere Beteiligung der Besoldungsentwicklung an den wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen und dem Lebensstandard: Während das Land Hamburg behauptet, dass sich die Anhebung der Besoldung zwischen 1996 und 2025 in der Besoldungsgruppe A 6 um 176,26 % entwickelt habe, behauptet es bspw. für die Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst), A 12 (gehobener Dienst) und A 16 (höherer Dienst) eine entsprechende Entwicklung um 172,15 %, 164,90 % und 161,47 %.

7. Und damit ist Deine Frage beantwortet: Es wird eine sachgerechte Methodik zur Spitzausrechnung benötigt, da das Bundesverfassungsgericht nun verlangt, dass unterjährige Besoldungsanpassungen nicht wie fiktiv zum Jahresbeginn betrachtet werden dürfen. Nicht umsonst führt es u.a. aus, "dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

8. Und genau deshalb dürfen sämtliche Methoden, die nicht hinreichend "spitz" bemessen - also anhand des jeweiligen Besoldungsniveaus des jeweiligen Besoldungsjahrs, was sich dann Besoldungsjahr für Besoldungsjahr sachgerecht im Besoldungsindex widerspiegeln muss -, in welchem Maße sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, nicht verwendet werden. Eine Methode, die regelmäßig im Besoldungsindex in 144 Fällen, von denen nur in 79 Fällen die Besoldung tatsächlich in einem Besoldungsjahr angehoben worden ist, so betrachtet, als sei die Besoldung tatsächlich in allen 144 Fällen angehoben worden, kann zwangsläufig nicht dokumentieren, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

9. Wer anderes behauptet, müsste weiterhin - insbesondere, wenn die Betreffenden gerne von Fähigkeiten im Bereich der Mathematik sprechen - den mathematischen Nachweis führen, dass (s. den Beitrag von gestern 16:02 Uhr) man zu mathematisch sinnvollen Ergebnissen für den Fall (a + b) = a bei b > 0 kommen kann. Denn ohne diesen Nachweis kann die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verwendet werden, da sie dann zwangsläufig nicht darstellen kann, wie sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht

10. Obgleich also auch in Hamburg davon auszugehen ist, dass in Vergangenheit und Gegenwart ein gewaltiges Besoldungsproblem gegeben ist (darauf macht NordWest aufmerksam und es wird in Nachbarforen derzeit noch einmal eingehender betrachtet), schickt es sich gerade an, die 2026 und 2027 zu regelnde Besoldung ein weiteres Mal im Rahmen der Übertragung der Tarifeinigung mittels unterjähriger Anhebung zu regeln, um damit 2026 tendenziell (also als ein Überschlag an Einsparungen) 1/4 geringere Haushaltsmittel, die aus der prozentualen Anhebung resultieren, aufbringen zu müssen und 2027 entsprechend tendenziell 1/6 der Haushaltsmittel einzusparen, die aus der prozentualen Anhebung resultieren, im Vergleich zu einer Anhebung der Besoldung zum Januar (und um nicht missverstanden zu werden: es geht nicht um die Einsparung von 1/4 und 1/6 der Haushaltsmittel, die im Jahr für die Besoldung der Dienstkräfte aufgewendet werden müssen, sondern um jene Haushaltsmittel, die für die Anhebung der Besoldung aufgewendet werden müssen).

11. Dabei hat Gisela Färber unlängst ein weiteres Mal präzise festgehalten, was auch (und gerade) in Hamburg Sache ist, wenn sie bspw. für den Bund den Anstieg der Finanzkraft nach Finanzausgleich von 2020 151,48 % über 2022 180,42 % auf 2024 200,62 % (+ 49,14 %P) oder für Nordrhein-Westfallen entsprechend von 186,14 % über 223,43 % auf 236,86 % (+ 50,72) und Hamburg von 189,49 % über 236,26 % auf 271,76 % (+ 82,27 %P) betont (vgl. die Tab. 3 auf S. 122 ihres aktuellen ZBR-Beitrags), um dort festzuhalten: "In dieser Hinsicht bleibt die Hamburger Beamtenbesoldung am stärksten unter allen Ländern hinter den finanziellen Möglichkeiten des Stadtstaates zurück."

Ist das, was ich scheibe verständlich und nachvollziehbar, Delta?

@ Ryan

Präzise auf den Punkt gebracht!

