Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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clarion

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:54Zu 1. Nein, ich gehe unter keinen Umständen davon aus, dass eine Besoldung immer zum Januar angehoben werden müsste (auch das habe ich schon mehrfach ausgeführt, deshalb nur kurz): Der Gesetzgeber hat verfassungsrechtlich jedes Recht der Welt, die Besoldung zu jedem Datum im Jahr so anzuheben, wie er das für richtig erachtet, solange er damit dafür sorgt, dass der Beamte amtsangemessen besoldet ist. Amtsangemessen besoldet bedeutet, dass er im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung hinreichend an der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und am allgemeinen Lebensstandrad beteiligt wird.

Ich gehe allerdings davon aus, dass der Betrag, den ein Beamter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - zur Deckung seines täglichen Bedarfs - in einem Besoldungsjahr mehr zur Verfügung hat, mit jedem Monat, in dem die Besoldungsanpassung in jenem Besoldungsjahr um einen Monat weiter nach hinten verschoben wird, um 1/12 geringer wird, sodass er - sofern im Besoldungsjahr keine Besoldungsanhebung erfolgt - genau um 0/12 höher besoldet wird als im Besoldungsjahr zuvor.

Gehen wir in diesen Annahmen d'accord?



Nein, mit Deinem zweiten Absatz gehe ich nicht d'accord.

In meinem Beispiel was ich früher schon mal genannt habe, habe ich nachgewisen, dass in einem Jahr ohne Besoldungssteigerung die Gesamt-Jahresbesoldung gestiegen ist, wenn im Vorjahr eine unterjährige Besoldungserhöhung stattgefunden hat.

Beispiel: im Bezugsjahr 0 sind 12 mal 1.000 Euro gezahlt worden. Im Jahr 1 erfolgt eine Erhöhung von 2 % zum 1. Juli, und im Jahr 2 war wieder keine Besoldungserhöhung drin. Dann kommen folgende Jahresgehälter und Indizes raus:

Jahr 0: 12 × 1.000 = 12.000, Index = 100,0
Jahr 1: 6 × 1.000 + 6 × 1.020 = 12.120, Index = 101,0
Jahr 2: 12 × 1.020 = 12.240, Index = 102,0

Deine Argumentation kann nur aufgehen, wenn Du postuliert, dass die Besoldungserhöhung zwingend zum Januar erfolgen müssste. Wenn ich Dich richtig verstehe käme Dein Index im Jahr 1 auch auf einen Wert von 101 und bleibe auch im Jahr 2 bei 101 weil keine Besoldungserhöhung erfolgt: Das ist aber evident falsch, denn im Jahr 2 wird eine höhere reelle Besoldung erzielt als im Jahr 1.


clarion

Zitat von: clarion in Gestern um 13:20Ich verstehe immer nicht, warum Du bei der Betrachtung des Jahres 2018 nur mit der Besoldungserhöhung von 1.465,91 € einen Besoldungsindex rechnest, wenn real eine Besoldungserhöhung von 75,440,83 € - 72.893,21 € =  2.547,62 € gewährt wurde.



Die Beantwortung dieser Frage steht auch noch aus.

AndreasS

Zitat von: clarion in Gestern um 20:45...
Beispiel: im Bezugsjahr 0 sind 12 mal 1.000 Euro gezahlt worden. Im Jahr 1 erfolgt eine Erhöhung von 2 % zum 1. Juli, und im Jahr 2 war wieder keine Besoldungserhöhung drin. Dann kommen folgende Jahresgehälter und Indizes raus:

Jahr 0: 12 × 1.000 = 12.000, Index = 100,0
Jahr 1: 6 × 1.000 + 6 × 1.020 = 12.120, Index = 101,0
Jahr 2: 12 × 1.020 = 12.240, Index = 102,0
...

