Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

Der Moment währte nur kurz in der Hoffnung den Loop endlich zu verlassen.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:39Nach den letzten Ausführungen sollten allen "hoffentlich" klar geworden sein, dass die Färber-Methode zwar mathematisch korrekt ist, aber verfassungsrechtlich nicht das bemisst, was sie bemessen sollte.

Ok, du hast anscheinend Swen verstanden. Dann kannst du ja sicherlich in deinen eigenen Worten nochmals zusammenfassen, was mit der Färber-Methode tatsächlich bemessen wird. Oder anders ausgedrückt: Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung nach der Färber-Methode? 

Die Schwan-Methode gibt vor, die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" darzustellen.

Bei der Färber-Methode muss es dann ja etwas anderes sein. Aber was? Diese Frage kannst du sicherlich beantworten, wenn du Swen verstanden hast.

PolareuD

Zitat von: Maximus in Heute um 11:47Ok, du hast anscheinend Swen verstanden. Dann kannst du ja sicherlich in deinen eigenen Worten nochmals zusammenfassen, was mit der Färber-Methode tatsächlich bemessen wird. Oder anders ausgedrückt: Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung nach der Färber-Methode? 

Die Schwan-Methode gibt vor, die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" darzustellen.

Bei der Färber-Methode muss es dann ja etwas anderes sein. Aber was? Diese Frage kannst du sicherlich beantworten, wenn du Swen verstanden hast.

Ich will nicht behaupten, dass ich Swen´s Ausführungen bis ins Detail nachvollziehen kann. Jedoch bin ich der Meinung, dass dieser Punkt ggf. erst dann erreicht werden kann, wenn der Zusammenhang von Jährlichkeit, Jährigkeit, Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht vollzogen wird. Dieser Punkt wird aber durch den ewig währenden Loop nie erreicht. Letztendlich führt das zu keinem Erkenntnisgewinn. Ob man dem anschließend zustimmen kann, wird sich zeigen.

@Sonic

Die Begrifflichkeit "Bedarf" ist in deinem Zusammenhang, denke ich, inkorrekt verwendet, viel mehr geht es um die amtsangemessene Lebenshaltung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:11Ich will nicht behaupten, dass ich Swen´s Ausführungen bis ins Detail nachvollziehen kann. Jedoch bin ich der Meinung, dass dieser Punkt ggf. erst dann erreicht werden kann, wenn der Zusammenhang von Jährlichkeit, Jährigkeit, Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht vollzogen wird. Dieser Punkt wird aber durch den ewig währenden Loop nie erreicht. Letztendlich führt das zu keinem Erkenntnisgewinn. Ob man dem anschließend zustimmen kann, wird sich zeigen.

@Sonic

Die Begrifflichkeit "Bedarf" ist in deinem Zusammenhang, denke ich, inkorrekt verwendet, viel mehr geht es um die amtsangemessene Lebenshaltung.

Amtsangemessene Lebenshaltung ist, soweit ich weiss, nicht definiert.

Aber zurück:

Dann vollziehen wir den Zusammenhang. Er ist erreichbar — man muss ihn einmal ziehen, statt ihn zur Unerreichbarkeit zu erklären.
Zuerst die Begriffe, sauber getrennt.
Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG) betrifft die Aufstellung: Der Haushalt wird Jahr für Jahr, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres festgestellt. Es geht um die Periodizität der Aufstellung; sie sichert das Budgetrecht des Parlaments.
Jährigkeit betrifft den Vollzug: Die Ermächtigungen gelten nur für das jeweilige Haushaltsjahr; was nicht in Anspruch genommen wird, verfällt mit Jahresende. Es geht um den Geltungszeitraum der Mittel. Das Haushaltsgesetz ist ein Zeitgesetz.
Jetzt der Brückenschlag, der angeblich nie gelingt.
Die Besoldung wird aus genau diesem Haushalt gespeist. Sie teilt dessen Zeitstruktur. Weil der Haushalt jährlich aufgestellt (Jährlichkeit) und jährig vollzogen wird (Jährigkeit), ist auch die Alimentationspflicht jahresgebunden — in jedem Besoldungsjahr neu zu erfüllen und in jedem Besoldungsjahr neu zu messen. Das ist kein Rechentrick, das ist die Spiegelung der Haushaltsverfassung im Besoldungsrecht.
Daraus folgt zweierlei, und hier greifen Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht ineinander.
Materiell: Besteht die Pflicht jahresweise, muss der Maßstab jahresweise messen. Die Jahresbasis des Index ist nicht trotz, sondern wegen der Jährlichkeit richtig. Wer Stichtagswerte fordert, sprengt die Zeitstruktur, der das ganze System folgt.
Prozessual: Dieselbe Jährigkeit ist der Grund, warum der Anspruch zeitnah — im laufenden Haushaltsjahr — geltend zu machen ist. Der Haushaltsgesetzgeber soll noch im Jahr wissen, in welchem Umfang Nachzahlungen drohen. Karlsruhe hat das im Berliner Beschluss bestätigt: Es kommt nicht auf ein schwebendes Widerspruchs- oder Klageverfahren an, sondern darauf, dass man sich zeitnah gewehrt hat — damit dem Haushaltsgesetzgeber die Größenordnung möglicher Nachzahlungen nicht verborgen bleibt.
Und Swens 1/12 fügt sich genau hier ein. Die Ersparnis von 1/12 je verspätetem Monat ist ein Jährigkeits-Effekt: Sie realisiert sich in den Mitteln genau jenes Haushaltsjahres und ist an es gebunden. Der Index, der auf Jahresbasis misst, weist sie aus. Womit wir wieder am Ausgangspunkt stehen — nur mit geschlossenem Kreis statt Schleife.
Der Loop ist also kein Beweis für Unerreichbarkeit. Er ist die Folge davon, dass der eine verbindende Schritt nicht getan wird. Getan, löst er sich auf — und er löst sich zugunsten der Jahresbasis auf.
Mehr Erkenntnisgewinn braucht es nicht. Aber auch nicht weniger.