@ NWB

Im Beitrag 10699 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.10695.html) wird auf den Bund eingegangen:

Auf den Punkt gebracht wird die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als verkappte "Zwei-Punkte-Methodik" zu einem Besoldungsindex für den Zeitraum von 1996 bis 2022 von 57,45 % kommen, die in der ZBR vorgeschlagene Methodik von 46,02 %. Die Differenz liegt also bei 11,43 %P. Wendet man nun die beiden Ergebnisse auf den zweiten Parameter an - dem Vergleich der Besoldungs- mit der Nominallohnentwicklung bei einem Nominallohnindex von 56,11 % -, dann finden wir für den ersten Fall einen negativen Parameterwert von also - 0,86 % vor und im zweiten Fall einen positiven von 6,46 %.

Im ersten Fall ist der zweite Parameter nicht erfüllt, müssen wir von einer signifikanten Beteiligung der in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 typisierten Beamten an der allgemeinen Lohnentwicklung im Besoldungsjahr 2022 ausgehen, also hier von der Vermutung einer amtsangemessenen Besoldung. Im zweiten Fall ist er erfüllt und spricht für die Vermutung einer nicht amtsangemessenen Unterbesoldung. Im ersten Fall ist also auf der ersten Prüfungsstufe der Parameter als nicht erfüllt, im zweiten als erfüllt zu betrachten, woraus gemeinsam mit den drei weiteren Parametern eine Prüfungsrichtung für die zweite Prüfungsstufe abzuleiten ist. So oder so wirkt das Ergebnis dann ebenfalls auf die weitere Prüfung. Denn es ist in der Zusammenführung aller Parameter und Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe gleichfalls abzuwägen, so wie das GoodBye gerade darlegt.

DeGr

#187
@Swen: Wir vergleichen aber doch die Jahresbruttobesoldung und bilden bezogen auf diesen jährlichen Betrag den Besoldungsindex. Wieso soll relevant sein, wie genau es sich in den einzelnen Monaten verhält? Wichtig ist doch nur, dass die unterjährige Besoldungserhöhung im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttobesoldung nicht fiktiv so betrachtet wird, als wäre sie bereits zum 01.01. des Jahres erfolgt. Und das ist bei der VG Berlin Methode nicht der Fall.

Zu deinem Einwand [von mir etwas vereinfacht dargestellt], dass es für den Besoldungsindex bezogen auf einen 20-jährigen Zeitraum völlig egal wäre, was in den 19 Jahren dazwischen passiert, wenn die vollständige Erhöhung erst im 20. Jahr erfolgte: Richtig, bezogen auf Jahr 20 wäre dies völlig egal und der Besoldungsindex könnte in Jahr 20 im Vergleich zum Nominallohnindex in Ordnung sein. Im Gesamtkontext ist es aber nicht egal, da die 19 Jahre davor dann verfassungswidrig wären - und damit hätte der Besoldungsgesetzgeber auch seine Pflicht zur Fortschreibung der Besoldung nicht erfüllt.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24Ist das, was ich scheibe verständlich und nachvollziehbar, Delta?

Leider nein, weil du die Kernfrage nicht beantwortest (oder ich es nicht verstehe ;) ):

Es gibt derzeit nur ein Urteil dazu, wie die MINDESTBESOLDUNG ausgestaltet sein muss. Dies wurde durch den Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes als starres mathematisches Konstrukt auf Grundlage des statistisch ermittelten MÄE von jeglichem Index losgelöst.

Es gibt nach meinem Kenntnisstand aber keinerlei Urteil, wie eine AMTSANGEMESSENE Besoldung auszusehen hat.

Nach meiner Bewertung - und ja, nur nach meiner derzeit - ist durch die starre Auslegung der Besoldungstabelle im Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes jeglicher "Index" nicht mehr relevant, sofern die prozentualen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und den Laufbahnen "amtsangemessen" sind und vom BVerfG nicht beanstandet werden. Durch die starre Regelung schmelzen diese Abstände in Zukunft ja auch nicht mehr ab.

In Zukunft wird es so laufen müssen, dass der Besoldungsgesetzgeber zu Ende des Jahres eine "Prognose" über die Höhe des MÄE für das anstehende neue Jahr treffen und die Bezüge ab 01.01. erhöhen muss, damit er nicht Gefahr läuft, unter die Mindestbesoldung zu rutschen und damit "verfassungswidrig" zu besolden.