Jahr 0 - Verbrauchpreisindex wird zum ersten Mal ermittelt:

Jahr 1 Preise sind im Januar und im Februar und... im Vergleich zum Jahr 0 um 2% gestiegen. Dienstgeber teilt mit, dass die Besoldung entsprechend des VPI angehoben werden soll, aber erst ab Juli des laufenden Jahres.

Besoldung daher im Jahr 1
Soll = 12*1020, Ist = 6*1000, 6*1020 = DIF 120 € = 1% reale Erhöhung


Jahr 2  - Preise sind im Januar und im Februar und... im Vergleich zum Jahr 1 um 2% gestiegen. Dienstgeber teilt mit, dass die Besoldung im laufenden Jahr nicht erhöht werden wird, da wir genug Geld erhalten.

Besoldung daher im Jahr 2
Soll = 12*1040,40, Ist = 12*1020 = DIF = 244,80 € = 0 % reale Erhöhung

Besoldung daher kumuliert Jahr 0 bis Jahr 2

Jahr 0 Soll = 12.000        Ist 12.000  DIF 0
Jahr 1 Soll = 12.240        Ist 12.120  DIF 120
Jahr 2 Soll = 12.484,84     Ist 12.240  DIF 244,80

Besoldungsindex Soll 4,04 % Ist 2%

Für mich einfach plastisch hergeleitet, ohne Anspruch auf Wirklichkeit. Ich würde aber behaupten, dass auf Grund der Inflation, mein Geld um diese Prozentpunkte entwertet wird. Wenn daher keine Erhöhung erfolgt, oder erst später im laufenden Jahr, fehlt mir dieses Geld. Das heißt in dem Beispiel für mich, insgesamt 364,80 € innerhalb von 3 Jahren weniger real in der Tasche, als wenn die Besoldung zum 01. Januar des laufenden Jahres erhöht worden wäre.




clarion

Hallo AndreasS,

wenn die Inflation, konkreter der Verbraucherpreisindex, im Jahr 1 und im Jahr 2 um je 2% gestiegen wären, dann wäre der Verbraucherpreisindex im Jahr 0 bei 100, im Jahr 1 bei 102,0 und im Jahr 2 bei 104,4.

Der Vergleich des realen Besoldungsindexes und des Verbraucherpreisindexes enthüllt, ob der Besoldungsindex dem Verbraucherpreisindex hinterher läuft. Um das festzustellen, bedarf es nicht der Berechnung irgendwelcher fiktiven Indizes, die gar nichts mit realen Zahlen zu tun haben.

Bundesjogi

Zitat von: AndreasS in Gestern um 22:11Jahr 0 - Verbrauchpreisindex wird zum ersten Mal ermittelt:

Jahr 1 Preise sind im Januar und im Februar und... im Vergleich zum Jahr 0 um 2% gestiegen. Dienstgeber teilt mit, dass die Besoldung entsprechend des VPI angehoben werden soll, aber erst ab Juli des laufenden Jahres.

Besoldung daher im Jahr 1
Soll = 12*1020, Ist = 6*1000, 6*1020 = DIF 120 € = 1% reale Erhöhung


Jahr 2  - Preise sind im Januar und im Februar und... im Vergleich zum Jahr 1 um 2% gestiegen. Dienstgeber teilt mit, dass die Besoldung im laufenden Jahr nicht erhöht werden wird, da wir genug Geld erhalten.

Besoldung daher im Jahr 2
Soll = 12*1040,40, Ist = 12*1020 = DIF = 244,80 € = 0 % reale Erhöhung

Besoldung daher kumuliert Jahr 0 bis Jahr 2

Jahr 0 Soll = 12.000        Ist 12.000  DIF 0
Jahr 1 Soll = 12.240        Ist 12.120  DIF 120
Jahr 2 Soll = 12.484,84    Ist 12.240  DIF 244,80

Besoldungsindex Soll 4,04 % Ist 2%

Für mich einfach plastisch hergeleitet, ohne Anspruch auf Wirklichkeit. Ich würde aber behaupten, dass auf Grund der Inflation, mein Geld um diese Prozentpunkte entwertet wird. Wenn daher keine Erhöhung erfolgt, oder erst später im laufenden Jahr, fehlt mir dieses Geld. Das heißt in dem Beispiel für mich, insgesamt 364,80 € innerhalb von 3 Jahren weniger real in der Tasche, als wenn die Besoldung zum 01. Januar des laufenden Jahres erhöht worden wäre.