Ich sehe hier ehrlich gesagt das Risiko einer "Doppel-Indexierung", denn im ermittelten MÄE gehen ja schon einige der von dir als Prüfparameter genannten Indexe mit ein.

Dies ist der eigentliche Kern meiner Frage:

Das MÄE steigt jedes Jahr an. Welche Faktoren beeinflussen diesen Anstieg, die ebenso als Prüfparameter des BVerfG festgelegt wurden und somit durch das MÄE als "Sockel" der Besoldungstabelle überflüssig werden?

Nach meiner Lesart sind dies folgende:

a) Entwicklung der Nominallöhne in jenem Rechtskreis (2. Parameter)
b) "Abstandsgebot" als 4. Parameter

SwenTanortsch

Zitat von: DeGr in Heute um 10:01@Swen: Wir vergleichen aber doch die Jahresbruttobesoldung und bilden bezogen auf diesen jährlichen Betrag den Besoldungsindex. Wieso soll relevant sein, wie genau es sich in den einzelnen Monaten verhält? Wichtig ist doch nur, dass die unterjährige Besoldungserhöhung im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttobesoldung nicht fiktiv so betrachtet wird, als wäre sie bereits zum 01.01. des Jahres erfolgt. Und das ist bei der VG Berlin Methode nicht der Fall.

Zu deinem Einwand [von mir etwas vereinfacht dargestellt], dass es für den Besoldungsindex bezogen auf einen 20-jährigen Zeitraum völlig egal wäre, was in den 19 Jahren dazwischen passiert, wenn die vollständige Erhöhung erst im 20. Jahr erfolgte: Richtig, bezogen auf Jahr 20 wäre dies völlig egal und der Besoldungsindex könnte in Jahr 20 im Vergleich zum Nominallohnindex in Ordnung sein. Im Gesamtkontext ist es aber nicht egal, da die 19 Jahre davor dann verfassungswidrig wären - und damit hätte der Besoldungsgesetzgeber auch seine Pflicht zur Fortschreibung der Besoldung nicht erfüllt.

@ DeGr

Höre aus diesen ersten Absatz keinen Vorwurf heraus, denn das soll das Nachfolgende nicht sein, sondern betrachtet ihn als eine Zustandsbeschreibung: Ich empfinde es als zunehmend ermüdend, immer wieder das erklären zu müssen, was ich schon vielfach erklärt habe. Es ist mir klar, dass das Lesen meiner wiederkehrend langen Texte Zeit kostet; ich bin mir aber nicht sicher, ob jedem klar ist, dass das Schreiben dieser wiederkehrend langen Texte noch einmal deutlich mehr Zeit kostet - und zwar Zeit, die auch ich mir von meiner jeden Tag wieder knapp bemessen Zeit absparen muss. Entsprechend muss ich irgendwann erwarten, dass man das, was ich hier in diesem Unterforum geschrieben habe, irgendwann insgesamt liest. Denn ich kann es nicht wieder und wieder erklären. Denn zum einen führt das nachvollziehbar zu Unmut (s. die nachvollziehbaren Reaktionen im Hauptforum, die zu diesem Unterforum geführt haben), zum anderen kostet es mich Zeit, die eben an anderen Stellen fehlt.

Nun gut, erklären wir es noch einmal. Ich gehe dabei davon aus, dass es hier Leser gibt, die meine Beiträge vollständig und gewissenhaft lesen (übrigens gehe ich aus Erfahrung davon aus, dass Du einer dieser Leser bist; insofern muss ich wohl zugleich davon ausgehen, dass ich die Prozesse noch immer nicht hinreichend klar erklärt habe), und also in der Lage sein werde, auf das zu verweisen, was ich geschrieben habe und das auch zukünftig tun, damit ich es nicht wieder und wieder erklären muss (wie gesagt, DeGr, das ist nicht persönlich gemeint, sondern eine Zustandsbeschreibung).

Bilden wir also ein Szenario, das die Sachlage verständlich macht, indem es idealtypisch vorgeht:

1. Der Beamte ist gehalten - darauf habe ich wiederholt hingewiesen -, Rücklagen zu bilden, und zwar spätestens für den Versorgungsfall, da er ab dem Tag nur noch über maximal 71,75 % der ihm zuvor gewährten Alimentation verfügen kann, die ggf. nicht hinreichen, um seinen bisherigen Lebensstandard bis ins Einzelne zu erhalten.

2. Er ist dazu nicht aus allein privatem Interesse angehalten, sondern hat das als seine Pflicht anzusehen, da er sowohl als aktiver Beamter als auch als Versorgungsempfänger eine Lebenshaltung an den Tag legen muss, die dem Ansehen seines Amtes in der Gesellschaft entspricht. Denn würden Beamten nicht entsprechendes Handeln zeigen, könnte das am Ende das Vertrauen der Gesellschaft in die öffentliche Verwaltung und den Rechtsstaat untergraben. Da das Beamtenverhältnis ein Lebenszeitverhältnis ist, gilt diese Verpflichtung über die Zeit der aktiven Dienstverrichtung hinaus.

3. Entsprechend ist dem Beamten als Teil des Alimentationsprinzips eine Besoldung zu gewähren, die ihm eine entsprechende Möglichkeit zur Vorsorge erlaubt (ebenso seine äußere Unabhängigkeit gewährleistet, die im nicht unerheblichen Maße auf die innere Unabhängigkeit zurückwirken kann).

4. Das Bundesverfassungsgericht - auch das überlesen die Dienstherrn derzeit geflissentlich und auch das wird ihnen so noch auf die Füße fallen - stellt im Rahmen dessen, was ich gerade exemplarisch geschrieben habe (tatsächlich müsste man das nachfolgende Zitat noch einmal deutlich umfassender einordnen), nun zum ersten Mal diesbezügliche Klarstellungen - wie gehabt zu Beginn immer zart - im Rahmen seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht an, indem es ausführt:

"Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion." (Rn. 51; Hervorhebungen durch ST.)

5. Auch dieses Zitat entfaltet nun eine sachliche Schärfe, die man nicht erfassen kann, wenn man nicht in den Blick nimmt, was Besoldung und Alimentation im Rahmen des Alimentationsprinzips bedeuten (auch deshalb spreche ich regelmäßig davon, dass es hier nicht primär um Mathematik geht, dass sie also letztlich nur eine Hilfswissenschaft ist, sondern dass hier primär das Verfassungsrecht in den Blick zu nehmen ist, was allerdings vielfach nicht geschieht, sodass solche Rückschlüsse häufig allenfalls nur bedingt weiterführen). Denn das Bundesverfassungsgericht stellt nun - wie gesagt zunächst noch eher zögerlich, was sich ändern wird, wenn die Gesetzgeber und Dienstherrn weiterhin so verfahren, wie sie derzeit weiterhin verfahren, indem sie nun offensichtlich endgültig einen Machtkampf vom Zaun brechen, den sie nur verlieren können und den das Bundesverfassungsgericht niemals als solchen bezeichnen wird (auch deshalb können die Besoldungsgesetzgeber und Dienstherr ihn nur verlieren) - klar, dass es mit der amtsangemessenen Besoldung wohl vorrangig um das Allgemeininteresse (und damit wohl nicht vorrangig um das Eigeninteresse des einzelnen Beamten) geht.

6. Auch deshalb werden alsbald Haushalts- und sich in der Besoldung wiederfindende Allgemeininteresse gegeneinander abwägungsfähig werden müssen.

7. Damit wären wir noch vor dem Szenario beim ersten Punkt: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit lässt - da sie davon ausgeht, dass (a + b) = a bei b > 0 sein kann - eine entsprechende Abwägung nicht zu, da sie es nicht ermöglicht, die Haushaltseinsparungen sachgerecht abzuwägen; denn sie erfasst sie nicht sachgerecht.

8. Und damit wären wir beim einzelnen Beamten und dem Szenario, das wie folgt ausschaut:

a) Der Beamte sieht sich als Folge des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses veranlasst, in seiner aktiven Zeit Rücklagen für außergewöhnliche und damit nicht regelmäßige Notlagen, aber insbesondere für den regelmäßigen Versorgungsfall zu bilden.

b) Der Dienstherr sieht sich als Folge des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, dem Beamten diese Möglichkeit der Rücklagenbildung zu gewähren.

c) Gehen wir also davon aus, dass sich der Beamte in jedem Jahr - wie gesagt, hier geht es um Idealtypen, um für sachliche Klarheit von Strukturen zu sorgen; es geht nicht um einen tatsächlichen Beamten - so alimentiert sehen sollte, dass er 1/12 der ihm kontinuierlich gewährten Erhöhung seiner Besoldung als Rücklage bilden kann (also den durch ein Monatsgehalt im Jahresverlauf erhöhten Betrag; nicht: ein Monatsgehalt).