Nur dass der abenteuerliche "Schwan-Index" nur mit 1,01 rauskommt, weil jede verspätete Erhöhung offenbar derart starke Abwehrreflexe auslöst, dass mit aller Macht eine vollkommen absurde Rechnung begründet werden muss. Exakt das ist ja das Problem. Hier werden die 2 Prozent Erhöhung durch 2 geteilt, weil sie ja "zu spät" gewährt werden. Was nicht nur keinen Sinn macht sondern keinen Sinn^2 macht, weil so berechnet keine zwei Zahlenreihen vergleichbar sind sobald sie sich unterscheiden.

Bundesjogi

Zitat von: GoodBye in Gestern um 19:26Häh, wenn jemand eine Erhöhung später erhält, dann bekommt er die nächste Erhöhung auf Basis der ersten Erhöhung idR doch auch später?!

Wenn man davon ausgeht, dass der Beamte eine Erhöhung zum 1.7.24 erhält, dann läuft der Index bzgl. der Erhöhung der Besoldung bis 30.6.25. Natürlich kann man in 2025 dann sagen, dass er ja im Vergleich zum Vorjahr 3 % mehr erhalten hat.

Das Problem ist aber, dass der Nominallohnindex aber ggf. die Erhöhung bis 30.06.25 in Bezug auf den 1.1.24 bis 30.6.24 betrachtet und im Nominallohnindex monatlich betrachtet hier in 2024 bereits Erhöhungen stattgefunden haben. Dann ist aber die Ausgangsbasis eine andere und es zeigt sich, dass der Beamte abgehängt wird.


Das bezweifelt ja keiner. Aber es kumuliert sich halt nicht so, wie der "Schwan-Index" behauptet. Bekommt er zum 1.7. 3 Prozent, geht der "Schwan-Index" von 1,5 Prozent Erhöhung aus. Und das bleibt so. Wenn man dieses Zwei-Jahresbeispiel nimmt und zwei Mal drei Prozent Steigerung des Vergleichsindex annimmt und zwei Mal Steigerung der Besoldung um 3 Prozent zum 1.7. Dann behauptet Schwan, dass das 1,03 ist (in etwa, genau ist es 1,030225), also zum Index von 1,06 (genau ist auch das mehr, nämlich 1,0609) etwa 3 Prozent fehlen würden. Und das einerseits, obwohl die Besoldung am Ende der Periode in beiden Fällen gleich hoch ist UND eine Betrachtung des Jahres 1 eine Besoldungslücke von 1,5 Prozent aufweist, ebenso wie Jahr 2. Man kann das aber nicht einfach addieren, das ist das Kernproblem, dass Prozentrechnung auf fünfter Klasse-Niveau nicht verstanden wird. Der Bezugspunkt für die Prozentangabe muss zwingend nicht das Gehalt der letzten Periode sein sondern das Gesamtgehalt des Betrachtungszeitraums. Und damit ist dann eine zwei Mal um 1,5 Prozent zu gering ausgefallene Erhöhung nicht 3 Prozent sondern 1,5, weil sich auch der Nenner geändert hat. Und das ist ja noch das freundlichste Beispiel für diesen Index, die anderen Logikprobleme, dass eine Erhöhung von zwei Mal 6 Prozent zum 1.7. den 3 Prozent zum 1.1. gleichgestellt wären obwohl offensichtlich ist (und das nicht nur wegen Zinseszins), dass die erste Variante besser ist auf die Zukunft betrachtet, schweigt Schwan ja beharrlich tot. Obwohl jeder sie nachvollziehen kann. Alleine das ist unter Menschen, die das seriös betrachten wollen nicht vermittelbar. Aber gut, genau wie bei Kindergeld, Steuerklasse und wahrscheinlich auch Partnereinkommen könnt ihr ihm ja hinterherlaufen und am Ende überrascht tun, dass alles ganz anders kommt. Ich tue mir das nicht mehr an, gehe aber jede Wette mit jeder Quote mit, dass der "Schwan-Index" niemals in irgendeiner Rechtsprechung auftaucht und auch keine Klage erfolgreich sein wird, die darauf aufgebaut ist. Jedenfalls nicht in der Form, dass ein Gericht das übernimmt, wenn, dann nur, weil auch ein sachgerecht ermittelter Index eine Unterbesoldung ermittelt hat.

AndreasS

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 22:29Nur dass der abenteuerliche "Schwan-Index" nur mit 1,01 rauskommt, weil jede verspätete Erhöhung offenbar derart starke Abwehrreflexe auslöst, dass mit aller Macht eine vollkommen absurde Rechnung begründet werden muss. Exakt das ist ja das Problem. Hier werden die 2 Prozent Erhöhung durch 2 geteilt, weil sie ja "zu spät" gewährt werden. Was nicht nur keinen Sinn macht sondern keinen Sinn^2 macht, weil so berechnet keine zwei Zahlenreihen vergleichbar sind sobald sie sich unterscheiden.

Das ist für mich nicht abenteuerlich, wenn man jedes Jahr für sich betrachtet (Januar bis Dezember).
Wenn die Erhöhung zum 01.01. erfolgt, dass Soll, wenn nicht dann Ist

Jahr 0 Soll 12.000    Ist 12.000
Jahr 1 Soll 12.240    Ist 12.120 (6*0+6*2%=6/12 Erhöhung= im laufenden Jahr 1% Erhöhung)
Jahr 2 Soll 12.240    Ist 12.240 (12*0 Erhöhung = im laufenden Jahr 0% Erhöhung)

Mein Beispiel von Beitrag #227 hat natürlich nichts mit der Schwan Methode zu tun. Ich meine aber, dass bei der Schwan-Methode schon das Jahresbrutto unter Zugrundelegung der Erhöhung des Vorjahres ermittelt wird.
Daher ist das Jahresbrutto im Jahr 2 identisch, weil da die Erhöhung aus Jahr 1 übernommen wird.

Wenn ich nun die Erhöhungen der laufenden Jahre kumuliere, kommt ein Index von 1,01 raus anstatt 1,02.

Maximus

#232
Die Diskussion geht hier ja munter weiter. Ich gebe deshalb auch nochmal meinen Senf dazu.
Swen hat in seinem Beitrag von 09:07 eine schöne Zahlenreihe gepostet (Besoldungserhöhung im Berliner Rechtskreis):

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:072008: keine Anhebung: 0/12
2009: keine Anhebung: 0/12
2010: August: 5/12
2011: August: 5/12
2012: August: 5/12
2013: August: 5/12
2014: August: 5/12
2015: August: 5/12
2016: August: 5/12
2017: August: 5/12
2018: Juni: 7/12
2019: April: 9/12
2020: Februar: 11/12

Swen behauptet immer wieder, dass die "Spitzausrechnung" der Senats-/Färbermethode hier "identische" Ergebnisse liefert und deshalb nicht sachgerecht sein kann. Wie ich bereits mehrfach geschrieben habe, sollen mit der "Spitzausrechnung" Versuche verhindert werden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (Umgehung der 5%-Grenze soll verhindert werden). Die geforderte "Spitzausrechnung" bezieht sich daher nicht nur auf den Besoldungsindex, sondern auch auf den Tariflohnindex. Laut RN 83 des Beschlusses soll der Tariflohnindex auch mit der Senats-/Färbermethode berechnet werden. Diesen Punkt lässt Swen wiederholt außer Acht. 