d) Den tatsächlichen Prozentwert der Erhöhung klammern wir aus, sondern setzen voraus, dass er in jedem Jahr genauso so hoch sei, dass die unter lit. c genannte Prämisse gegeben sei.

d) Solange der Beamte also in jedem Jahr eine zum Januar angehobene Besoldung erhält, wird er die hinreichende Rücklagenbildung im Rahmen seiner Pflichten leisten können.

e) Solange der Beamte in jedem Jahr zum Februar eine angehobene Besoldung erhält, wird er die hinreichende Rücklagenbildung im Rahmen seiner Pflichten nicht leisten können, aber nicht auf zuvor gebildete Rücklagen zurückgreifen müssen, um im Rahmen seiner Pflichten aktuell eine Lebenshaltung zu zeigen, die  im Rahmen des Ansehens seines Amtes von der Gesellschaft erwartet wird.

f) Sobald der Beamte eine erst zum März angehobene Besoldung erhält, wird er gleichfalls - um seinen täglichen Bedarf befriedigen zu können - auf Rücklagen zurückgreifen müssen; eine Rücklagenbildung ist nun erst recht nicht mehr möglich.

g) Mit jedem weiteren Monat, den die Besoldung nach hinten verschoben wird, verschärft sich der unter lit. f genannte Struktur noch einmal.

h) Unter den Prämissen des idealtypischen Szenarios würde eine in einem Besoldungsjahr erst zum Dezember angehobene Besoldung bedeuten, dass der Beamte in elf weiteren Besoldungsjahren jeweils um vergleichsweise einen Monat Anhebung stärker besoldet werden müsste, um den in diesem Szenario beschriebenen Prozess wieder auszugleichen.

i) Dieser Ausgleich könnte nun insbesondere erfolgen, indem in mehreren der kommenden Jahre die Besoldung prozentual so angehoben werden würde, dass der Prozess der Rücklagenbildung das an Finanzkraft des Beamten aufholen könnte, das im Fall des lit. h an aufgebrauchten Rücklagen zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist.

Fazit: Die Fortschreibung der Besoldung ist u.a. genau deshalb im Rahmen der Fortschreibungsprüfung zu prüfen, was aber eine Methodik, die die Fortschreibung der Besoldung wie eine Art Black Box betrachtet - also davon ausgeht, dass a + b = a bei b > 0 ist, definitiv nicht leisten kann.

Deshalb (u.a.) meine Frage, wieso sollte der Aufwand einer Jahr für Jahr vollzogenen Fortschreibungsprüfung für einen Betrachtungszeitraum vollzogen werden, wenn es ausreichen würde, den Prozentwert der zwischen dem Ausgangsjahr und dem zu betrachtenden Jahr angehobenen Besoldung im Sinne einer "Zwei-Punkte-Methodik" zu vollziehen, wenn also die Jahr für Jahr vollzogene Methodik am Ende sowieso sagen wird, (a + b) = a.

Und (auch) genau deshalb wird in der ZBR eine Methode zur sachgerechten "Spitzausrechnung" vorgeschlagen, die also für jedes Jahr des Prüfungszeitraums präzise dokumentiert und die Ergebnisse kumuliert, in welchem Maße eine tatsächliche und also effektive Beteiligung an der angehobenen Besoldung stattfindet. Denn nur so können tatsächlich notwendige Abwägungen vollzogen werden, die in Anbetracht der jahrzehntelangen Unteralimentation in allen Rechtskreisen, die das Bundesverfassungsgericht gerade exemplarisch an einem der Extremfälle betrachtet hat, irgendwann ggf. tatsächlich auch mal notwendig werden.

Ohne eine sachgerechte Methode kann also weder diese jahrzehntelange Unteralimentation irgendwann hinreichend in den Blick genommen und so am Ende auch geheilt werden; vielmehr wird der aktuell in vielen Rechtskreisen im Gefolge der aktuellen Entscheidung nur noch einmal noch himmelschreiendere Unsinn, der da gerade vollzogen wird und letztlich nur zu Eigendiskreditierung der politischen Klasse führen kann - nämlich dann, wenn darüber Recht gesprochen werden wir -, nicht gestoppt werden. Auch politische Selbstmörder haben ein Recht auf Therapie, bevor sie sich ggf. später in eine geschlossene Anstalt eingeliefert sehen sollten.