Ich habe daher auch die Tariferhöhung zum Vergleich aufgelistet:

2008: Januar: 12/12
2009: März: 10/12
2010: März: 10/12
2011: April: 9/12
2012: Januar: 12/12
2013: Januar: 12/12
2014: Januar: 12/12
2015: März: 10/12
2016: März: 10/12
2017: Januar: 12/12
2018: Januar: 12/12
2019: Januar: 12/12
2020: Januar: 12/12
-------------------------------------------------
Spitzausrechnung:
 
Nach der alten Methode (fiktive Besoldungs-/Tariferhöhung zum 01.01.) gäbe es im Zeitraum 2010 bis 2020 einen Gleichlauf zwischen Besoldung/Tarif. Nur in den Jahren 2008 und 2009 gäbe es keinen Gleichlauf, da es in diesen Jahren keine Besoldungserhöhung gab. Wir sind uns alle einig, dass mit dieser  Berechnungsmethode die "Rechtsprechung des Senats" (5%-Grenze) umgangen wird.

Die Senats-/Färbermethode würde beide Zahlenreihen (Besoldung und Tarif) präzise wiedergeben (tatsächliche Jahresbruttobesoldung).

Ich kann immer noch nicht verstehen, warum die Senats-/Färbermethode hier nicht sachgerecht sein soll. Der "Vorsprung" bei den Tariferhöhungen wird "aufgedeckt" bzw. eine "Verschleierung" verhindert. Was will man mehr?


Bundesjogi

Zitat von: AndreasS in Gestern um 23:16Das ist für mich nicht abenteuerlich, wenn man jedes Jahr für sich betrachtet (Januar bis Dezember).
Wenn die Erhöhung zum 01.01. erfolgt, dass Soll, wenn nicht dann Ist

Jahr 0 Soll 12.000    Ist 12.000
Jahr 1 Soll 12.240    Ist 12.120 (6*0+6*2%=6/12 Erhöhung= im laufenden Jahr 1% Erhöhung)
Jahr 2 Soll 12.240    Ist 12.240 (12*0 Erhöhung = im laufenden Jahr 0% Erhöhung)

Mein Beispiel von Beitrag #227 hat natürlich nichts mit der Schwan Methode zu tun. Ich meine aber, dass bei der Schwan-Methode schon das Jahresbrutto unter Zugrundelegung der Erhöhung des Vorjahres ermittelt wird.
Daher ist das Jahresbrutto im Jahr 2 identisch, weil da die Erhöhung aus Jahr 1 übernommen wird.

Wenn ich nun die Erhöhungen der laufenden Jahre kumuliere, kommt ein Index von 1,01 raus anstatt 1,02.
Das sind jetzt aber andere Zahlen. Die "rein zufällig" den Fehler der Schwan-Methode kaschieren. Denn der Niveaueffekt-Fehler entsteht nur, wenn weitere Erhöhungen stattfinden. Und das kann man durchaus als Trost sehen, zwei identische Reihen oder solche, die sich gar nicht ändern, werden von der Schwan-Methode korrekt bewertet. Das ist zwar extrem wenig aber besser als gar nichts. Wird aber überkompensiert durch die komplett wirre Zufallszahl-Generierung in allen halbwegs realistischen Fällen.

Rallyementation

#234
Szenario der Meinungen der Streitparteien:
Der VPI bleibt die ersten 11 Monate stabil und für Dezember beschließt der Staat die Verbrauchssteuern massiv zu erhöhen und die Welt beschließt alle Wasserstraßen zu unbefahrbaren Weltnaturerben zu deklarieren. Alle Tarifvertragsparteien waren mit dem Lohnniveau ebensolang zufrieden.
Daher steigen alle drei externen Trigger-Indizes nach linearer 11monatiger Nichterhöhung ab Dezember um 12%.

Der Staat beschließt den (autarken = Einzelmeinung) BI zeitgleich! und wirkungsgleich zum und im Dezember in gleicher Höhe anzuheben. Alle sind Indizes konform mathematisch zufrieden. Bis auf einer.