@ Delta

Du wirst Dich gezwungen sehen müssen, Dich selbst tiefgehender in die Materie einzulesen. Dazu gibt es Literatur mehr als genug.

Wenn Du Bewertungen vornehmen willst, siehst Du Dich veranlasst, erst einmal die Sachlage hinreichend zu durchdringen. Ansonsten bleibt es bei Moralkritik. Pardon für die deutlichen Worte, aber so ist leider die Sachlage: Du kannst nur etwas auslegen, das Du hinreichend durchdrungen hast.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24[...]
Deine Argumentation folgt immer dem exakt gleichen Schema:
- Als erstes präsentierst du uns ein konkretes Beispiel. Gestern um 06:44 Uhr fiel deine Wahl auf die Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021.
- Anschließend erläutern wir dir anhand des von dir gewählten Beispiels (!) zwei Dinge. Und zwar zum einen, wie eine korrekte Spitzausrechnung funktioniert (die natürlich in der Tat ein "no-brainer" ist, wie vorhin von Ryan angemerkt) und zum anderen, dass die Schwan-Methodik zu evident sachwidrigen Ergebnissen führt.
- Ohne mit einer einzigen Silbe auf unsere Darlegungen zu antworten, zauberst du im Anschluss ein neues Beispiel aus dem Hut. In deinem heutigen Beitrag mit Hamburg und dem Bund sogar derer zwei.

Ist das dein Verständnis einer zielführenden Diskussions-Kultur? Also: Falls du tatsächlich weiterhin der Meinung sein solltest, die Spitzausrechnung des VG Berlin sei "evident sachwidrig", dann liefere uns bitte einen entsprechenden Nachweis, und zwar konkret anhand der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 (wie gesagt, du hast das Beispiel ausgewählt, nicht wir)! Danke.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:27@ Delta

Du wirst Dich gezwungen sehen müssen, Dich selbst tiefgehender in die Materie einzulesen. Dazu gibt es Literatur mehr als genug.

Wenn Du Bewertungen vornehmen willst, siehst Du Dich veranlasst, erst einmal die Sachlage hinreichend zu durchdringen. Ansonsten bleibt es bei Moralkritik. Pardon für die deutlichen Worte, aber so ist leider die Sachlage: Du kannst nur etwas auslegen, das Du hinreichend durchdrungen hast.

Wie heißt es so schön: "You made my day!"  ;D  Ich wusste schon, dass ein diskreditierendes Totschlagsargument von dir kommt, aber dieses wird deinem Ansehen hier wirklich nicht gerecht.

Maximus

Ich habe einen Vorschlag! Wir beenden die Diskussion hier!

Wir sind uns einig, dass wir uns nicht einig sind.

Aus meiner Sicht gab es auf den letzten Seiten keine neuen Argumente. Die 13 Seiten reichen jedenfalls aus, dass sich jeder eine eigene fundierte Meinung bilden kann. Das ist doch auch schonmal ein Ergebnis. 

Ich sehe jedenfalls keinen Mehrwert, die Diskussion hier weiter zu führen. Weitere 13 Seiten mit Beispielen bringen uns auch nicht weiter. Wenn wir die Diskussion beenden, hätte dies auch den großen Vorteil, dass die Beteiligten (insbesondere Swen und BVerfGBeliever) wieder mehr Zeit mit anderen Themen/Sachen verbringen könnten. 

Genieß das Wochenende

BVerfGBeliever

@Maximus, prinzipiell keine Einwände. Halten wir also zum Abschluss fest: Mit der tatsächlichen Berliner R1-Besoldung von 72.893,21 € im Jahr 2017 und 75.440,83 € im Jahr 2018 haben wir die Wahl zwischen drei verschiedenen Indexwerten für 2018:

1.) Mit der Fiktiv-Methodik lautet der Indexwert 104,83 (was einer Besoldung von 76.416,48 € entspricht)
2.) Mit der VG-Berlin-Methodik lautet der Indexwert 103,50 (was einer Besoldung von 75.440,83 € entspricht)
3.) Mit der Schwan-Methodik lautet der Indexwert 102,01 (was einer Besoldung von 74.359,12 € entspricht)

Welchen dieser drei Werte könnte Ryan (dessen Beitrag ja explizit durch Swen gelobt wurde!) heute Morgen wohl mit seiner "no-brainer"-Aussage gemeint haben..?   :)