Der verlangt eine fiktive Vorverlegung um 11 Monate. Wirkung der Beamte ist mehr- aber vielleicht auch überalimentiert.
Die 11 monatige Nach!zahlung steht dem Beamten ab vergangenem Januar bis November, als Vorsorgegeld für Aktien und Tagesgeld und zum verprassen dennoch nicht zu Verfügung. Eigentlich bleibt der Beamte bis November gleich alimentiert, sondern nur für den Dezember um einen 11-fachen Betrag mehr- aber vielleicht auch überalimentiert.

Bis auf der Eine. Neben der fiktiven Vorverlegung wird als zweite Parameter die Dezemberanhebung gezwölftet (1%) ansonsten die 11 monatige Nachzahlung steht dem Beamten weiterhin ab vergangenem Januar bis November, als Vorsorgegeld für Aktien und Tagesgeld und zum verprassen dennoch der gezwölfelte Betrag nicht zu Verfügung. Desweiteren unterschlägt die singuläre fiktive Jahresanhebung die wirkungsgleiche Verpflichtung im Folgejahr dafür Sorge zu tragen den Unterschied zwischen einer ab Dezember fortfolgenden 12%igen Anhebung gegenüber der parameterverändernden 1%igen "Dezember"+Anhebung ebenso fiktiv zu berücksichtigen.

Ping+Pong so richtig, oder nur ein weiterer Pleng-punk?

SwenTanortsch

Ich würde zwar dazu raten, um nicht Brasilien und Marokko zu imitieren, also das nächste Unentschieden zu produzieren (also noch mehr Fragen zu produzieren, als gemeinsame Antworten zu schaffen), zunächst beim Vergleich des "spitz" bemessenen Besoldungsindex mit dem Nominallohnindex zu bleiben, um erst einmal wenigstens in einem Feld nach Möglichkeit Gemeinsamkeit zu schaffen und also nicht das nächste Fass aufzumachen. Nichtsdestotrotz gehe ich das hier jetzt kurz exemplarisch an, indem ich wie folgt vorgehe:

1. Da das Ausgangszitat im Rahmen der Zitatfunktion des Forums nicht mitgeliefert wird, schreibe ich gleich mit Fettdruck die Daten der Anhebung der Besoldung in Dein Beispiel hinein, übertrage also die "abgeschnittenen" Daten, indem ich sie nebeneinander stelle. Zugleich stelle ich im Zitat die unterschiedliche Anzahl von Monaten an angehobener Entlohnung und Besoldung auf. Danach stelle ich hinter dem Zitat eine Hypothese auf, und zwar für den Zeitraum von 2010 bis 2015 mit dem Basisjahr 2009. Ich wähle diesen Zeitraum aus, weil die Beamten 2010 anders als 2009 wieder eine angehobene Besoldung erfahren haben, sodass wir mit den Jahren 2010 bis 2015 sechs Jahre mit einer jeweils angehobenen Besoldung und angehobenen Tariflöhnen vorfinden. Beide Gruppen von Beschäftigten haben also im Betrachtungszeitraum jeweils - wenn auch unterschiedliche - Anhebungen ihrer Besoldung erfahren.

2. Danach bemesse ich mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl den "spitzen" Tariflohn- als auch den "spitzen" Besoldungsindex und prüfe so, ob die Methode die Hypothese bestätigt. Dazu wähle ich als Vergleichsgegenstand die jeweils in der Endstufe der Entgeltgruppe E 8 und Besoldungsgruppe A 8 eingruppierten Beschäftigten.

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:42Die Diskussion geht hier ja munter weiter. Ich gebe deshalb auch nochmal meinen Senf dazu.
Swen hat in seinem Beitrag von 09:07 eine schöne Zahlenreihe gepostet (Besoldungserhöhung im Berliner Rechtskreis):

Swen behauptet immer wieder, dass die "Spitzausrechnung" der Senats-/Färbermethode hier "identische" Ergebnisse liefert und deshalb nicht sachgerecht sein kann. Wie ich bereits mehrfach geschrieben habe, sollen mit der "Spitzausrechnung" Versuche verhindert werden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (Umgehung der 5%-Grenze soll verhindert werden). Die geforderte "Spitzausrechnung" bezieht sich daher nicht nur auf den Besoldungsindex, sondern auch auf den Tariflohnindex. Laut RN 83 des Beschlusses soll der Tariflohnindex auch mit der Senats-/Färbermethode berechnet werden. Diesen Punkt lässt Swen wiederholt außer Acht. 

Ich habe daher auch die Tariferhöhung zum Vergleich aufgelistet:

2008: Januar: 12/12
2009: März: 10/12  0/12
2010: März: 10/12  5/12  =  + 5/12
2011: April: 9/12    5/12 =    + 4/12
2012: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2013: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2014: Januar: 12/12  5/12 =    + 7/12
2015: März: 10/12    5/12 =    + 5/12
2016: März: 10/12
2017: Januar: 12/12
2018: Januar: 12/12
2019: Januar: 12/12
2020: Januar: 12/12
-------------------------------------------------
Spitzausrechnung:
 
Nach der alten Methode (fiktive Besoldungs-/Tariferhöhung zum 01.01.) gäbe es im Zeitraum 2010 bis 2020 einen Gleichlauf zwischen Besoldung/Tarif. Nur in den Jahren 2008 und 2009 gäbe es keinen Gleichlauf, da es in diesen Jahren keine Besoldungserhöhung gab. Wir sind uns alle einig, dass mit dieser  Berechnungsmethode die "Rechtsprechung des Senats" (5%-Grenze) umgangen wird.

Die Senats-/Färbermethode würde beide Zahlenreihen (Besoldung und Tarif) präzise wiedergeben (tatsächliche Jahresbruttobesoldung).

Ich kann immer noch nicht verstehen, warum die Senats-/Färbermethode hier nicht sachgerecht sein soll. Der "Vorsprung" bei den Tariferhöhungen wird "aufgedeckt" bzw. eine "Verschleierung" verhindert. Was will man mehr?



1. Hypothese:

(a) These: Der Vorabvergleich zeigt, dass die Tariflohnbeschäftigten im öffentlichen Dienst zwischen 2010 und 2015 im erheblichen Maße stärker an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen beteiligt worden sind. Sie haben in den 72 Monaten zwischen 2010 und 2015 in 28 Monaten häufiger eine angehobene Besoldung erhalten: Denn die Tariflöhne sind in den 72 Monaten 63 mal, die Besoldung ist aber nur 35 mal angehoben worden (siehe den Fettdruck im Zitat).

Gehst Du mit dieser These d'accord, Maximus?

(b) Hypothese: Der Tariflohnindex muss zwischen 2010 und 2015 im erheblichen Maße positiv zugunsten der Tariflohnbeschäftigten ausfallen, da sie tatsächlich im sehr viel stärkeren Maße mehr von der Anhebung der Tariflöhne profitiert haben als die Beamten von der Anhebung der Besoldung.

Gehst Du mit dieser Hypothese d'accord, Maximus?

2. Überprüfung der Hypothese:

a) Datengrundlage

                E 8                 A 8         
2008:    2.570,00 €
3/2009:  2.688,30 €  2009:  2.374,77 €
3/2010:  2.720,56 €  8/2019: 2.410,39 €
4/2011:  2.761,37 €  8/2011: 2.463,00 €
1/2012:  2.830,84 €  8/2012: 2.512,26 €
1/2013:  2.905,86 €  8/2013: 2.562,26 €
1/2014:  2.991,58 €  8/2014: 2.639,39 €
3/2015:  3.054,40 €  8/2015: 2.718,57 €

b) Entwicklung der Tarifentlohnung auf Basis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit:

"spitz" bemessene Tariflöhne/ %-Anhebung:

2009: 32.023,00 €
2010: 32.582,20 €  1,75 %
2011: 33.014,01 €  1,33 %
2012: 33.970,08 €  2,90 %
2013: 34.870,32 €  2,65 %
2014: 35.898,96 €  2,95 %
2015: 36.024,60 €  0,35 %

Der Tariflohnindex für den Zeitraum 2010 bis 2015 beträgt im Rahmen der Methodik 12,51 %.

c) Entwicklung der Besoldung auf Basis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit:

"spitz" bemessene Besoldung/%-Anhebung

2009: 28.497,24 €
2010: 28.675,34 €  0,62 %
2011: 29.187,73 €  1,79 %
2012: 29,802,30 €  2,11 %
2013: 30.398,37 €  2,00 %
2014: 31.134,52 €  2,42 %
2015: 32.068,58 €  3,00 %

Der Besoldungsindex für den Zeitraum 2010 bis 2015 beträgt 12,53 %

d) Fazit

Die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst letztlich einen praktisch identischen Index, nämlich einen "spitz" bemessenen Tariflohnindex von 12,51 % und einen "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 12,53 . Obgleich also die Tariflohnempfänger in 63 von 72 Monaten (87,5 %) eine angehobene Besoldung erhalten haben, während das für die Beamten nur in 35 Monaten der Fall war (48,6 %), scheinen sie doch leicht besser in jenem Zeitraum besoldet worden zu sein als die Tarifbeschäftigten. Die Hypothese konnte nicht bestätigt werden.

Ist das Ergebnis schlüssig, Maximus, und also die Methode sachgerecht?

Die Methode bemisst nicht die effektive Beteiligung der Tarif- und Besoldungsempfänger an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, sondern sie bleibt - das Ergebnis ist das immer selbe - dabei, nur die Anhebung des Tariflohn- und Besoldungsniveaus zwischen 2010 und 2015 im Rahmen einer "Zwei-Punkte-Methodik" zu bemessen, nämlich hinsichtlich der Tarifbeschäftigten von 32.023,- € im Basisjahr 2009 nach 36.024,60 € 2015 (12,50 %) und hinsichtlich der Beamten von 28.497,24 € nach 32.068,58 € (12,53 %).

Wie sich die Tariflöhne und die Besoldung zwischen diesen beiden Punkten entwickelt hat, ist dabei völlig unerheblich - das wurde nun erneut gezeigt -, weshalb die tatsächliche Beteiligung beider Gruppen an den tatsächlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen von der Methode nicht betrachtet werden kann. Sie behandelt alle Besoldungsanhebung am Ende fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgt - auch das betone ich wiederkehrend, indem ich es an der Praxis zeige -; das aber ist im Rahmen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gestattet.

Denn als Ergebnis würde in unserem Fall für das Jahr 2015 mit dem Basisjahr 2009 zu konstatieren sein, dass der erste Parameter letztlich bei 0 liegt, obgleich die Tarifbeschäftigen in den 72 Monaten 28 mal häufiger eine angehobene Entlohnung erhalten haben als die Beamten eine Besoldungsanhebung.

a) Bist Du mit mir einer Meinung, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sachgerecht ist oder

b) Bist Du nicht dieser Meinung? In diesem zweiten Fall müsstest Du das begründen, um dann auch hier dasselbe Fass aufzumachen, dass tatsächlich regelmäßig wieder geschlossen wird: Denn wenn man betrachten will, was Tariflohn- und Besoldungsempfängern tatsächlich im Verlauf eines jeden Besoldungsjahres zu Deckung ihres täglichen Bedarfs zur Verfügung steht, reicht es nicht, im Tariflohn- und Besoldungsindex davon auszugehen, dass die die Löhne und Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden sei, sondern es ist zu betrachten, welche finanziellen Mittel sie tatsächlich - also effektiv - zur Verfügung hatten, und zwar - aus den genannten Gründen - für jedes Besoldungsjahr zwischen Basis- und dem zur Prüfung stehenden Jahr.

Eigentlich möchte ich das jetzt nicht noch einmal x-mal zeigen und begründen.